OGH 4Ob68/90

OGH4Ob68/9011.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "L***-L***" W*** Gesellschaft mbH & Co. KG, Ebreichsdorf, Sportplatzstraße 13, vertreten durch Dr. Gernot Hain und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Adolf D*** Gesellschaft m.b.H., Stans, Am Rain 273, vertreten durch Dr. Franz Eckert und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. Februar 1990, GZ. 4 R 39/90-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Dezember 1989, GZ. 16 Cg 370/89-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nach den Worten "insbesondere bei den Produkten" die Bezeichnung "d'arbo Naturrein" als eigenes, besonderes Honigprodukt neben den fünf anderen hier genannten Honigsorten zu entfallen hat. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beide Streitteile vertreiben in Österreich (u.a.) Bienenhonig. Die Klägerin vertreibt ihren österreichischen Honig unter der Marke "W***". Die Beklagte verwendet für ihre Produkte - Konfitüren und Honig, darunter auch ausländischen Honig - die Marke "d'arbo Naturrein". Sie bringt ausländischen Honig in Gläsern mit nachstehenden Etiketten in Verkehr:

Abbildung nicht darstellbar!

Mit der gleichartigen Aufmachung des Etiketts vertreibt die Beklagte auch noch andere ausländische Honigsorten unter den Bezeichnungen "Feine Fichten- und Tannen Auslese", "Feine Wald Auslese" und "Feine Blüten Auslese".

Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dieser Etikettierung ihres ausländischen Honigs gegen die Kennzeichnungsvorschriften der § 1 Abs 1, § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 18. November 1954 BGBl. 262 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig (im folgenden: "HonigV") sowie gegen eine einheitliche, jahrelange Handelsübung verstoßen, darüber hinaus aber auch beim Publikum im Sinne des § 2 UWG den irreführenden Eindruck erweckt habe, daß die solcherart angepriesene Ware inländischer Honig sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung den Vertrieb ausländischen Honigs zu untersagen, der nicht deutlich als ausländischer Honig oder mit der Angabe des Ursprungslandes bezeichnet ist und dessen Aufmachung beim Konsumenten den Eindruck erweckt, es handle sich um österreichischen Honig, wie insbesondere bei den Produkten "d'arbo Naturrein", "Feine Fichten- und Tannen Auslese", "Feine Hochland Auslese", "Feine Blüten Auslese", "Feine Akazien Auslese" und "Cremige Klee Auslese", auf denen die Bezeichnung als "ausländischer Bienenhonig" nur am rechten Rand des Etiketts inmitten des Textes in nur ein bis zwei Millimeter großen Buchstaben direkt über der Bezeichnung "Darbo.Stans.Tirol" aufscheint. Die Bestimmungen der genannten Verordnung entsprächen einer langjährigen Branchenübung, wonach die Bezeichnung "Ausländischer Honig" - großgeschrieben und deutlich sichtbar - in der Mitte der Etiketten aufscheine. Mit ihrer davon abweichenden Etikettierung verschaffe sich die Beklagte einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, zumal ausländischer Honig billiger sei als inländischer.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Etikettierung ihres Produktes entspreche der HonigV, weil sie sowohl das Ursprungsland als auch die Bezeichnung "Ausländischer Bienenhonig" enthalte. Auch werde das Publikum nicht in relevanter Weise irregeführt, weil es mit einem "Österreichischen Bienenhonig" keine besonderen Qualitätskriterien verbinde. Es treffe auch nicht zu, daß ausländischer Honig stets billiger ist als österreichischer Honig; die Herkunft des Honigs könne daher den Kaufentschluß der angesprochenen Interessenten nicht beeinflussen. Für den Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt die Beklagte, der Klägerin den Erlag einer Sicherheit "nicht unter 1,170.000 S" aufzuerlegen, weil sie für ihre Produkte in letzter Zeit erhebliche Marktanteile gewonnen habe und ein Auslieferungsstop sowie das Umetikettieren samt der Wiederauslieferung Kosten in dieser Höhe mit sich brächten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Kennzeichnung der Beklagten entspreche der HonigV; auch sonst werde das Publikum von der Beklagten über die Herkunft des Honigs aus dem Ausland nicht irregeführt.

Das Rekursgericht verbot der Beklagten den Vertrieb ausländischen Honigs, der nicht deutlich als ausländischer Honig oder mit der Angabe des Ursprungslandes bezeichnet ist, wie insbesondere bei den Produkten "d'arbo Naturrein", "Feine Fichten- und Tannen Auslese", "Feine Hochland Auslese", "Feine Blüten Auslese", "Feine Akazien Auslese" und "Cremige Klee Auslese", wenn auf den Etiketten die Bezeichnung als "ausländischer Bienenhonig" nur beim rechten Rand des Etiketts inmitten des Textes in nur ein bis zwei Millimeter großen Buchstaben direkt über der Bezeichnung "Darbo.Stans.Tirol" aufscheint; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Wenngleich es notorisch sei, daß österreichischer Bienenhonig in der Regel teurer als ausländischer Bienenhonig ist, komme doch diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zu. Die HonigV sei nämlich auf Grund des § 32 UWG erlassen worden, womit klargestellt sei, daß ihre Kennzeichnungsvorschriften für den Kaufentschluß des Publikums bestimmend sind. Die Beklagte habe aber schon gegen § 4 HonigV verstoßen, weil ihre Produktdeklaration als "ausländischer Bienenhonig" und die Angabe des Ursprungslandes nicht "deutlich sichtbar" seien, sondern für den flüchtigen Leser der Etiketten völlig untergingen. Für den Betrachter stehe die bildliche Darstellung auf den runden Honiggläsern als Blickfang im Vordergrund; dort werde aber auf die ausländische Herkunft des Honigs nicht hingewiesen. Schon aus diesem Grund habe die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen, so daß die - entsprechend umformulierte - einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen sei. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung sei von keiner Sicherheit abhängig zu machen, weil die Klägerin den Unterlassungsanspruch bescheinigt habe.

Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes, hilfsweise auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheit "nicht unter 1,170.000 S" und unter Entfall der Marke "d'arbo Naturrein".

Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich unter Hinweis auf den durch die UWG-Novelle 1975 BGBl. 88 eingefügten Abs 5 (nunmehr Abs 6) des § 32 UWG vor allem gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die HonigV auf Grund des § 32 UWG erlassen worden sei und daher ein Verstoß gegen ihre Kennzeichnungsvorschriften jedenfalls eine im Sinne des § 2 UWG relevante Irreführung des Publikums bedeute. Bei diesem Vorwurf ist aber sowohl der Beklagten als auch dem Rekursgericht die im Jahr 1975 eingetretene, mit der Schaffung des Lebensmittelgesetzes 1975 BGBl. 86 zusammenhängende Änderung der Rechtslage entgangen: Die HonigV ist zwar tatsächlich auf Grund des § 32 Abs 1 UWG erlassen worden; sie kann sich aber seit dem 1.7.1975 (Inkrafttreten des LMG nach dessen § 81 Abs 1) nicht mehr auf diese Grundlage stützen, sondern steht seither gemäß § 77 Abs 1 Z 20 LMG sogar als Bundesgesetz (vorläufig) weiter in Kraft (vgl. SZ 49/70 zur LMKV 1973). Das bedeutet aber nur, daß seither § 34 Abs 3 UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der HonigV normierten Kennzeichnungspflicht nicht mehr herangezogen werden kann. Eine Verletzung der HonigV kann aber sehr wohl gegen § 1 UWG verstoßen, weil sich die Beklagte durch das Inverkehrsetzen ausländischen Honigs in Gefäßen, auf denen die in § 1 Abs 1 HonigV vorgeschriebene Bezeichnung "Ausländischer Honig" oder die Angabe des Ursprungslandes nicht "unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht ist, daß das Wort 'Honig' nicht hervorspringt" (§ 4 HonigV), einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könnte (so bereits zur LMKV 1973: SZ 49/70; ÖBl 1987, 74; WBl. 1987, 163; WBl. 1989, 246 ua.); zugleich kann darin aber auch eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über den Ursprung der Ware im Sinne des § 2 UWG liegen (so zur LMKV 1973 als Beschaffenheitsangabe: ÖBl 1985, 156).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß sowohl nach den Vorschriften des LMG 1975 und der gemäß § 77 Abs 1 Z 20 LMG als Bundesgesetz weiter in Kraft stehenden HonigV als auch nach dem UWG die Verpflichtung zur richtigen Information des Verbrauchers über die Herkunft von gewerbsmäßig verkauftem, feilgehaltenem oder sonst in Verkehr gesetztem Honig besteht; dabei ist für das angesprochene Publikum der Gesamteindruck der zur Kennzeichnung verwendeten Aufmachung von entscheidender Bedeutung, in deren Rahmen daher die erforderliche Bezeichnung (Zusatzbezeichnung) hinreichend augenfällig sein muß (vgl. Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts 335). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung zur irreführenden Blickfangwerbung, derzufolge der Gesamteindruck einer Ankündigung nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt ist; werden nämlich einzelne Teile der Ankündigung blickfangartig herausgestellt, so richtet sich der Gesamteindruck der Angabe nach eben diesen Teilen, weil in einem solchen Fall die Gefahr besteht, daß sich das Publikum mit dem übrigen Teil der Ankündigung, in welchem der Blickfang erklärt, näher umschrieben oder richtiggestellt wird, gar nicht mehr befaßt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 44; ÖBl 1981, 48; ÖBl 1983, 43 und 106; ÖBl 1984, 75 uva.). Nichts anderes bringt aber auch § 4 HonigV unmißverständlich zum Ausdruck, wenn dort die Verpflichtung ausgesprochen wird, die Bezeichnung "Ausländischer Honig" oder die Angabe des Ursprungslandes (u.a.) "deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhang" auf den Gefäßen sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen so anzubringen, "daß das Wort 'Honig' nicht hervorspringt".

Das Rekursgericht hat entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß die Etikettierung ihrer Honiggläser gegen diese Kennzeichnungsvorschrift der HonigV verstößt, obwohl auf den Etiketten nicht nur die Bezeichnung "Ausländischer Honig", sondern auch die Angabe des Ursprungslandes aufscheinen; diese Bezeichnungen gehen nämlich im Rahmen der Gesamtgestaltung ihrer Etiketten für den flüchtigen Betrachter (Koppensteiner aaO 46; ÖBl 1974, 32; ÖBl 1976, 18 ua.) völlig unter. Entscheidend für den Gesamteindruck der Etikettierung ist nicht der vielzeilige, nur ein bis zwei Millimeter große Text auf beiden Seiten der bildlichen Darstellung, der für den Betrachter - auch zufolge der Glaswölbung - in den Hintergrund tritt, sondern der blickfangartig ausgestaltete Mittelteil der Etiketten, wo nicht so sehr die farbig ausgestalteten Bäume, Pflanzen und Landschaften, sondern vor allem die Marke der Beklagten im oberen Teil und die Sortenbezeichnungen im unteren Teil - hier wiederum vor allem die Bezeichnungen "Hochland", "Klee", "Akazien", "Fichten- und Tannen" sowie "Blüten" - ins Auge springen. Auf den Honiggefäßen der Beklagten sind daher die in § 1 Abs 1 HonigV vorgeschriebenen Bezeichnungen keineswegs "deutlich sichtbar" im Sinne des § 4 dieses Bundesgesetzes angebracht. Die Beklagte hat sich damit über die Kennzeichnungsvorschrift des § 4 HonigV hinweggesetzt und sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, wird doch auf diese Weise bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums eine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Ware ausgelöst; sie hat daher auch gegen § 1 UWG verstoßen.

Mit Recht hat aber das Rekursgericht die Vorgangsweise der Beklagten zugleich auch als täuschungsfähig i.S. des § 2 UWG gewertet. Diese Bestimmung erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse auch Angaben über den Ursprung einzelner Waren, worunter hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen sind (SZ 60/109; 4 Ob 152/89). Wenn aber die Beklagte unter ihrer österreichischen Marke Sortenbezeichnungen blickfangartig herausstellt, die durchaus auch auf inländischen Honig zutreffen können, so entsteht damit die Gefahr einer relevanten Irreführung des Publikums, ist doch die so erweckte Vorstellung der Interessenten, daß es sich um österreichischen Honig handle, in hohem Maße geeignet, die Ware zu individualisieren, insbesondere Güte- und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung bedeutsam und entscheidend. Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß ein solcher Irrtum über die geographische Herkunft der Ware geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlentscheidung zu beeinflussen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1182 Rz 216 zu § 3 dUWG; SZ 60/109). Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 27; Baumbach-Hefermehl aaO 1109 Rz 89 zu § 3 dUWG). Auf die Frage, ob inländischer Honig tatsächlich in der Regel teurer ist als ausländischer, kommt es daher gar nicht mehr an, weshalb auch auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht mehr einzugehen ist. Da somit die beanstandete Etikettierung der Beklagten sowohl gegen § 1 UWG als auch gegen § 2 UWG verstößt, hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, daß die Fassung des Spruches insoweit im Widerspruch zum Sachvorbringen der Klägerin und zur Bescheinigungsgrundlage steht, als dort die Marke der Beklagten "d'arbo Naturrein" als eigenes, besonderes Honigprodukt neben fünf anderen, namentlich genannten Honigsorten aufscheint; tatsächlich vertreibt aber die Beklagte alle ihre Produkte - auch Konfitüren - unter dieser Marke. Diesem Umstand war daher bei der Bestätigung der einstweiligen Verfügung insoweit Rechnung zu tragen, als dem Verbot durch den Entfall der Marke "d'arbo Naturrein" als eigenes, besonderes Honigprodukt in Übereinstimmung mit dem Sachvorbringen der Klägerin eine klarere und deutlichere Fassung gegeben wurde. Die davon nicht berührte Kombination des Begehrens, konkrete Gesetzesverstöße zu unterlassen, mit einem allgemeineren Begehren auf Unterlassung im Obersatz macht das Verbot entgegen der Meinung der Beklagten nicht unbestimmt (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 510.2 und 4; ÖBl 1983, 134 uva.), weil es sich durchaus an dem von der Klägerin geltend gemachten Verstoß orientiert.

Mit Recht hat das Rekursgericht aber auch von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO (vgl. dazu ÖBl 1975, 110; ÖBl 1976, 101; ÖBl 1979, 41 und 122; ÖBl 1982, 101 uva., zuletzt etwa ÖBl 1989, 14) Abstand genommen. Danach ist zwar der Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung dann vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen; auch wurde bereits ausgesprochen, daß eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es primär um Rechtsfragen geht, weil sich die Tatsachengrundlage im Hauptverfahren ändern kann (Schönherr aaO Rz 533.2; ÖBl 1976, 101). Das kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn - wie hier - die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht strittig sind und daraus auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG ableitbar ist; in einem solchen Fall besteht regelmäßig keine Veranlassung mehr, dem Antragsteller eine Sicherheit aufzuerlegen (ÖBl 1963, 26).

Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

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