OGH 16Os51/89

OGH16Os51/8915.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Leoben vom 28.September 1989, GZ 12 Vr 172/89-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 37-jährige Peter P*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu A/) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (zu B/) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24.Feber 1989

A/ in Knittelfeld den Klaus P*** durch Versetzen von zahlreichen Schlägen mit einem Maurerschlegel gegen dessen Kopf und Körper vorsätzlich getötet;

B/ in Kleinlobming dadurch, daß er dem Bankangestellten Peter D*** einen Gasrevolver vorhielt und ihn aufforderte, das in der Kasse und im Tresor vorhandene Bargeld auszufolgen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der R*** K*** fremde bewegliche Sachen, nämlich 165.368 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; im Rahmen der zugleich ergriffenen Berufung wird überdies auch der Nichtigkeitsgrund des "§ 281 Abs 1 Z 11" (gemeint ersichtlich: § 345 Abs 1 Z 13) StPO releviert.

Die Beschwerde ist in keinem Punkt berechtigt.

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift des § 329 StPO geltend: Zwar ergebe sich aus dem schriftlich ausgefertigten Urteil, daß die beiden Ersatzgeschwornen beim Wahrspruch nicht mitgestimmt haben, doch sei dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, daß die Ersatzgeschwornen vor der Abstimmung aus der Geschwornenbank ausgeschieden sind; träfe dies nicht zu, so wäre das Urteil mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund behaftet.

Mit dem Hinweis, daß im Hauptverhandlungsprotokoll die Entlassung der beiden Ersatzgeschwornen nach Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich festgehalten ist (S 162/Bd. II), wird indes ein Nichtigkeit bewirkender Verstoß gegen die Bestimmung des § 329 StPO nicht dargetan. Hiefür hätte es vielmehr der positiven Beschwerdebehauptung bedurft, daß der Abstimmung der Geschwornen ein nicht eingetretener (vgl. § 320 Abs 2 StPO) Ersatzgeschworner (oder sonst jemand außer den acht berufenen Geschwornen) beigewohnt habe (vgl. 10 Os 163/85). Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Als Verfahrensmangel gemäß der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des ihn seinerzeit behandelnden Augenarztes Dr. T*** und auf Vornahme einer Röntgenuntersuchung zum Beweis einer bei ihm durch einen im Jahre 1973 erlittenen Unfall eingetretenen Hirnschädigung und des Umstands, daß sich seit dem Unfall noch ein durch die Augenhöhle hinter das Auge eingedrungener Glassplitter dort befindet (S 154 iVm S 146/Bd. II); hiedurch sei er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden, weil ein im Kopf "wandernder" Glassplitter eine Gehirnschädigung nahelege, die die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit iS des § 11 StGB indiziere. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der in Rede stehende Beweisantrag nach seinem in erster Instanz formulierten Beweisthema - das allein maßgebend ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 41 zu § 281 Z 4) - nicht auf die Dartuung einer Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich auf den Nachweis einer "erheblich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit" abzielte (S 146/Bd. II). Eine solche schließt aber die Schuld nicht aus, sodaß der unter Beweis zu stellende Umstand keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.

Mit dem (eine Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO reklamierenden) Einwand schließlich, das Geschwornengericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht ein Handeln des Beschwerdeführers aus einem besonders verwerflichen Beweggrund sowie eine heimtückische Tatbegehung (jeweils bezogen auf den Mord) als erschwerend gewertet, wird eine offenbar unrichtige (rechtliche) Beurteilung von für die Strafzumessung maßgebenden entscheidenden Tatsache nach Lage des Falles nicht dargetan. Hat doch der Beschwerdeführer selbst eingestanden, Klaus P*** deshalb ermordet zu haben, weil dieser sein Vorhaben, einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Bankinstitut zu begehen, entdeckt und ihn hievon - nötigenfalls auch durch eine Anzeige - abhalten wollte, wobei dem Beschwerdeführer bewußt war, daß es sich bei P*** um einen rechtschaffenen Menschen handelt, der unter keinen Umständen dieses Vorhaben dulden werde, sodaß er - aus der Sicht des Beschwerdeführers - "beseitigt" werden mußte. Diese Tatmotivation deckt aber in rechtlicher Hinsicht die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 5 StGB. Da der mörderlische Angriff auf P*** für diesen völlig überraschend erfolgte, als sich der Genannte anschickte, die Wohnung des Beschwerdeführers, mit dem ihm eine langjährige Freundschaft verband und dem er vertraute, zu verlassen, ist auch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 6 StGB rechtlich unbedenklich (vgl. hiezu Leukauf-Steininger Komm.2 § 33 RN 12). Darüber aber, welches Gewicht diesen Erschwerungsgründen zukommt, wird bei Entscheidung über die Berufung zu befinden sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht berufen ist (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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