OGH 5Ob21/90

OGH5Ob21/9024.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Egermann, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache des Peter W***, Student, Wien 19, Krapfenwaldgasse 13, vertreten durch Dr.Hans E***, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Grundbuchshandlungen ob den EZ 158 und 433 je KG Grinzing infolge Revisionsrekurses des Gerhard S***, Kaufmann, Wien 18, Eckberggasse 25, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1990, GZ 46 R 2074,2075/89, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 6.Juni 1989, und 28.August 1989, TZ 3036 und 4604/89 bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Liegenschaften EZ 158 und EZ 433 je KG Döbling standen je zur Hälfte im Eigentum des Gerhard S*** (TZ 1425/1953 ua, zuletzt TZ 1912/1961) und der Freitag Wohnungseigentum Gesellschaft mbH (TZ 2126/1986 im Range TZ 2970/1985). Ob den Hälfteanteilen der Freitag Wohnungseigentum Gesellschaft war unter TZ 3444/88 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt (je B-LNR 2 g).

Mit dem Rang TZ 2155/89 wurde über Antrag des Hälfteeigentümers Gerhard S*** ob den ganzen Liegenschaften EZ 158 (unter C-LNR 22) und EZ 433 (unter C-LNR 20) das Simultanpfandrecht für die Forderung der CreditanstaltBankverein bis zum Höchstbetrag von S 3,600.000 einverleibt. Gerhard S*** war nämlich mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 30.11.1984 (1 Nc 107/81-63) in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.4.1985 (43 R 123/85 = 1 C 107/81-67) gemäß den §§ 833 ff ABGB zu dieser Kreditaufnahme und Verpfändung der ganzen Liegenschaft zur Sicherstellung dieses Kredites ermächtigt worden. An diesem Verfahren waren die damaligen Hälfteeigentümer Gerhard S*** und Elisabeth G*** sowie die an dem Anteil der Elisabeth G*** zur Hälfte fruchtgenußberechtigte Helga S*** beteiligt gewesen.

Das Erstgericht bewilligte unter anderem - soweit für das Verfahren beim Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung - zu TZ 3036/1989 im Range TZ 3444/1989 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den Hälfteanteilen der Freitag Wohnungseigentum Gesellschaft mbH für Peter W*** und gemäß § 57 GBG die Löschung des zu TZ 2155/1989 einverleibten Simultanpfandrechtes; ferner ordnete es mit Punkt II. des Beschlusses zu TZ 4604/1989 die Übertragung des genannten Simultanpfandrechtes samt zugehörigen Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen an. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Eigentümers der anderen Liegenschaftshälften (Gerhard S***) - unter Bejahung der Rekurslegitimation desselben wegen Eingriffes in seine Interessenssphäre - diese Entscheidungen und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Gerhard S*** ist unzulässig. Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist in Ermangelung in einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen (EvBl 1969/244 uva). Es ist daher nur derjenige rekursberechtigt, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua). Insbesondere berechtigt die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (JBl 1969, 561; EvBl 1978/124 ua).

Durch die Löschung des einem Dritten (hier: Creditanstalt-Bankverein) auf der einem anderen (hier: Peter W***) gehörenden Liegenschaftshälfte einverleibten Pfandrechtes können die bücherlichen Rechte des Eigentümers der anderen Liegenschaftshälfte (hier: des Revisionsrekurswerbers) nicht verletzt werden, möge dieser auch persönlich und mit seinen Liegenschaftshälften sachlich für dieselbe Schuld haften, die auf den anderen Liegenschaftshälften pfandrechtlich sichergestellt war. Die manchmal gebrauchte Formulierung, rekursberechtigt sei derjenige, der sich durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert erachtet, wenn seine Interessenssphäre durch die Verfügung desselben berührt werde (wie zB SZ 42/38), ist in dem oben dargestellten einschränkenden Sinn zu verstehen. Auch in diesen Entscheidungen wird nämlich auf den grundbücherlichen Interessensstand abgestellt.

Der Revisionsrekurs, der ebenso unzulässig ist wie es schon seinerzeit der Rekurs des Gerhard S*** an die zweite Instanz war, ist daher zurückzuweisen.

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