OGH 10ObS446/89

OGH10ObS446/896.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg B***, Pensionistin, 1020 Wien, Wohlmuthstraße 14-16/8/6, vertreten durch Mag. Josef Zimmermann, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, dieser vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1989, GZ 34 Rs 94/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1989, GZ 11 Cgs 162/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64 ua), an der ungeachtet der Kritik Kudernas (Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293 ff) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 mit ausführlicher Begründung). Die Kosten des Mehraufwandes für die notwendigen Hilfstätigkeiten sind nach § 273 ZPO zu ermitteln, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht: dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (10 Ob S 158/89 = SSV-NF 3/72; 10 Ob S 246/89, 10 Ob S 328/89 ua).

Die am 1. Oktober 1932 geborene, in großstädtischen Verhältnissen in einer 45 m2 großen, mit Lift erreichbaren und mit Gaskonvektorheizung, Dusche, Geschirrspüler und Waschmaschine ausgestatteten Wohnung lebende Klägerin, der mit 1. Juni 1988 die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit zuerkannt wurde, bedarf trotz der Lähmung ihres rechten Armes nach den Feststellungen des Erstgerichtes lediglich zur gründlichen Wohnungsreinigung, zum Waschen der großen Wäsche, zum gründlichen Waschen der kleinen Wäsche und zum Einkaufen von Lebensmitteln fremder Hilfe. Diese Arbeiten sind nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil insbesondere von älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses nicht erreichen, richtig. Ob die Klägerin die Annahme des Erstgerichtes, ihr monatlicher Mehraufwand betrage S 2.400, im Berufungsverfahren unbekämpft ließ (wie das Berufungsgericht unterstellte) oder ausdrücklich rügte (wie sie in der Revision behauptet), ist nicht entscheidend, weil das Ergebnis der im Sinne des § 273 ZPO gewonnenen Einschätzung auf rechtlicher Beurteilung beruht (Fasching, ZPR Rz 871 idF ErgHeft Seite 56).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).

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