OGH 9ObS12/90

OGH9ObS12/9029.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst Ludwig M***, Pensionist, Mattighofen, Römerstraße 9, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wider die beklagte Partei A*** R***, Ried im Innkreis, Peter-Rosegger-Straße 27, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Josef B***, Rechtsanwalt in Mattighofen, als Masseverwalter im Konkurs der M***-G*** GesmbH, Mattighofen, Römerstraße 9,

wegen S 1,673.871,79 sA (Revisionsstreitwert S 762.606,96 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1990, GZ 12 Rs 32,33/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 1990, GZ 5 Cgs 62/88-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob dem Kläger die geltend gemachte Abfertigung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger mit seinen Einwänden, es hätte für die Ermittlung seiner Abfertigung die Zeit seiner Organmitgliedschaft zur Gemeinschuldnerin ebenso berücksichtigt werden müssen wie die ihm gewährte Vordienstzeitenanrechnung, weder von der ständigen Rechtsprechung noch von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Zeiten der Organmitgliedschaft zu einer juristischen Person bei der Prüfung, in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (§ 1 Abs.6 Z 2 IESG; RdW 1990, 54; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 22/89; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 27/89 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger seit der Gründung der M***-G*** Gesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin) am 22. Oktober 1968 deren Geschäftsführer und Gesellschafter. Seine Entlohnung war nach dem jeweiligen Wirtschaftsergebnis der Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung festzulegen. Er hielt zwischenzeitlich bis zu 100 % der Geschäftsanteile und hatte auch noch nach seiner Abberufung per 31.März 1986 bis unmittelbar vor seiner Kündigung am 31.Juli 1987 noch einen Geschäftsanteil von 33,3 %. Für die kurze Zeit, in der keine Organmitgliedschaft bestand, ist ihm daher noch kein gesicherter Abfertigungsanspruch erwachsen.

Bei der dem Kläger anläßlich der Bestellung zum Geschäftsführer "für die langfristige Aufbautätigkeit" zuerkannten Anrechnung einer "Vordienstperiode von 20 Jahren für alle sozialrechtlichen Bestimmungen" und der ihm mit Gesellschafterbeschluß vom 17.November 1981 "als Gegenleistung für eine übernommene Bürgschaft" eingeräumten "außerordentlichen Kündigungsfrist" von 24 Monaten handelt es sich nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wie bei der Geschäftsführerentlohnung ebenfalls um Gegenleistungen für seine Tätigkeit als Organmitglied. Wie das Berufungsgericht feststellte, war der Kläger vor der Gründung der Gesellschaft als Kaufmann tätig; daß er überhaupt anrechenbare Vordienstzeiten als Dienstnehmer gehabt hätte, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet. Die gegenständlichen Zusagen erfolgten vielmehr erst im Zusammenhang mit der Bestellung und der Tätigkeit des Klägers als Organmitglied. Derartige Zusagen unterliegen aber der persönlichen Bereichsausnahme des § 1 Abs.6 Z 2 IESG (vgl. Schima, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen, ZAS 1989, 37 ff, insbes 40 f und 42 f). Eines Eingehens auf die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage, ob dem Kläger nicht schon wegen seines bis zuletzt beherrschenden Einflusses auf die in Konkurs verfallene Gesellschaft gemäß § 1 Abs.6 Z 3 IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zustehe, bedarf es demnach nicht.

Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG begründet. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden von diesem nicht dargelegt.

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