OGH 9ObA124/90

OGH9ObA124/9013.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Franz Eckner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Udo H***, Angestellter, Grieskirchen, Parz 2, vertreten durch Dr. Heinrich E***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Alfred Aicher, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei K*** Gesellschaft mbH, Schärding, Unterer Stadtplatz 13, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen 340.465,89 S s.A. und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 1990, GZ 13 Ra 106/89-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 1989, GZ 27 Cga 31/89-6, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch eines Betrages von 1.356 S samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1989 richtet, zurückgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.163,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist hinsichtlich eines Betrages von 1.356 S s.A. unzulässig, weil der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen ist.

Im übrigen ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Anders als in dem der Entscheidung Arb. 9.956 = DRdA 1981, 387

(ablehnend Spielbüchler) = ZAS 1982, 175, (zustimmend Marhold) =

SZ 54/32 zugrundeliegenden Fall wurde hier nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Form - durch Erklärung des die Gehaltsforderung des Klägers bevorschussenden Kreditinstitutes - klargestellt, daß den Kläger keinerlei Haftung gegenüber der Bank treffen könne (vgl. SozM I A/d 1.315).

Schwerer wiegt aber im vorliegenden Fall noch der Umstand, daß die beklagte Partei, die sämtliche übrigen Arbeitsverhältnisse spätestens zum 15. Mai 1989 beendet hatte, bezüglich des Klägers den Standpunkt vertrat, sein Arbeitsverhältnis sei durch die am 14. November 1988 ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden, obwohl diese Kündigung mangels gerichtlicher Zustimmung gemäß § 120 Abs.1 und 3 ArbVG rechtsunwirksam war. Durch die Vorfinanzierung der Leistungen des Insolvenzentgelt-Sicherungsfonds für das nicht wirksam aufgelöste Arbeitsverhältnis wäre der Kläger Gefahr gelaufen, nicht nur für seine später als drei Monate nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehenden Gehaltsforderungen ohne Sicherung nach dem IESG nur auf die Leistungsfähigkeit seines zahlungsunfähigen Arbeitgebers angewiesen zu sein, sondern diese Sicherung auch für seine Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs.1 IESG erfolgenden Auflösung einzubüßen. Zieht man in Betracht, daß die beklagte Partei ihre Absicht, den Betrieb nicht fortzuführen, durch die Auflösung sämtlicher übrigen Arbeitsverhältnisse spätestens zum 15. Mai 1989 klar zum Ausdruck brachte, dann war dem Kläger die Mitwirkung an einer Aktion, die letztlich zum Verlust der Sicherung seiner erheblichen Ansprüche aus einer zu erwartenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte, nicht zumutbar.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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