Spruch:
1. Soweit sich die Revision (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen wurde, wird sie zurückgewiesen.
- 2. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
- 3. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 30.3.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Kostenersatz für ihre stationäre Pflege im Sanatorium R*** über den 22.7.1986 hinaus unter Berufung auf § 144 Abs 3 ASVG ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtete sich - nach Einschränkung - auf Leistung des beantragten Pflegekostenersatzes für die Zeit vom 22. (richtig wohl 23.) 7. bis 9.8.1986, wobei im Klagebegehren zulässigerweise (§ 82 Abs 3 Z 1 ASGG) kein bestimmter Geldbetrag angeführt wurde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Nach den wesentlichen Feststellungen befand sich die am 11.10.1900 geborene Klägerin, die dauernder Pflege und Hilfe zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen bedarf und sonst von ihrer Tochter betreut wird, während sich diese im Ausland aufhielt, vom 24.6. bis 9.9.1986 im Sanatorium R***. Bis zum 22.7.1986 wurde sie ärztlich behandelt und wurden von der beklagten Partei die Pflegekosten vergütet. Nach dem 22.7.1986 lag kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vor, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die weitere Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt gewesen, sondern als Asylierung iS des § 144 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei.
Das Berufungsgericht verwarf die das gesamte erstgerichtliche Urteil bekämpfende Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß und gab der Berufung im übrigen mit Urteil nicht Folge. Es sprach aus, daß der Streitwert 30.000 S nicht übersteigt und daß die Revision zulässig sei.
Dagegen richtet sich das als Revision bezeichnete, nicht beantwortete Rechtsmittel der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung und das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revison (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, bekämpft sie eine nach § 519 Abs 1 ZPO in der anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN ua) und war daher als nicht statthaft zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist nicht iS des § 144 Abs 3 ASVG zu prüfen, ob die Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt und daher zu gewähren war, sondern ob der beklagte Versicherungsträger der Klägerin die Kosten der Anstaltspflege bis 9.9.1986 nach § 150 Abs 1 leg cit zu ersetzen hat. Das wäre nur zu bejahen, wenn die Anstaltspflege bis dahin notwendig und unaufschiebbar geworden wäre.
Davon kann nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen keine Rede sein, weil nach dem 22.7.1986 kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vorlag, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte. Daß die Klägerin in der Zeit vom 23.7. bis 9.9.1986 ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, machte sie zwar hilflos iS des § 105a ASVG, erforderte aber keine Pflege in einer Krankenanstalt.
Da die nach § 150 Abs 1 ASVG erforderlichen Voraussetzungen für den eingeklagten Kostenersatzanspruch nicht vorliegen, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO.
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