Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Vorliegend besteht ein durchgehender internationaler Frachtbrief (Beilage 7) und eine grenzüberschreitende Beförderung. Auf das Rechtsverhältnis der Streitteile sind daher die Art 34 ff CMR anzuwenden (SZ 58/122). Auch für den Rückgriffsanspruch des klagenden Frachtführers gegen den beklagten "nachfolgenden Frachtführer" iS des § 432 Abs 2 HGB als seinen Erfüllungsgehilfen gilt die einjährige Verjährungsfrist nach Art 32 Abs 1 lit a,39 Abs 4 CMR (WBl 1989, 98; TranspR 1984, 193 ua), die mit der Zahlung durch den Rückgriffsberechtigten zu laufen beginn (SZ 58/122; 6 Ob 536/89 ua).
2.) Nach neuerer Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, enthält § 32 Abs 2 CMR keine Ablauf-, sondern eine Fortlaufhemmung (RZ 1988/58; SZ 60/70 = JBl 1987, 664 mwN).
3.) Gemäß Art 32 Abs 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet (Satz 1); weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht (Satz 4). Letztere Bestimmung entspricht Art 55 § 3 letzter Satz CIV 1980, Art 58 § 3 letzter Satz CIM 1980 und § 111 Abs 4 letzter Satz EVO und bedeutet, daß die Ablehnung der Reklamation die Hemmung endgültig beendet. Eine weitere, denselben Gegenstand betreffende Reklamation, worunter die Wiederholung der Anmeldung desselben Anspruches zu verstehen ist, wie sie hier der Kläger geltend machte, bewirkt schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die neuerliche Hemmung der Verjährung (Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch3 120; Glöckner, Leitfaden zur CMR6 Art 32 Rz 12; Helm in GroßkommzHGB3 § 452 Anh III, Art 32 CMR Rz 8 und Anh II § 40 KVO Rz 21; Koller, Transportrecht, Art 32 CMR Rz 17; VersR 1980, 389). Einem der Leitgedanken des Frachtrechtes, Transportschäden schnell abzuwickeln, wie dies außer in den Verjährungsfristen in kurzen Reklamations- und Rügefristen zum Ausdruck kommt (vgl § 438 HGB, Art 30 CMR, § 111 EVO), liefe es zuwider, wenn nach Anspruchsablehnung mit Belegrückstellung - hier durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten - eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer neuerlichen Verjährungshemmung führen würde. Die nach der Ablehnung vom 3.März 1988 erfolgten weiteren Reklamationen des Klägers und die folgende Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen konnten daher keine weitere Fortlaufhemmung der Verjährung auslösen (Glöckner aaO). Die in der Revision behaupteten "ernsthaften weiteren Vergleichsverhandlungen" des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten sind feststellungswidrig. Ein schlüssiger Verzicht des Beklagten iS des § 863 ABGB auf die Geltendmachung der Verjährung kann im Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 11.Mai 1988, "....Ergänzende Unterlagen bzw Auskünfte, die zur Klärung der Angelegenheit erforderlich sind, stehen bedauerlicherweise noch aus." nicht erblickt werden.
4.) Eine Unterbrechung der Verjährung konnte nur durch Anerkenntnis oder rechtzeitige Klagserhebung eintreten (§ 1497 ABGB); beide Voraussetzungen fehlen hier.
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