OGH 7Ob630/90

OGH7Ob630/9020.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra M***, geboren am 15.Oktober 1982, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18.Mai 1990, GZ 3 b R 79/90-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 1.Februar 1990, GZ P 88/83-56, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes im Ausspruch über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1.April 1989 wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Der Minderjährigen wurden mit Beschluß vom 3.9.1986 (ON 38) gemäß § 3 und § 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Höhe von S 1.000,-- monatlich für die Zeit vom 1.9.1986 bis 21.8.1989 gewährt und mit Beschluß vom 21.11.1989 (ON 52) für die Zeit vom 1.9.1989 bis 31.8.1992 gemäß § 18 Abs. 1 UVG weitergewährt. Mit Wirkung vom 1.4.1989 wurde der Unterhaltsbeitrag des Vaters von S 1.000,-- auf S 1.700,-- monatlich erhöht (ON 53). Das Erstgericht ordnete daraufhin eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auf diesen Betrag ab 1.4.1989 an (ON 56).

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Ausspruch über die Wirksamkeit der Vorschußerhöhung dahin ab, daß es eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse erst ab 1.9.1989 verfügte. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes sei eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse für einen bereits abgelaufenen Vorschußzeitraum unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ist berechtigt. Die hier strittige und von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage (vgl. EFSlg. 57.570, 57.571, 54.820, 46.505 bzw. EFSlg. 54.821 = ÖA 1987, 140; EFSlg. 49.154) hat der erkennende Senat bereits dahin entschieden, daß dann, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw. dem Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (7 Ob 582/90; 7 Ob 608/90). Schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 UVG ergibt sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. Der § 19 Abs. 2 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl. 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR 15.GP 14). Wenn die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 Abs. 1 weitergewährt werden, liegt eine fortgesetzte Vorschußgewährung (ein Laufen der Vorschüsse) und nicht eine neue Unterhaltsgewährung (neue Vorschußperiode) vor. Durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8) oder Weitergewährung der Vorschüsse (§ 18 Abs. 1) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß im Falle der Vorschußerhöhung sich das Gericht auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 18 verlängert werden kann (276 BlgNR 15.GP 14). Es soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung kann daher nicht geteilt werden.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

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