Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem am 21. Oktober 1986 vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich anerkannte der Verpflichtete die Forderung der betreibenden Partei aus dem Kreditvertrag vom 27./28. November 1984 in der Höhe von S 5,000.000,-- samt 10,25 % Zinsen und 4,5 % Verzugszinsen je ab 1. Oktober 1986 und verpflichtete sich, diese Forderung in Raten zu bezahlen.
Am 30. April 1987 wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Das Verfahren ist noch anhängig. Am 16. Juni 1987 beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund des Vergleiches vom 21. Oktober 1986 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 999.000,-- samt 14,75 % Zinsen seit 1. Mai 1987, der Antragskosten und der weiter auflaufenden Exekutionskosten die Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften EZ 1250 KG Rehberg und EZ 153 KG Krems zu bewilligen. Die betreibende Partei brachte vor, daß für die Forderung aus dem Kreditvertrag vom
27./28. November 1984 ob beiden Liegenschaften mehrere - im einzelnen angeführte - Höchstbetragshypotheken zu ihren Gunsten haften, und legte ihrem Antrag Grundbuchsauszüge und eine Ausfertigung des Vergleiches vom 21. Oktober 1986 bei. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Gemäß § 10 Abs.1 AO könne ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden. Gemäß § 11 Abs.1 AO würden zwar Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt. Die betreibende Partei habe jedoch nicht bescheinigt, daß die betriebene Forderung mit einer im Grundbuch vor der Sperrfrist des § 12 Abs.1 AO einverleibten hypothekarisch sichergestellten Forderung identisch sei. Keine der im Grundbuch eingetragenen Hypotheken sei auf Grund eines Kreditvertrages vom 27./28. November 1984 einverleibt worden. Es sei wohl möglich, daß der Kreditvertrag erst nach Einverleibung der Höchstbetragshypotheken abgeschlossen worden sei. Doch wäre es in diesem Fall Sache der betreibenden Partei gewesen, im Exekutionsantrag zu bescheinigen, daß der Kreditvertrag vom 27./28. November 1984 sich auf die im Grundbuch eingetragenen Kredithöchstbetragshypotheken beziehe.
Die betreibende Partei macht im Revisionsrekurs geltend, es sei aus den Grundbuchsauszügen ersichtlich, daß die Hypotheken lange vor der Sperrfrist des § 12 Abs.1 AO einverleibt worden seien. Das Erstgericht hätte deshalb vor seiner Entscheidung der betreibenden Partei auftragen müssen, ihren Antrag durch Vorlage des Kreditvertrages vom 27./28. November 1984 zu verbessern. Auch das Rekursgericht hätte einen solchen Auftrag erteilen können. Der Verbesserungsauftrag hätte fremde Rechte nicht berührt, weil der Befriedigungsrang der betreibenden Partei durch den Rang der Hypotheken fixiert sei.
Die betreibende Partei legte mit ihrem Rechtsmittel den Kreditvertrag vom 27./28. November 1984 vor.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der betreibende Gläubiger im Fall einer Exekution gegen einen Ausgleichsschuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und allenfalls urkundlich nachzuweisen hat, daß es sich um die Durchsetzung eines Rechtes handelt, das von der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens nicht berührt wird (EvBl. 1977/30 ua). Hiezu gehören unter anderem Forderungen, zu deren Gunsten ein Absonderungsrecht besteht (§ 11 Abs.1 AO).
Das Fehlen notwendiger Angaben im Exekutionsantrag stellt einen Inhaltsmangel dar, der die Abweisung des Antrages zur Folge hat (JBl. 1978, 492). Das Verfahren nach § 84 Abs.2 ZPO dient der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel (3 Ob 92/73 ua). Inhaltlicher Mängel können auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung des § 84 ZPO nicht verbessert werden, wenn wie hier der Schriftsatz nicht befristet war (3 Ob 106/83 ua).
Die klagende Partei hat in ihrem Antrag nur den Bestand einer Reihe von im einzelnen angeführten Höchstbetragshypotheken behauptet, nicht aber auch, wieso diese Pfandrechte für einen Kredit auf Grund des späteren Vertrages vom 27. November 1984 - auf Grund dessen die Exekution beantragt wurde - haften. Dies aber stellt, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel dar, sodaß die Abweisung des Exekutionsantrages zu Recht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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