OGH 13Os148/89 (13Os149/89)

OGH13Os148/89 (13Os149/89)7.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich A*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 2.August 1989, GZ. 26 Vr 1244/88-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Linz hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung und gemäß § 494 a Abs 5 StPO über die Beschwerde zu entscheiden.

Text

Gründe:

Der 34-jährige Marktlieferant Heinrich A*** zieht seine Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Fall) StGB in Beschwerde. Nach dem Schuldspruch (I 1-13) hat er in den Jahren 1986 bis 1989 in Linz Angestellte zahlreicher Firmen durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens zur Lieferung von Waren in einem 500.000 S übersteigenden Betrag verleitet, wobei er in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 7 und 9 lit a StPO geltend.

Vorweg rügt er (Z. 4), daß sein Antrag (S. 232), einen Sachverständigen zum Beweis darüber zu vernehmen, daß die Schadenssumme 500.000 S nicht erreicht, der Abweisung verfiel. Seinen erstmals in der Beschwerde konkret angestellten Berechnungen mit einem summierten Schadensbetrag von 497.000 S legt er dabei durchwegs höchstens die Hälfte der Rechnungsbeträge der von ihm angekauften Handelswaren zugrunde. Ferner klammert er dabei das (mit Rechtsrüge bekämpfte) Versuchsfaktum (I 10) mit einem beabsichtigten Schaden von 180.000 S völlig aus. Abgesehen davon, daß der letztgenannte Schuldspruch keinesfalls rechtsirrig erging, wie noch ausgeführt werden wird, hat das Erstgericht den Antrag mit zutreffender Begründung abgewiesen (S. 211, 232, 251). Ist doch nach ständig gleichbleibender Rechtsprechung der Schaden des Betrogenen bei Handelswaren der angemessene Verkaufspreis. Dieser ist aus den von den Lieferfirmen erstellten Rechnungen klar ersichtlich und bestand auch zwischen den Lieferfirmen und dem als Käufer aufgetretenen Angeklagten jeweils Einigkeit über den Kaufpreis. Dennoch sind die Tatrichter zugunsten des Angeklagten seinen Abstrichen bei den Mode- und Geschenkartikeln gefolgt; ansonst hat aber der Angeklagte nichts Konkretes gegen die Preisfestsetzungen der Lieferanten vorgebracht (vgl. § 99 StPO) und selbst einen Betrugsschaden über einer Million Schilling einbekannt (S. 252). Dazu kommt, wie ebenfalls in der Begründung des Zwischenerkenntnisses ausgeführt wird, daß die Waren weitgehend nicht mehr vorhanden sind und daher eine diesbezügliche Befundaufnahme ausscheidet.

Durch die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Der weiters angezogene Nichtigkeitsgrund der Nichterledigung der Anklage (Z. 7) kann - ebenfalls nach ständiger Judikatur (seit SSt. 1/23 bis 9 Os 149/81) - niemals vom Angeklagten geltend gemacht werden. Im übrigen ist die Anklage mangels Anfechtung des Urteils durch den Staatsanwalt als erledigt und damit der Angeklagte auch von dem von ihm relevierten Anklagepunkt (I 14) als rechtskräftig freigesprochen anzusehen (SSt. 24/1, EvBl 1959/68, 13 Os 105/88 u.a.).

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) zum Faktum I 10 geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus. So ist das Bestellungsdatum ohnehin im Urteil verwechslungsfrei genannt (S. 237, 246), ebenso, daß der in Millionenhöhe verschuldete Angeklagte niemals über ausreichendes Geld verfügte und daher gar nicht in der Lage war, bestellte Waren zu bezahlen; eben deshalb trachtete er, die Waren auf Lieferschein anzuschaffen, um nicht Zug um Zug bezahlen zu müssen (S. 250). Die Beschwerde, die dies alles in Frage gestellt und, darauf gegründet, einen "gegebenenfalls" absolut untauglichen Versuch releviert, stellt damit nicht auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt ab und ist darum nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß § 494 a StPO erhobenen Beschwerde zuständig.

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