OGH 2Ob578/90

OGH2Ob578/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** M***-Y*** S***-AG, Otto Hauberger-Straße 39, 8605 Kapfenberg, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Franz S***, Pensionist, Hermann Löns-Straße 16, 8605 Kapfenberg, vertreten durch Dr. Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 20.März 1990, GZ R 134/90-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 22.November 1989, GZ 2 C 1706/89v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zu (so für die Rechtslage vor der WGN 1989 7 Ob 598/84; 2 Ob 520/86; 3 Ob 596/89). Dies gilt auch für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des im Haus üblichen Umgangstones (Würth in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 30 MRG; MietSlg. 23.335, 32.340 ua) den im § 30 Abs. 2 Z 3 MRG normierten Kündigungsgrund verwirklicht. Die vorliegende Revision der Klägerin, die nur derartige Fragen betrifft, ist daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs. 1 ZPO normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (§ 508 a ZPO). Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).

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