OGH 7Ob589/90

OGH7Ob589/9028.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache des Werner P***, Selbständiger, Wien 23., Fröhlichgasse 9/1/10, und der Hannelore P***, kfm. Angestellte, Wien 10., Muhrengasse 15/1, wegen Regelung der Haftung für Kredite gem. § 98 EheG, infolge Revisionsrekurses der EBV Autoleasing GmbH & Co KG, Wien 6., Linke Wienzeile 120, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 1990, GZ 47 R 852/89-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 9. November 1989, GZ 5 Sch 67/89-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung

Die Ehegatten vereinbarten anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG am 19. 9. 1989 unter anderem, daß der Ehemann Werner P*** die Schulden für die Autokäufe bei der AVA-Bank und bei der EBV Autoleasing GmbH & Co KG (im folgenden nur EBV) in der Höhe von insgesamt S 450.000,- zur alleinigen Rückzahlung übernimmt. Werner P*** verpflichtete sich, seine Ehefrau Hannelore P*** aus diesen Schulden schad- und klaglos zu halten.

Auf Antrag der Hannelore P*** sprach das Erstgericht aus, daß Werner P*** für die Kreditverbindlichkeiten bei der EBV, Kontonummer 2880178 und Kontonummer 2880179, in der Höhe von je etwa S 77.000,- Hauptschuldner und Hannelore P*** Ausfallsbürgin ist. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Nach der Auffassung des Rekursgerichtes seien auch Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen Kreditverbindlichkeiten im Sinne des § 98 Abs.1 EheG.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der EBV ist berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind unter Kreditverbindlichkeiten im Sinne des § 98 EheG die im § 92 EheG näher bezeichneten Schulden zu verstehen, also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs.1 EheG) sowie die Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand (§ 83 Abs.1 EheG) zusammenhängen (RdW 1989, 98; 4 Ob 610/89; 6 Ob 651/89; vgl. auch Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG in RdW 1987, 183 insbesondere 185). Kein Gegenstand eines Ausspruchs nach § 98 Abs.1 EheG sind demnach Geschäftsschulden (Gamerith aaO 186). Zwar können zufolge der Vertragsfreiheit die Ehegatten auch solche Schulden im Rahmen einer nach § 97 Abs.2 oder nach § 55 a Abs.2 EheG getroffenen Vereinbarung mitregeln. Einer solchen Regelung kommt aber nur im Innenverhältnis Wirksamkeit zu, eine Drittwirkung kann einer solchen Vereinbarung nicht zuerkannt werden (6 Ob 651/89). Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin handelt es sich bei den Verbindlichkeiten, für die ihr beide geschiedenen Ehegatten haften, um Geschäftsschulden. Mangels jeglicher Feststellungen über das Entstehen der Schulden ist eine Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz erforderlich, da diese Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (EFSlg. 37.302, 34.966), nicht nachgetragen werden können. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

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