Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.698,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.783,10 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gerhard W***, der Bruder des Beklagten, befand sich in den letzten Jahren, so auch in der Zeit vom 1.1.1986 bis 11.9.1987 wegen endogener Psychose mit manischen Phasen mehrmals in stationärer Pflege der Landesheil- und Pflegeanstalt Klagenfurt. Mit Kaufvertrag vom 10.9.1986 verkaufte er seine Liegenschaft EZ 282 KG Kerschdorf an den Beklagten. Es wurde ein Kaufpreis von S 80.000 vereinbart. Dieser Kaufvertrag wurde zwar zu 24 Cg 250/88 des Landesgerichtes Klagenfurt von Gerhard W*** angefochten, nach außergerichtlicher Einigung erfolgte aber eine Klagsrücknahme. Die Kosten des Anstaltsaufenthaltes wurden von der klagenden Partei aufgrund der Vorschriften des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981, LBGl. Nr. 30 vorschußweise getragen. Mit Ausweis der Landesheil- und Pflegeanstalt Klagenfurt vom 16.3.1988, Zl. 850 349/78-11, wurde bestätigt, daß an Pflegegebühren für Gerhard W*** für die Zeit vom 1.1.1986 bis 11.9.1987 abzüglich Teilzahlungen durch Gerhard W*** von S 59.976,20 der Betrag von S 468.892,80 offen sei. Der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigte am 26.4.1988, Zl 421/250/88, daß gemäß § 30 KAG bzw. § 52 der Krnt KAO der Rückstandsausweis des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 16.3.1988 einem der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 468.892,80 samt Anhang bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 282 KG Kerschdorf. Der vom Beklagten zu entrichtende Kaufpreis von S 80.000 liege um mehr als die Hälfte unter dem wahren Wert der Liegenschaft. Gerhard W*** stehe seit einiger Zeit unter Sachwalterschaft. Der Verein für Sachwalterschaft habe mit Schreiben vom 13.1.1988 mitgeteilt, daß Gerhard W*** mittellos sei und die Kosten für den Aufenthalt in der Krankenanstalt nicht bezahlen könne. Eine Exekutionsführung in das Vermögen des Gerhard W*** erscheine aussichtslos. Dem Beklagten sei zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft bekannt und bewußt gewesen, daß sich sein Bruder in stationärer Pflege der Landesheil- und Pflegeanstalt des Landes Kärnten befinde und daß für ihn monatlich Pflegekosten in beträchtlicher Höhe auflaufen. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft sei somit sowohl Gerhard W*** als auch dem Beklagten bekannt und bewußt gewesen, daß diese Rechtshandlung zum Nachteil der klagenden Partei erfolge. Die klagende Partei als Gläubigern des Gerhard W*** ficht gemäß § 2 AnfO den von Gerhard W*** am 10.9.1986 vorgenommenen Verkauf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 282 KG Kerschdorf an den Beklagten an. Der Beklagte sei ein naher Angehöriger, daß durch den Verkauf der Liegenschaft die klagende Partei in ihren Rechten benachteiligt werde, sei zum Zeitpunkt des Verkaufes Gerhard W*** und dem Beklagten bekannt gewesen bzw. hätte ihnen bekannt sein müssen. Der Beklagte wendete ein, aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes sei er zur Rückzahlung der Beträge nicht verpflichtet. Für eine Anfechtung fehlten alle Voraussetzungen. Der Beklagte habe von den Verbindlichkeiten seines Bruders zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine Kenntnis gehabt. Er sei davon ausgegangen, daß die Krankenhausgebühren von der Sozialversicherung getragen würden. Er habe daher keine Absicht gehabt, Gläubiger seines Bruders zu schädigen. Der Wert des verkauften Grundstückes betrage nur S 90.000. Anläßlich der Klagsrückziehung zu 24 Cg 250/88 des Erstgerichtes habe sich der Beklagte gegenüber seinem Bruder weiters verpflichtet, daß er ihm zuzüglich zum Kaufpreis auf Lebensdauer 14 Tage Urlaubsaufenthalt bei voller Verpflegung gewähre. Nach den Vorschriften des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 dürfe auf die eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen nur insoweit zurückgegriffen werden, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar sei oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen keine besondere Härte bedeuten würde. Eine Verwertung eines solchen Vermögens dürfe nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Hilfsempfängers oder seiner erbberechtigten Kinder nicht gefährdet würden. Gerhard W*** habe aber kein Vermögen, daher handle es sich bei dem Grundstück EZ 282 KG Kerschdorf um den einzigen Vermögenswert, der auf seine mj. Tochter Sandra übertragen werden könnte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß Gerhard W*** mittellos sei, sodaß eine Exekution gegen ihn nicht zielführend wäre. Der Beklagte als naher Angehöriger und Anfechtungsgegner sei dafür beweispflichtig, daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei und keine Benachteiligung vorgelegen sei. Diese Beweise seien dem Beklagten nicht gelungen. Die Benachteiligungsabsicht sei auch bei Erfüllungsgeschäften mit gebührender Deckung gegeben. Der Anfechtungsanspruch der klagenden Partei bestehe daher zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Beurteilung über die Befriedigungstauglichkeit und die Benachteiligungsabsicht. Es lehnte aber eine Anfechtungsbefugnis der klagenden Partei nach § 8 Abs. 1 AnfO ab. Der Anspruch der klagenden Partei aufgrund des Rückstandsausweises vom 16.3.1988 sei durch die Leistungen der Sozialhilfe getilgt. Der klagenden Partei stehe Gerhard W*** gegenüber nur noch ein Ersatzanspruch nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz zu. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 des Krnt SozialhilfeG verpflichte den Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten, wenn nachträglich bekannt werde, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei in diesem Anfechtungsverfahren nicht zu prüfen. Der Ersatzanspruch nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz sei gemäß § 39 Abs. 5 des Gesetzes, wenn ein Vergleich nicht zustandekomme, im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Daß ein solcher Exekutionstitel vorläge, sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Gemäß § 8 Abs. 1 AnfO ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung zur Anfechtung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde. Nach § 52 Abs. 1 KrntKAO, LGBl. 1978, Nr. 34, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Krankenanstalt zu bestätigen, wenn der mittels Pflegegebührenrechnung zur Zahlung Aufgeforderte diese Verpflichtung nicht bestritten hat oder in einem Verfahren nach § 51 Abs. 3 Krnt KAO seine Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde. Klagenfurt als Statutarstadt hat gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung zu besorgen (siehe § 4 B-VGNov 1962, BGBl. Nr. 205, im Zusammenhang mit der damals geltenden Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt, LGBl. 1924, Nr. 20, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 867). Der Rückstandsausweis vom 16.3.1988 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung des Magistrates der Stadt Klagenfurt vom 26.4.1988 bildet daher gemäß § 1 Z 12 EO im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 VVG einen tauglichen Exekutionstitel (Heller-Berger-Stix 90).
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, zur Berechtigung des geltend gemachten Anfechtungsanspruches reiche es aus, daß sie gegen Gerhard W***, den Bruder des Beklagten, aufgrund dieses Rückstandsausweises ein Exekutionsverfahren einleiten könnte, womit nur gemeint sein kann, es sei unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch die Behörde die Pflegegebührenschuld überhaupt bestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner auch Einwendungen erheben kann, die dem Schuldner selbst nicht mehr zustehen, wird bei uneinheitlicher Rechtsprechung in der österreichischen Lehre überwiegend bejaht, in der deutschen Lehre ist sie umstritten, neuerdings schließt sich deren Mehrheit der Rechtsprechung des deutschen Reichs- und Bundesgerichtshofes an, daß solche Einwendungen ausgeschlossen seien. Bartsch-Pollak,
Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung3 II 556 führen aus, der Anfechtungsanspruch sei ein von der Forderung des Gläubigers ganz unabhängiges Schuldverhältnis, die Rechtskraft eines zwischen Gläubiger und Schuldner ergangenen Urteiles erstrecke sich nicht auch auf Dritte. Infolgedessen stehe dem Anfechtungsgegner die Bestreitung der seine Leistungspflicht begründenden Vollstreckbarkeit einschließlich des Bestandes der vollstreckbaren Forderung auch dann zu, wenn der dem Gläubiger zustehende Exekutionstitel ein dem Schuldner gegenüber rechtskräftiges Urteil sei. Der Anfechtungsgegner verteidige sich auch hier aus eigenem Recht, insbesondere könne der Anfechtungsgegner behaupten, die Forderung sei niemals enstanden oder sie sei bereits vor oder nach Fällung des Urteiles erloschen. Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 485 ff lehrt, bei der Gläubigeranfechtung handle es sich nicht um eine bloße Exekutionshilfsklage, die lediglich die Vollziehung des wider den Schuldner erwirkten Exekutionstitels gegen einen Dritten zu ermöglichen hätte. Unter Ablehnung der Meinung Steinbachs in der Vorauflage 150 f vertritt er den Standpunkt, so wie der Bestand des Anfechtungsanspruches zunächst formell durch die Vollstreckbarkeit der Forderung bedingt sei, so sei er dann materiell durch das Bestehen dieser äußerlich als vollstreckbar auftretenden Forderung bedingt. In dieser Richtung sei der Bestand des Exekutionstitels, der nicht gegen den Anfechtungsgegner laute, ohne Belang. Das Gesetz gebe für die Annahme einer Erweiterung der Rechtskraft, die besonderer gesetzlicher Normierung bedürfte, nicht die mindeste Handhabe. Gebe man das zu, dann müsse man folgerichtig dem Anfechtungsgegner die Bestreitung der Forderung ohne Rücksicht auf die Art des Exekutionstitels freigeben. Daß es hier zu verschiedenen Entscheidungen über den Stand derselben Forderung kommen könne, sei keine Anomalie. Handle der Anfechtungsgegner kraft eigenen Rechtes, so müsse ihm auch die Einwendung zustehen, die betriebene Forderung bestehe nicht zu Recht. Lehmann, Kommentar zur KO, AO, AnfO II 228 stimmt diesen Ausführungen Ehrenzweigs voll bei.
§ 8 Abs. 1 AnfO fordere die Vollstreckbarkeit der Forderung des anfechtenden Gläubigers als Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis nur aus dem Grund, damit die Berechtigung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners, Exekution zu führen, festgestellt sei. Daß die vollstreckbare Forderung auch gegenüber dem Anfechtungsgegner als zu Recht bestehend anzusehen sei, spreche § 8 Abs. 1 AnfO nicht aus. Er regle nur die formelle Legitimation des Gläubigers gegenüber dem Anfechtungsgegner, schaffe aber nicht erweiterte Rechtskraft, sodaß dem Anfechtungsgegner alle Einwendungen gegen den Exekutionstitel ohne weiteres zustehen müssen, und zwar nicht nur Einreden, die auch dem Schuldner zustehen würden und sich auf der Schaffung des Exekutionstitels nachgefolgte Tatsachen stützten, sondern auch solche, die, wenn der Exekutionstitel ein rechtskräftiges Urteil sei, sich auf der Urteilsfällung vorangegangene Tatsachen beziehen und die Wiederholung des ganzen Rechtsstreites bedingten. Krasnopolski, Anfechtungsrecht 145 bezeichnet es als zweifelhaft, ob und wie weit gegen die im vollstreckbaren Urteil zuerkannte Forderung Einreden aus Umständen und Verhältnissen, die dem Urteile vorhergegangen seien noch geltend gemacht werden könnten. Einerseits dürfe natürlich der Anfechtende nicht in die Lage gebracht werden, den durchgeführten Prozeß noch einmal gegen den Anfechtungsgegner durchzuführen, andererseits dürfe aber die Rechtskraft des Urteiles nicht mißbraucht werden, um die formale Legitimation zur Anfechtung von Rechtshandlungen zu schaffen, obzwar für den Anfechtenden ein Recht auf Befriedigung gegen den angeblichen Schuldner nicht begründet werden wollte, sonach auch nicht verletzt werden konnte. Menzl, Anfechtungsrecht 46 f vertritt hingegen (unter Berufung auf die deutsche Rechtslehre) die Ansicht, Einwendungen, die dem Schuldner nicht mehr zustünden, könne auch der Anfechtungsgegner nicht mit Erfolg geltend machen. Die Bestreitung der Forderung, insoweit sie durch den vollstreckbaren Schuldtitel festgestellt sei, erscheine unzulässig. Der Anfechtungsgegner hafte mit seinem Erwerb für alle Schulden, mögen sie aus Geschäften oder richterlichen Aussprüchen entspringen. Er könne den vollstreckbaren Schuldtitel nicht bestreiten, da er auch für Forderungen hafte, die etwa erst aus diesem Titel entsprungen seien. Angreifbar sei der vollstreckbare Titel nur von dem Gesichtspunkte, daß der angebliche Gläubiger durch denselben auch gegen den Schuldner ein Forderungsrecht nicht erlangt habe (Einwand der Simulation).
Soweit ersichtlich, nahm der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage erstmals in der Entscheidung GH 1930, 153, Stellung. Unter Ablehnung der überwiegenden österreichischen Lehre vertrat er die Ansicht, daß zwar das gegen den Schuldner erwirkte Urteil dem Anfechtungsgegner gegenüber keine Rechtskraft erlange, die Vollstreckbarkeit der Forderung des Gläubigers aber (neben der Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit einer Exekution in das Vermögen des Schuldners) die einzige Voraussetzung für die Anfechtungslegitimation sei. Wer eine vollstreckbare Forderung gegen den Schuldner habe, solle davor gesichert sein, daß dieser sich vermögenslos mache. Sonst könne er, wenn subjektiv eine Benachteiligungsabsicht vorliege, das Veräußerte für sich beanspruchen und gegen den dritten Erwerber vorgehen. Der Dritte, der die Benachteiligungsabsicht erkannt habe, solle eben vorsichtig sein. Der Gesetzgeber habe gewiß nicht gewollt, daß der Anfechtungsgegner gezwungen werde, seine schon einmal ersiegte Forderung gegen den Schuldner im Anfechtungsprozeß wieder geltend zu machen. Unter Berufung auf Bartsch-Pollak aaO vertrat der österreichische Senat des Reichsgerichtes (DREvBl. 1940/165) die entgegengesetzte Ansicht. Der Anfechtungsgegner könne Einwendungen aus dem materiellen Schuldverhältnis erheben, selbst wenn dies der Schuldner nicht tun könnte, weil der Gläubiger gegen diesen einen Exekutionstitel erwirkt habe. Wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers bezahlt habe, der Gläubiger aber dennoch für diese materiell erloschene Forderung einen Exekutionstitel gegen den Schuldner erwirke, weil dieser die Einrede der Zahlung nicht erhoben habe, so könne der Anfechtungsgegner sich darauf berufen, daß die Forderung materiell getilgt sei und dem Gläubiger die ihm zukommende Befriedigung nicht entzogen sei. Die Rechtskraft des gegen den Schuldner erwirkten Urteiles erstrecke sich eben nicht auf den Anfechtungsgegner. Die zuletzt ergangene Entscheidung JBl. 1956, 647 lehnt die Entscheidung DREvBl. 1940/165 ab; sie schloß sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes der zuvor in GH 1930, 153 geäußerten Rechtsansicht an. Es müßte zu unabsehbaren Schwierigkeiten für die Anfechtungsgläubiger führen, wenn ihnen gegenüber der Anfechtungsgegner hinsichtlich des Hauptanspruchs Einwendungen erheben könnte, die dem Schuldner selbst nicht mehr zustünden.
Bei vergleichbarer Rechtslage vertritt hingegen die deutsche Rechtsprechung (BGHZ 90, 207, 210; LM § 2 AnfG Nr. 1 und 2; RGZ 155, 46; RGZ 96, 337; RGZ 74, 317; RGZ 68, 139 ua) die Ansicht, gegen den Anspruch über den der Anfechtungskläger den der Anfechtung zugrunde liegenden Schuldtitel erwirkt habe, könne der Anfechtungsbeklagte im Anfechtungsprozeß nur die Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch nach §§ 767, 795 dZPO erheben könnte. Einwendungen, die der Schuldner bereits verloren habe, stünden auch dem Anfechtungsbeklagten nicht mehr zu. Es wird zwar durchaus erkannt, daß sich aus dem Wortlaut des Gesetzes für diese Ansicht ein sicherer Schluß nicht herleiten ließe (vgl. LM § 2 AnfG Nr. 2), die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht stützt sich aber hauptsächlich aus dem sich aus den Materialien ergebenden Willen des (historischen) Gesetzgebers. Dort (zitiert nach Hahn, Materialien IV 736 f S. 13) heißt es: "Der vollstreckbare Schuldtitel begründet zugleich in genügender Weise die Legitimation des Gläubigers gegenüber dem Dritten. Ein sonstiger Nachweis der Forderung ist nicht erforderlich. Zwar kann von einer Rechtskraft des gegen den Schuldner ergangenen Urteiles dem Dritten gegenüber nicht die Rede sein, einer solchen bedarf es aber auch nicht, da der Anfechtungsanspruch einen eigenen Inhalt hat. Der Gläubiger braucht sich nur auszuweisen, daß er dem Schuldner gegenüber das selbständige Recht erlangt habe, in Höhe eines bestimmten Schuldbetrages seine Befriedigung aus dem Vermögen desselben zwangsweise zu suchen". Die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (vgl. LM § 2 AnfG Nr. 2) konzediert zwar ihren Gegnern, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt sei, die Anfechtungsbfufgnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrecht erhalten worden sei. Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise sei die Absicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar. Die Anfechtung begründe nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und dem Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens. Soweit es sich um die außerkonkursrechtliche Anfechtung handle, habe die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele. Der zurückzugewährende Gegenstand werde so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weggegeben worden. Müsse der Anfechtungsbeklagte sich aber so behandeln lassen, als habe der Anfechtungskläger aufgrund des Schuldtitels in den erworbenen Gegenstand vollstrecken können rechtfertige sich die Annahme, daß er nicht besser dastehen dürfe als der Schuldner, daß er also gegen den Klageanspruch auch nur diejenigen Einwendungen vorbringen könne, die dem Schuldner zugestanden wären. So betrachtet sei die Frage der Rechtskraftwirkung für die Entscheidung, ob das Bestehen eines vollstreckbaren Titels zur Verurteilung ausreiche, ohne Belang. Dagegen lasse sich auch nicht anführen, daß die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Prozesses, nicht aber Dritten gegenüber wirke. Diese Ansicht des Bundesgerichtshofes wird von der deutschen herrschenden Lehre - nunmehr oft auch entgegen früheren Auflagen, ohne daß neue Argumente angeführt würden - geteilt (Böhle-Stamschräder-Kilger, Anfechtungsgesetz7 29;
Rosenberg-Gaul-Schilten, Zwangsvollstreckungsrecht10 418;
Schönke-Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs-Ausgleichsrecht9 111, der ausschließlich auf die zugunsten des Anfechtenden sprechende Interessenlage abstellt; Jauernig, Zwangsvollstreckung- und Konkursrecht17 113; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts2 840; Warneyer-Bohnenberg, Anfechtungsgesetz4 77). Kuttner, Die privatrechtlichen Nebenwirkungen der Zivilurteile 49 ff, sieht im Anfechtungsanspruch ein Akzessorium des Vollstreckungsanspruches. Das Anfechtungsrecht sei ein Hilfsmittel der Exekution. Der Anfechtungsanspruch finde seine rechtspolitische Bestimmung und seine Begrenzung in dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers, wobei nicht die Befriedigung der wirklichen materiellen Forderung, sondern die im Zwangsvollstreckungsverfahren allein erstrebbare Befriedigung des im Vollstreckungstitel vorausgesetzten, zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruches gemeint sei. Ganz ebenso wie der Vollstreckungstitel jedenfalls insofern konstitutiver Natur sei als er gegen den Schuldner zwar nicht einen privatrechtlichen Anspruch, wohl aber das publizistische Recht auf den Vollstreckungsakt, den Vollstreckungsanspruch, erst erzeuge, ohne daß ein materieller Anspruch wirklich zu bestehen brauche, ganz ebenso sei der Vollstreckungstitel auch gegenüber dem Anfechtungsgegner zum konstitutiven Tatbestandselement für den materiellrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner gemacht. Der Anfechtungsanspruch sei dem Anfechtenden nicht deshalb verliehen, weil ihm eine materielle Forderung gegen den Schuldner zustünde, sondern weil im kraft des Vollstreckungstitels jedenfalls ein Vollstreckungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner zur Seite stehe, ein Vollstreckungsanspruch, der wegen Vermögenslosigkeit des exequendus nicht zu einem Erfolg geführt hatte. Ganz ebenso wie das Vollstreckungsrecht zwar um der vorausgesetzten privatrechtlichen Forderung willen entstehe, aber in seinem Entstehen und Fortbestehen von der Existenz dieser Forderung nicht bedingt sei, genauso entstehe das Anfechtungsrecht selbständig aus dem Vorhandensein eines Vollstreckungstitels, unabhängig davon, ob der Gläubiger in Wahrheit eine privatrechtliche Forderung gegen den Schuldner habe. Der vollstreckbare Schuldtitel und nicht die materielle Forderung bilde zusammen mit den übrigen Voraussetzungen das materiellrechtliche Fundament des Anfechtungsanspruches. Der Einwand der unrichtigen Entscheidung sei aber nicht etwa durch die materielle Rechtskraft des Vollstreckungstitels abgeschnitten, sondern er sei bei allen Vollstreckungstiteln, auch bei den noch nicht rechtskräftigen und den rechtskraftunfähigen Titeln, selbstverständlich auch bei Versäumungs- und Anerkenntnisurteilen, lediglich deshalb abgeschnitten, weil das bloße äußere Vorhandensein des Vollstreckungstitels in Verbindung mit den sonstigen Tatbestandserfordernissen von der Rechtsordnung zu einem genügenden materiellrechtlichen Tatbestandselement für die Entstehung des Anfechtungsanspruches gemacht sei. Die Eigenschaft des Vollstreckungstitels als einer zivilrechtlich anspruchsbegründenden Tatsache gegenüber dem Anfechtungsgegner (nicht auch gegenüber dem Schuldner), die Unabhängigkeit des Anfechtungsanspruches von der materiellen, nach reinem objektiven Privatrecht bestehenden Forderung, diese Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die äußere Tatsache des bloßen Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels, sie lasse für die Frage grundsätzlich keinen Raum, ob die materielle Forderung, um derenwillen der Vollstreckungstitel erwirkt worden sei, in Wahrheit bestehe oder nicht bestehen.
Gegen diese herrschende Ansicht haben sich aber immer wieder beachtliche Stimmen erhoben. So lehrt Jaeger, Gläubigeranfechtung2, Rz 34 ff zu § 2 AnfG, niemand, der § 2 AnfG unbefangen lese, werde auf den Gedanken verfallen, daß durch diese Vorschrift die Verteidigung des Anfechtungsbeklagten erschwert werden solle. Zum Beweise des Bestandes der Forderung diene der Schuldtitel nicht. Die Haftung des Anfechtungsgegners stelle ein von der Forderung des anfechtenden Einzelgläubigers abhängendes, aber inhaltlich von ihr verschiedenes, besonders geregeltes Schuldverhältnis dar. Das Titelerfordernis des § 2 AnfG solle mit dessen übrigen Voraussetzungen klarstellen, von wann ab ein Übergreifen des Gläubigers auf den anfechtbaren Dritterwerb gerechtfertigt sei und bezwecke damit wie die ganze Vorschrift den Schutz des Anfechtungsgegners. Einem Gläubiger, der nicht einmal die rechtliche Möglichkeit habe, in das seinem Schuldner noch zustehende Vermögen zu vollstrecken, dürfe die Erhebung der Klage auf Rückgewähr eines aus diesem Vermögen ausgeschiedenen Gegenstandes keinesfalls gestattet werden. Die Anfechtungsklage sei keine Exekutionshilfsklage. Ein rechtskräftiges Leistungsurteil habe keine rechtsgestaltende Kraft, es erzeuge den irrtümlich zuerkannten Anspruch nicht. Wie für den Anfechtungsgegner lägen die Dinge im Kernpunkt für einen Bürgen, der für eine rechtskräftig festgestellte Hauptschuld haftbar gemacht werde. Mit Recht gestatte ihm die herrschende Ansicht als Dritten das Bestreiten des Bestandes der Hauptschuld. Dem Anfechtungsgegner dürfe ein gleicher Schutz umso weniger versagt werden, als er nicht wie ein Bürge kraft freiwilliger Unterwerfung, sondern kraft einer Notsatzung für die Hauptschuld einzustehen habe. Aus all dem folge: Da die Forderung des Gläubigers ein den Anfechtungsanspruch bedingendes Rechtsverhältnis bilde, ihre Zuerkennung gegenüber dem Schuldner aber keine Rechtskraft zu Lasten des Anfechtungsgegners wirken könne, müsse diesem im Anfechtungsprozeß das Bestreiten des Forderungsbestandes selbst dann offenstehen, wenn der vom Kläger erbrachte Schuldtitel ein rechtskräftiges Urteil sei. Es stehe dem Anfechtungsbeklagten vor allem frei, den Entstehungstatbestand der Forderung zu leugnen und so den Anfechtungsgläubiger zu dessen Beweis zu nötigen, oder zu behaupten und zu beweisen, die entstandene Forderung sei zum Erlöschen gebracht worden. Paulus in AcP 155, 352 ff weist vorerst auf das auch von Rosenberg-Gaul-Schilken aaO durchaus anerkannte Risiko des Anfechtungsgegners hin, daß aufgrund der herrschenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime die Wahrheitsermittlung an der Gleichgültigkeit des Beklagten im Vorprozeß am Fehlen seiner Abwehrbereitschaft scheitern könne. Das Risiko könne nirgends größer sein als im Prozeß gegen einen Schuldner, dessen wirtschaftlicher Ruin Vollstreckungsversuche von vornherein zum Scheitern verurteile, der also von den Folgen des gegen ihn angestrengten Verfahrens und seines eigenen Prozeßverhaltens gar nicht mehr ernstlich berührt werde und bei dem deshalb eine Säumnis, eine Nichtbestreitung oder auch ein Anerkenntnis weit weniger als in anderen Fällen als Indizien für die Richtigkeit der Klagebehauptung gewertet werden könnten. Es müßten ganz außergewöhnliche Gründe vorliegen, wenn ausgerechnet die an einem Prozeß gegen einen in solcher Lage befindlichen Beklagten anknüpfenden Rechtskraft- und sonstigen Urteilswirkungen über das Verhältnis inter partes hinausgriffen und unantastbare Grundlagen für das Vorgehen gegen Dritte schaffen sollten. Ein verständiger Grund für die Meinung, daß dem Anfechtungsbeklagten bei Vorliegen einer wie auch immer vom Kläger ohne Kollusion mit dem Schuldner erlangten rechtskraftfähigen Entscheidung jede Bestreitung der Forderung versagt sein solle und daß sogar das bessere Wissen des Richters unterdrückt und die titulierte Unwahrheit für bare Münze genommen werden müsse, sei nicht erfindlich. Selbst wenn sich der Beklagte bei seiner Mitwirkung an der anfechtbaren Handlung unredlich verhalten haben sollte, wäre es nicht sehr sinnvoll, ihn in der Weise zur Rechenschaft zu ziehen, daß aus dem Erlangten ein vom Rechtsvorgänger unter Druck zugestandener und durch Versäumungsurteil belegter Wucherpreis einkassiert werden könnte. Im übrigen handle es sich auch im Falle der Absichtsanfechtung nicht um eine Sanktion gegen deliktisches Unrecht, sondern um ein haftungsrechtliches Korrektiv zum Zwecke der Gläubigerhilfe. Dieser Zweck verbiete es, einen rechtsgeschäftlich einwandfreien Erwerb dem Zugriff von Personen auszuliefern, die mangels einer Forderung durch den Zuwendungsakt gar nicht benachteiligt werden konnten. Daß der Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtbarkeit auch das Bestehen seiner Forderung nachzuweisen habe, ergebe sich schon aus § 2 AnfG. Die Befugnis zur Anfechtung werde nicht schlechthin demjenigen, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt habe und den sonstigen Anforderungen genüge, zuerkannt, sondern nur einem Gläubiger, der einen Titel vorweisen könne und dessen Forderung fällig und uneinbringlich sei. Die Formulierung könne nach allen Regeln grammatikalischer Interpretation nur so verstanden werden, daß vor allem anderen die schon im § 1 AnfG als die fundamentale Schutzbedingung bezeichnete Gläubigerstellung unabdingbares Erfordernis einer wirksamen Anfechtung sei und daß außerdem die Erlangung eines Titels, die Fälligkeit und die Uneinbringlichkeit nachzuweisen seien. Nach der Fassung, die der Regelungsgedanke erhalten habe und mit der er Bestandteil des geltenden Rechts geworden sei, müsse die Vorschrift als Schutznorm zugunsten des Beklagten aufgefaßt werden und nur in diesem Sinn ergebe ihre Auslegung einen billigenswerten Inhalt: Wenn schon in der materiellen Ausgestaltung des Anfechtungsverhältnisses alle anderen Erwägungen hinter dem Gesichtspunkt der Behauptung einer gefährdeten Haftungslage zurücktreten müßten, bestehe umsomehr Anlaß, dem Anfechtungsgegner einen möglichst wirksamen verfahrensrechtlichen Schutz dagegen zu gewähren, daß ohne dringendsten und eindeutig belegten Anlaß an ihm ein sachlich verfehltes oder überflüssiges Exempel statuiert werde. Wenn er schon dafür büßen solle, daß die Gläubiger seines Partners durch dessen leichtfertige oder böswillige Vermögenspreisgabe geschädigt worden seien, dann aber gewiß erst dann, wenn sich dies als letzte und äußerste Konsequenz aus der Erfolglosigkeit eines bisherigen Verfahrensablaufes ergebe, in dem umsichtig alle näherliegenden Möglichkeiten erprobt worden seien. Wenn der Anfechtungsbeklagte erst bei Nachweis eines gegen den Schuldner erwirkten Titels verurteilt werden dürfe, so wäre nichts verfehlter, als wenn man daraus folgern wolle, daß ihm gegenüber mit dem Urteil des Vorprozesses die Forderung unwiderlegbar erwiesen sei. Der Zweck des Gesetzes würde durch eine solche Auffassung ins Gegenteil verkehrt. Eine Vorschrift, die den Gegner schützen solle, würde für ihn zur Falle in der Abwehr unbegründeten Klagebegehrens. Statt seine Verteidigungsmöglichkeiten zu bessern, würde sie dieselben gerade in bezug auf den empfindlichsten Punkt des Klagsvorbringens einschränken. Weit schädlicher als seine Unkenntnis in einem Verfahren, das ohne vorherige Auseinandersetzung zwischen Kläger und Schuldner durchgeführt werden dürfte, würden sich für ihn präjudizielle Ergebnisse eines Prozesses auswirken, in dem der damals Beklagte aus Angst vor den Rückwirkungen entschiedener Verteidigung gute Miene zum bösen Spiel gemacht habe oder um den er sich mangels Abwehrbereitschaft nicht gekümmert habe. Die Durchbrechung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft setze ohne gesetzliche Legitimation ein fundamentales Prinzip der Prozeßrechtsordnung außer Kraft. Diese Tatsache lasse sich ganz gewiß nicht dadurch verharmlosen oder gar rechtfertigen, daß bezüglich der Bindung des im Anfechtungsprozeß zuständigen Gerichts an den Entscheidungsstreit über die Forderung dem Zugeständnis einer Rechtskrafterstreckung ausgewichen werde und statt dessen für diese Bindung der eigenartige Inhalt des Anfechtungsverhältnisses oder auch angebliche Nebenwirkungen des gegen den Schuldner ergangenen Urteiles als maßgeblich erklärt würden. Die in den Materialien geäußerte Auffassung habe in den Bestimmungen des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden. Unabdingbare und vom Gesetz stets respektierte Voraussetzung forderungsabhängiger Haftung für fremde Schuld und ihrer Durchsetzung sei der Bestand des Forderungsrechts. Daß dem Haftungsbetroffenen wegen der Schuld eines anderen Gegenstände seines Vermögens entzogen werden können, sei nur vertretbar, wenn behauptete Forderung wirklich existiere und wenn ihm ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des gegen den Schuldner geführten Prozesses bezüglich dieser Forderung alle Verteidigungsmöglichkeiten freigestellt seien. Die Verurteilung des Schuldners könne also auf keinen Fall die weitere Folge einer auch für ihn maßgeblichen Feststellung der Forderung haben. Sie präjudiziere weder aufgrund einer Rechtskrafterstreckung noch aufgrund von sogenannten Neben- und Reflexwirkungen den Streit über die forderungsbedingte Haftung. Der Haftungsbeklagte sei demnach durch den vom Kläger gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungstitel nicht gehindert, dem Klagebegehren mit Einwendungen und Einreden gegen die Forderung entgegenzutreten. Dies gelte auch und erst recht im Verfahren gegen den Anfechtungsbeklagten. Denn die Gesichtspunkte, aufgrund deren das Gesetz dem wegen Haftung für fremde Schuld Belangten durch Einräumung freier Bestreitungsbefugnis für unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen einer gegen den Schuldner ergangenen Entscheidung schütze, seien bei dem auf Anfechtbarkeit beruhenden Haftungsverhältnis noch weit dringender gerechtfertigt als etwa bei den Fällen der durch Bestellung von Pfandrechten begründeten Haftungen. Neuerdings hat sich Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung 320 ff dieser Ansicht angeschlossen. Das Anfechtungsrecht folge aus einem Eingriff in die Haftungszuordnung, setze also eine Gläubigerposition voraus, die durch die anfechtbare Rechtshandlung verletzt worden sei. Folglich sei das Bestehen der Forderung des Anfechtungsberechtigten gegen den Schuldner materiellrechtlich unerläßliche Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes. Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Strenger Wortauslegung nach sei das Vorhandensein einer auf einer fälligen Forderung beruhenden Gläubigerposition erforderlich, zusätzlich bedürfe es eines vollstreckbaren Titels. Die Bindungswirkung könne grundsätzlich nur zwischen Anfechtungsberechtigten und Schuldner eingreifen. Eine Außerkraftsetzung dieses fundamentalen Prinzips bedürfe der gesetzlichen Legitimation, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Titel selbst schaffe kein materiellrechtliches Gläubigerrecht, sondern gewähre lediglich eine vom Schuldner unangreifbare Rechtsposition.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Unter dem Begriff der Tatbestandswirkung eines Urteiles (bzw. eines jeden anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zugänglichen individuellen Staatsaktes) wird verstanden, daß dieser Staatsakt Rechtsvoraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche, sei es zwischen denselben, sei es zwischen anderen Parteien, ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1565, derselbe,
Kommentar III 744 ff; Pollak, System2 548; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 625; vgl. SZ 59/116; SZ 53/42; Schellhammer, Zivilprozeßrecht2 Rz 828; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14
965). Diese Wirkung ist von einer erweiterten Rechtskraftwirkung wohl zu unterscheiden (SZ 53/42; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1565; Schellhammer aaO). Es handelt sich nicht um eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft; Tatbestandswirkung tritt nur insoweit ein, als sie durch das materielle Recht statuiert wird (SZ 59/116). Als Beispiel einer Tatbestandswirkung führt Fasching aaO den Anfechtungsanspruch des Gläubigers an. Dies trifft insoweit zu, als ohne vollstreckbaren Titel von vornherein es an der Anfechtungsvoraussetzung fehlt. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 8 AnfO neben der Vollstreckbarkeit auch das Bestehen einer materiellrechtlichen Forderung gegen den Schuldner gehört. Dies wird (entgegen Mendelson-Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft 492, der für eine erweiterte Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Anfechtungsgegner eintritt) keineswegs schon durch das Bestehen des Exekutionstitels dargetan. Die materielle Rechtskrafttheorie (vgl. für alle Pagenstecher, Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft 94 ff) wird einhellig abgelehnt. Ein unrichtiges Urteil gestaltet keineswegs privatrechtlich die zwischen den Partnern bestehende Rechtslage neu. Im Institut der materiellen Rechtskraft wird vielmehr die ausschließliche Anordnung der prozessualen Folge erblickt, daß zwischen den Parteien über einen rechtskräftig entschiedenen Anspruch kein neues Verfahren mehr durchgeführt werden darf und daß der Inhalt der Entscheidung (für die Parteien) bindend ist. Steht man auf dem Standpunkt der prozessualen Rechtskrafttheorie, taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, nicht auf (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1504 f; derselbe, Kommentar III 605 je mwN; Holzhammer, Zivilverfahrensrecht2 294 ff). Wird durch ein der materiellen Rechtslage widersprechendes rechtskräftiges Urteil nicht neues materielles Recht zwischen den von der Rechtskraft der Entscheidung betroffenen Parteien geschaffen, so bleibt die Frage zu klären, ob neben der Vollstreckbarkeit der materiellrechtliche Bestand der Forderung Anfechtungsvoraussetzung ist. Die bloße Wortinterpretation führt - ebenso wie in Deutschland - zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung 177 verweist nur darauf, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 AnfO im wesentlichen dasselbe enthalten wie die §§ 31 bis 40 und 46 des alten Anfechtungsgesetzes 1884. Teleologische Interpreation führt aber zum Ergebnis, daß auch das materielle Bestehen einer Forderung Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis ist. Zunächst ist mit Jaeger aaO Anm. 17, 38, darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche Normierung, nur wegen vollstreckbarer Forderungen könne ein Anfechtungsrecht ausgeübt werden, dem Schutz des Anfechtungsgegners dient. Dieser Schutz des Anfechtungsgegners könnte aber nicht gewährleistet werden, wenn der Anfechtungsgegner an die Ergebnisse eines Verfahrens gebunden sein sollte, an dem er nicht beteiligt war und auf dessen Ausgang er keinen Einfluß nehmen konnte. Paulus aaO 354 weist mit Recht darauf hin, daß gerade in einer sich abzeichnenden Krise, in der der seinerzeitige Vertragspartner des Anfechtungsgegners vermeint, wirtschaftlich ohnedies nichts mehr verlieren zu können, ohne daß eine Kollisionsabsicht vorliege, mit einer nachlässigen Rechtsverteidigung gerechnet werden müsse, ein Problem, das auch Rosenberg-Gaul-Schilken aaO, die sich in ihrer 10. Auflage der Ansicht des Bundesgerichtshofes anschlossen, erkennen, das sie mit dem für den österreichischen Rechtsbereich kaum gangbaren Weg der Zulassung des Einwandes des Anfechtungsgegners mangelhafter Prozeßführung analog § 68 dZPO (Streithilfewirkung des Nebenintervenienten) begegnen wollen. Daß der Anfechtungsgegner nicht an einen vollstreckbaren Titel, an dessen Zustandekommen er nicht beteiligt war, unwiderlegbar gebunden sein sollte, folgt aber vor allem aus dem Verfassungsgebot des Art. 6 MRK, wonach jedermann einen Anspruch hat, daß seine Sache in billiger Weise gehört wird, ihm also rechtliches Gehör gegeben wird. Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müßte, verstößt aber gegen dieses verfahrensrechtliche Grundgesetz (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 862). Rechtliches Gehör ist eben nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte (Schmidt-Aßmann in Maunz-Düring, Kommentar zum GG, Art. 103 Rz 38). Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVfGH E 9, 89, 95 zitiert in von Mangoldt-Klein-Stark, GG, Art. 1 Abs. 1 Rz 51). Es ist daher auch unbestritten, daß der Bürge, der sich für eine Schuld, für die kein Exekutionstitel bestand, verbürgte, ungeachtet eines zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner später ergangenen rechtskräftigen Urteils Einwendungen gegen die Schuld geltend machen kann, die geltend zu machen der Hauptschuldner in dem gegen ihn abgeführten Verfahren unterließ (SZ 15/61; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1351; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 1351). Wenn nunmehr selbst demjenigen, der in einer vertraglichen Sonderbeziehung steht, ungeachtet vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Hauptschuldner die Einwendung zusteht, die Schuld bestehe nicht zu Recht, muß dies umso mehr für den gelten, der aufgrund eines im Gesetz normierten Anfechtungsrechtes in Anspruch genommen werden soll. Grundsätzlich steht daher auch dem, dessen Rechtsbeziehungen durch einen individuellen Staatsakt berührt werden, das Recht zu, die Richtigkeit der urteilsmäßigen Entscheidung des Vorstreites und die Rechtsbeziehungen der damaligen Streitteile, soweit sie für den Rechtsstreit erheblich sind, neu überprüfen zu lassen (in diesem Sinn bereits SZ 59/116). Dieser Grundsatz kommt auch dem Anfechtungsgegner zugute. Die in JBl. 1956, 647 geäußerte gegenteilige Rechtsansicht kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Es ist dann für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Relevanz, ob die Pflegegebühren, wegen derer der Anfechtungsanspruch erhoben wird, vor oder nach Schaffung des Exekutionstitels durch Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981, LGBl. Nr. 30) abgedeckt wurden. Die Revision versucht die nach § 8 AnfO zu beurteilende Anfechtungslegitimation der klagenden Partei daraus abzuleiten, daß die Leistungen des Sozialhilfeträgers zu einer Einlösung der Forderung auf Bezahlung der Pflegegebühren nach § 1422 ABGB geführt hätten. Ganz abgesehen davon, daß die klagende Partei in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus der die Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB abzuleiten wäre, nicht erstattet hat, ist der Hinweis auf eine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB schon deshalb verfehlt, weil der Krankenhausträger und der Sozialhilfeträger ident sind. Eine Einlösung der Forderung und dadurch bewirkter Forderungsübergang nach § 1422 ABGB setzt aber voraus, daß es sich beim Gläubiger und beim einlösenden Dritten um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt. Es kommt daher einzig darauf an, ob der klagenden Partei, die bereits in der Klage wegen Vorliegens einer Angelegenheit der Sozialhilfe Gebührenfreiheit nach § 10 GGG in Anspruch nahm, weiterhin eine Forderung gegen Gerhard W*** aus dem Rechtsgrund rückständiger Pflegegebühren zusteht. Dies ist zu verneinen. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a des Krnt SozialhilfeG 1981 umfaßt die Sozialhilfe unter anderem die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Nach § 4 Abs. 1 hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer den Lebensbedarf fürsich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden (richtig:) unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Zum Lebensbedarf gehört auch die Krankenhilfe (§ 4 Abs. 3 lit. c). Krankenhilfe umfaßt ua auch die Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten (§ 10 lit. d). Der Hilfsempfänger hat aber nicht die vom Sozialhilfeträger bezahlten Auslagen für die Krankenhilfe zurückzuzahlen, ihn trifft nur unter den im Gesetz (§ 37 Abs. 1) genau normierten Voraussetzungen eine Pflicht zum Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten. Ein zugunsten der klagenden Partei vollstreckbarer Exekutionstitel auf Ersatz dieser Kosten besteht aber nicht, die Forderung aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises ist getilgt. Die in der Revision vorgetragenen Bedenken, daß ein Ersatzanspruch nach § 37 Krnt SozialhilfeG wohl dann kaum exekutiert werden könnte, wenn sich der "Primärschuldner" bewußt zum Nachteil des Sozialhilfeträgers seines Vermögens entledigt, sodaß ein Anfechtungsanspruch wohl nie in Betracht käme, sind durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Krnt SozialhilfeG zu zerstreuen. Hat ein Hilfsbedürftiger wie Gerhard W*** Vermögen, dessen Verwertung ihm nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung eines Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Diese Sicherstellung versäumte die klagende Partei als Sozialhilfeträger offensichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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