Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ob bei der den Hilflosenzuschuß beanspruchenden Klägerin eine Aggravation, also eine Übertreibung subjektiver Krankheitserscheinungen (Pschyrembel, Klin, Wörterbuch255 28, Stichwort "Aggravation") besteht, kann bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 105 a ASVG außer Betracht bleiben.
Die geltend gemachten Rechtsmittelgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung sind in der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO (Fasching ZPR2 Rz 1902) nicht genannt, weshalb dem Revisionsgericht ein Eingehen darauf verwehrt ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132
= EvBl. 1988/91 jeweils mit ausführlicher Begründung). Es reicht
daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die am 7.11.1930 geborene, in großstädtischen Verhältnissen in einer im Parterre gelegenen, mit Bad, Zentralheizung und elektrischem Rechaud ausgestatteten Einzimmerwohnung lebende Klägerin bedarf nach den Feststellungen lediglich für größere Einkäufe und für alle groben Hausarbeiten wie Wäschewaschen, Fensterputzen und Gründlichreinigen der Wohnung fremder Hilfe. Diese Arbeiten sind nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil, insbesondere von älteren Menschen, üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint die Einschätzung der Vorinstanzen, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses nicht erreichen, richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Daß die Kosten, die die Klägerin an ihrem Wohnort in der Schweiz für die notwendigen Dienstleistungen aufwenden müßte, möglicherweise höher wären als in Österreich, ist nicht entscheidend (10 Ob S 233/89 = SSV-NF 3/114 - in Druck).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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