§ 4.
„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
- – einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
- – in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
- – überhitzt worden sein
- kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20003174
Dokumentnummer
NOR40049434
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