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§ 3 HonigV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2004

§ 3

Honigarten werden unterschieden:

  1. 1. Nach Herkunft:
  1. a) „Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“

    der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;

  1. b) „Honigtauhonig“

    Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.

  1. 2. Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
  1. a) „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“

    Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

  1. b) „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
  2. c) „Tropfhonig“

    Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

  1. d) „Schleuderhonig“

    Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

  1. e) „Presshonig“

    Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig;

  1. f) „Gefilterter Honig“

    Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.

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