OGH 10ObS118/90

OGH10ObS118/9024.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) und Mag.Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth B***-G***, Invaliditätspensionistin, CH-4056 Basel, Sommergasse 2, Schweiz, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.12.1989, GZ 32 Rs 240/89-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.6.1989, GZ 1 Cgs 1088/87-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ob bei der den Hilflosenzuschuß beanspruchenden Klägerin eine Aggravation, also eine Übertreibung subjektiver Krankheitserscheinungen (Pschyrembel, Klin, Wörterbuch255 28, Stichwort "Aggravation") besteht, kann bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 105 a ASVG außer Betracht bleiben.

Die geltend gemachten Rechtsmittelgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung sind in der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO (Fasching ZPR2 Rz 1902) nicht genannt, weshalb dem Revisionsgericht ein Eingehen darauf verwehrt ist.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132

= EvBl. 1988/91 jeweils mit ausführlicher Begründung). Es reicht

daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die am 7.11.1930 geborene, in großstädtischen Verhältnissen in einer im Parterre gelegenen, mit Bad, Zentralheizung und elektrischem Rechaud ausgestatteten Einzimmerwohnung lebende Klägerin bedarf nach den Feststellungen lediglich für größere Einkäufe und für alle groben Hausarbeiten wie Wäschewaschen, Fensterputzen und Gründlichreinigen der Wohnung fremder Hilfe. Diese Arbeiten sind nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil, insbesondere von älteren Menschen, üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint die Einschätzung der Vorinstanzen, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses nicht erreichen, richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Daß die Kosten, die die Klägerin an ihrem Wohnort in der Schweiz für die notwendigen Dienstleistungen aufwenden müßte, möglicherweise höher wären als in Österreich, ist nicht entscheidend (10 Ob S 233/89 = SSV-NF 3/114 - in Druck).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).

Stichworte