Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei stellte beim Exekutionsgericht Wien den Antrag, ihr gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 600.000 S s.A die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame des Verpflichteten "ausschließlich des PKW Porsche mit dem pol.Kennz. N 539.822, weiß, mit dem voraussichtlichen Standort in 1010 Wien, Ring, Nebenfahrbahn, Schubertring Haus Nr 6" oder sonstwo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher, einschließlich Taschenpfändung, zu bewilligen. Der Satzteil von "ausschließlich" bis "Haus Nr 6" wurde mit einem Markierstift hervorgehoben. Das Erstgericht bewilligte den Antrag in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs 1 Geo.
Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses des Verpflichteten ab. Der Antrag entbehre der erforderlichen Bestimmtheit, weil er zwei einander ausschließende Anträge, nämlich die Exekution auf (alle) in der Gewahrsame des Verpflichteten oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art und die Exekution ausschließlich auf den PKW Porsche vermenge. Es sei nicht erkennbar, ob die betreibende Partei die Fahrnispfändung allen in der Gewahrsame des Verpflichteten oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen oder nur die Pfändung des PKWs beantragt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Die betreibende Partei meint in ihrem Rechtsmittel, wegen der Verwendung des Wortes "ausschließlich", der Angabe des Vollzugsortes und der besonderen Hervorhebung des entsprechenden Satzteiles sei eindeutig gewesen, daß sie nur die Pfändung des PKW habe beantragen wollen. Dies sei dem Verpflichteten auch erkennbar gewesen, weil gegen ihn vom Titelgericht schon die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der an seinem Wohnort befindlichen beweglichen Sachen bewilligt worden sei.
Auf die von der betreibenden Partei behauptete Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Titelgericht kann bei der Prüfung der Frage, welchen Inhalt der Exekutionsantrag hatte, wegen des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Es ist deshalb auch nicht zu erörtern, welche Bedeutung dieser Umstand und die darauf zurückgehenden Kenntnisse des Verpflichteten für die Auslegung des Exekutionsantrags gehabt haben könnten. Geht man von der Aktenlage zur Zeit des Beschlusses des Erstgerichtes aus, so war der Exekutionsantrag zumindest unklar. Die Worte "ausschließlich des PKW Porsche" sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß der PKW von der Exekution ausgenommen sein sollte. Eine solche Erklärung ist in einem Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch keineswegs von vornherein unsinnig; sie könnte vor allem den - auch bei einem Nichtkaufmann denkbaren - Wunsch eindeutig zum Ausdruck bringen, daß auf einen Eigentumsvorbehalt nicht verzichtet werden soll (vgl SZ 40/50; JBl 1980, 262 ua). Überdies könnte ein betreibender Gläubiger auf diese Weise von der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes Abstand nehmen wollen, weil ihm bekannt ist, daß er nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. Mit dieser Auslegung steht nicht in unlösbarem Widerspruch, daß im Exekutionsantrag auch der Standort des PKW angegeben und der entsprechende Satzteil besonders hervorgehoben wurde, zumal beides auch dann nicht abwegig wäre, wenn die Erklärung den angeführten Zweck gehabt hätte.
Ist der Inhalt einer Prozeßhandlung unklar, so geht dies zu Lasten desjenigen, der sie vornimmt. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen daher zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Konnte der Exekutionsantrag der betreibenden Partei auch so verstanden werden, daß der PKW von der Exekutionsführung ausgenommen sein soll, so enthielt er nicht alle gemäß § 54 Abs 1 EO erforderlichen Angaben. Es waren darin nämlich die für die Ermittlung des Exekutionsgerichtes wesentlichen Umstände (Z 1) und der Ort, wo sich die Vermögensteile befinden, auf welche Exekution geführt werden soll (Z 3), nicht angeführt. Dies bildete einen inhaltlichen Mangel des Exekutionsantrags, der nicht gemäß § 78 EO iVm den §§ 84 und 85 ZPO verbessert werden kann (EFSlg 25.489; SZ 49/44; für die Rechtslage nach der ZVN 1983 ebenso 3 Ob 106/83, 3 Ob 139/87 ua) und daher zur Abweisung des Exekutionsantrags führt. Geht man vom Vorbringen im Revisionsrekurs aus, so war der Exekutionsantrag auch deshalb verfehlt, weil ein Exekutionsverfahren bereits anhängig war und während eines anhängigen Exekutionsverfahrens für denselben Anspruch nicht neuerlich eine gleichartige Exekution bewilligt werden darf (Heller-Berger-Stix, EO I 163 f und II 1636 f; EvBl 1950/561; RPflSlgE 1981/32; ÖBl 1985, 110 ua). Schon wegen der Unklarheiten über den Inhalt des Antrags war es ausgeschlossen, ihn in einen Antrag auf neuerlichen Vollzug umzudeuten (vgl hiezu etwa EvBl 1950/561; RPflSlgE 1986/31; EvBl 1989/61). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, das Vorbringen im Revisionsrekurs in diesem Punkt näher zu prüfen, weil dies nur zur Zurückweisung des Exekutionsantrags führen könnte, der betreibenden Partei insoweit aber ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Der Rekurs des Verpflichteten war entgegen der Ansicht der betreibenden Partei nicht deshalb unzulässig, weil dem Verpflichteten das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Dem steht entgegen, daß er durch die gesetzwidrige Exekutionsbewilligung beschwert war. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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