Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr. Matthias Stampfer, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Hans Spat, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. März 1990, GZ 3 R 45/90-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Sondernorm des § 33 Abs 2 MRG gilt nur für Bestandobjekte, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dessen Anwendungsbereich ist im § 1 MRG festgelegt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen dieses Sondergesetzes auf andere Bestandverhältnisse (hier Pacht einer Landwirtschaft) kommt nicht in Betracht.
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