Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen:
Die Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, haben die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht, wonach das Klagerecht der Mitbewerber kein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt, es vielmehr genügt, daß die von den Mitbewerbern vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten (SZ
54/77; ÖBl 1986, 43; ÖBl 1989, 138 uva). Daß nach der - ungeprüft gebliebenen - Behauptung der Beklagten der Vertrieb von "S***-Kaminsystemen" in Österreich regional zwischen den Streitteilen aufgeteilt ist, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht im Wege, kann doch jede der Parteien in ihren Geschäftslokalen an jedermann - also auch Personen aus der "Region" der anderen Partei - Kamine verkaufen. Daß "praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes" der Streitteile im Wettbewerb fehlte und daher ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre (ÖBl. 1976, 82; ÖBl. 1987, 50; ablehnend Schönherr ÖBl. 1976, 61), kann somit nicht gesagt werden; trotz regionaler Aufteilung kann daher durchaus ein Wettbewerbsverhältnis bestehen (ÖBl. 1969, 108; ÖBl. 1981, 96).
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sittenwidrig handelt, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35; ÖBl. 1981, 8; ÖBl. 1986, 152; ÖBl. 1987, 95; ÖBl. 1989, 138). Daß alle tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandes der "unmittelbaren Leistungsübernahme" (SZ 53/35) hier vorliegen, ziehen die Beklagten gar nicht in Zweifel; auf die Gefahr einer Irreführung kommt es dabei - anders als bei der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1989, 39 uva) - nicht an. Ist der Unterlassungsanspruch demnach schon auf Grund des § 1 UWG zu bejahen, dann hängt die Entscheidung nicht mehr von der Beantwortung der Frage ab, ob und wie weit die Klägerin vom Hersteller alleinige Verwertungsrechte an den Fotografien erworben hat (§ 74 Abs 1 und 2 UrhG); insbesondere ist nicht zu untersuchen, ob die dazu von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zu einer verläßlichen Beurteilung dieser Frage ausreichen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes im Verein mit konkreten Einzelverboten meist schon deshalb geboten, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl. 1983, 134 uva); auch in diesem Belang sind die Vorinstanzen nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Der ordentliche Revisionsrekurs war somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin, welche in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, stützt sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 51, 52 ZPO.
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