OGH 9NdA5/90

OGH9NdA5/9010.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas M***, Kellner, Attnang/Puchheim, Wienerstraße 22a, wider die beklagte Partei Georg P***, Fiss 86, vertreten durch Dr. Norbert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 51.192,29 netto und S 9.230,30 brutto, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei im Verfahren 24 Cga 14/90 des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegation an das Landesgericht Innsbruck wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte begehrt in seinem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten, dort am 9.4.1990 eingelangten Antrag die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil er und sämtliche von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes (Serfaus und Fiss) wohnten. Der Kläger habe bisher keine Zeugen namhaft gemacht und es sei auch nicht zu erwarten, daß er im Sprengel des Erstgerichts wohnhafte Zeugen namhaft machen könne, weil es sich um einen Streit aus einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers in Fiss handle. Der Oberste Gerichtshof übersandte den Delegierungsantrag an das Kreisgericht Wels mit dem Auftrag, ihm den Akt nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers mit einer Äußerung gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz JN vorzulegen. Dieser Auftrag langte beim Kreisgericht am 20.4.1990 (Freitag) ein.

Bereits vor Stellung des Delegierungsantrages durch den Beklagten war für den 23.4.1990 (Montag) eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt worden. Es konnte daher bis zu dieser Streitverhandlung keine Stellungnahme des Klägers zum Delegierungsantrag des Beklagten eingeholt werden. Der Kläger hat sich jedoch bereits am 18.1.1990 nach Einlangen eines Schriftsatzes des Beklagten eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen. Das Kreisgericht Wels teilt mit, daß zur Verhandlung am 23.4.1990 sowohl der Beklagte als auch alle von ihm namhaft gemachten Zeugen, deren Vernehmung erforderlich war, erschienen sind und die Verhandlung geschlossen wurde. Da es den Akt zur Urteilsausfertigung dringend benötige, lege es nur die Äußerung des Klägers vom 18.1.1990 in Ablichtung vor und spreche sich gegen die Delegierung aus. Im vorliegenden Rechtsstreit handle es sich um ein Saisonarbeitsverhältnis im Gastgewerbe. Eine Delegierung widerspreche den Intentionen des § 4 Abs. 1 lit. a ASGG, zumal der Kläger nach seinen Angaben seinen "Hauptwohnsitz" auch während des Dienstverhältnisses in Attnang/Puchheim gehabt habe und nach seinen Saisonarbeitsverhältnissen immer wieder dahin zu seinen Eltern in deren Wohnung zurückkehre.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind die vom Beklagten genannten Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung an das Landesgericht Innsbruck sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben. Es wäre vielmehr im derzeitigen Stadium des Verfahrens besonders unzweckmäßig, die Rechtssache noch an das Landesgericht Innsbruck zu überweisen, weil es dadurch zu einem wesentlich höheren Verfahrensaufwand kommen müßte (Fasching, Lehrbuch, Rz 209).

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