Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund eines ausländischen Schiedsspruches zur Hereinbringung von 3 Mio S die Exekution durch Pfändung von Markenrechten der verpflichteten Partei zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig. Während die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz einerseits verschiedene Mängel des ausländischen Exekutionstitels rügte und andererseits die Unzulässigkeit der Pfändung der strittigen Markenrechte geltend machte, enthält der Revisionsrekurs nur noch Ausführungen zur Unzulässigkeit der von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsart. Ein solcher Revisionsrekurs ist aber unzulässig.
Gemäß § 83 Abs 3 EO idF vor der WGN 1989 ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurses ein weiterer Rekurs (Revisionsrekurs) nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekutionsbewilligung an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 nicht zum Tragen (EFSlg 44.216; RZ 1989/3).
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