OGH 13Os81/90-8

OGH13Os81/90-819.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer, in der Strafsache gegen Susanne A*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung von Vorerhebungen und die anschließende Erlassung einer Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.Februar 1990, GZ 9 U 828/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Susanne A*** wegen § 88 Abs. 1 StGB, AZ 9 U 828/89 des Bezirksgerichtes Hernals, verletzen die Durchführung von Vorerhebungen durch dieses Gericht sowie die Strafverfügung vom 28.Februar 1990 das Gesetz in der Bestimmung des § 29 JGG 1988. Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, die Jugendstrafsache gemäß § 29 JGG 1988 an das Bezirksgericht Amstetten abzutreten.

Text

Gründe:

In der Strafsache AZ 9 U 828/89 des Bezirksgerichtes Hernals wurde nach Durchführung von Vorerhebungen betreffend des Verdachtes einer am 16.Jänner 1989 begangenen fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB gegen die am 24.April 1970 geborene Susanne A***, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Amstetten, Anton Brucknergasse 2 a hatte, am 28.Februar 1990 eine Strafverfügung erlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Hernals steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Für Jugendstrafsachen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 29 JGG 1988). Eine Jugendstrafsache ist ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 4 JGG 1988). Unter Jugendstraftat versteht das Gesetz eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird (§ 1 Z 3 JGG 1988). Jugendlicher ist, wer das 14., aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Z 2 JGG 1988). Susanne A*** war zum Zeitpunkt der ihr angelasteten strafbaren Handlung (16.Jänner 1989) noch nicht 19 Jahre alt. Die strafbare Handlung stellt sohin eine Jugendstraftat dar, zu deren Ahndung mit Rücksicht auf deren Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Bezirksgericht Amstetten und nicht das Bezirksgericht Hernals berufen ist.

Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil der Susanne A*** aus, zumal das Bezirksgericht Hernals bei Erlassung der - ausdrücklich nur bei jugendlichen Beschuldigten unzulässigen (§ 32 Abs. 4 JGG 1988), somit gegen erwachsene Beschuldigte auch wegen einer Jugendstraftat zulässigen (so schon 11 Os 96/89) - Strafverfügung gegen die im Zeitpunkt der Erlassung bereits erwachsene Susanne A*** die Strafe ohne Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (§ 5 Z 4 und 5 JGG 1988) festsetzte (Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Die Strafverfügung war deshalb zu kassieren.

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