OGH 3Ob9/90 (3Ob10/90, 3Ob11/90, 3Ob12/90, 3Ob13/90, 3Ob14/90, 3Ob15/90, 3Ob16/90)

OGH3Ob9/90 (3Ob10/90, 3Ob11/90, 3Ob12/90, 3Ob13/90, 3Ob14/90, 3Ob15/90, 3Ob16/90)28.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***

S***-I***, reg.Genossenschaft mbH, Salzburg,

Elisabethstraße 38, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwälte in Salzburg, und anderer betreibenden Parteien wider die verpflichteten Parteien 1.) Dr. Erich Nikolaus V***, Rechtsanwalt in Salzburg, Dr. Franz Rehrl-Platz 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Otto Johann S***, Unternehmer, Salzburg-Bergheim,

Gaglhammerweg 44, 2.) Natalie S***, Hausfrau und 3.) A*** H*** S*** Betriebsgesellschaft mbH & Co KG, beide Salzburg-Bergheim, Gaglhammerweg 44, die zweitverpflichtete Partei vertreten durch Eva E***, Hausfrau, Bad Aussee, Ramgutstraße 18, die drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr. Hans Skroch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen 4,000.000 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1989, GZ R 991 und 1077-1083/89-124, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 6. Oktober 1989, E 1/86-119, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht verteilte die für mehrere versteigerte Liegenschaften erzielten Meistbote von 15,100.000 S und 15,313.333 S. Das Rekursgericht gab dem von der Zweitverpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Zweitverpflichteten ist nicht berechtigt. Die Zweitverpflichtete hat ihren Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß neben der Bemängelung des Schätzwertes ausschließlich darauf gestützt, daß ihre Tochter am Versteigerungstermin teilgenommen, aber zu Unrecht nicht als ihre Vertreterin behandelt und auch nicht über die Widerspruchsgründe belehrt worden sei. Im Revisionsrekurs macht sie dieselben Umstände geltend, wobei ihren Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen ist, daraus aber abgeleitet werden könnte, daß sie ihre Behauptungen nunmehr auf die Meistbotsverteilungstagsatzung bezieht. Wenn man dies annimmt, ist für sie nichts gewonnen, weil sie nach dem Inhalt des Protokolls über die Meistbotsverteilungstagsatzung dort selbst anwesend war. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, der auf Grund ihres Vorbringens im Revisionsrekurs allein in Betracht käme, kann unter diesen Umständen nicht gegeben sein. Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Meistbotsverteilungsverfahrens, für die sich im übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, könnte vom Obersten Gerichtshof schon deshalb nicht aufgegriffen werden, weil dies voraussetzen würde, daß die Mängel wesentlich, also in abstracto geeignet waren, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen (Fasching, ZPR2 Rz 1765). Hiezu wird im Revisionsrekurs aber nichts vorgebracht und ist auch nichts aktenkundig.

Im übrigen ist eher anzunehmen, daß sich das Vorbringen im Revisionsrekurs nur auf Vorfälle bezieht, die sich beim Versteigerungstermin ereignet haben sollen. Solche Vorfälle, sind aber für die Richtigkeit des Meistbotsverteilungsbeschlusses und damit des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes, der ebenfalls allein die Meistbotsverteilung zum Gegenstand haben konnte, jedenfalls ohne Bedeutung, zumal allfällige im Versteigerungstermin unterlaufene Verfahrensmängel durch die Rechtskraft des Zuschlags geheilt wären.

Da die behandelten Mängelrügen schon aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben können, muß nicht erörtert werden, ob Mängel, die ausschließlich das Verfahren erster Instanz betreffen, mit dem Revisionsrekurs noch geltend gemacht werden konnten. Schließlich konnte der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses, die er auf Grund des Revisionsrekurses vorzunehmen hatte, auch keine sonstige, darin nicht geltend gemachte Verletzung von Rechtsvorschriften zum Nachteil der Zweitverpflichteten feststellen.

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