OGH 14Os111/89

OGH14Os111/896.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***, Franz K*** und Rudolf Z*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.April 1989, GZ 28 Vr 364/83-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann K***, Franz K*** und Rudolf Z*** wurden (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB, Johann K*** und Franz K*** überdies (B) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1, 161 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben

A. Johann K***, Franz K*** und Rudolf Z*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zahlreiche, im Spruch namentlich genannte Inhaber von Beherbergungsbetrieben in den dort angeführten Orten in Österreich und Südtirol durch Täuschung über Tatsachen, indem sie nämlich in Inseraten und mit Hilfe von Vertretern, teilweise aber auch persönlich vorgaben, der Verein "T***-U***-R***-C*** T***" (T***) verfüge über viele bzw. 300.000 Urlaubsinteressenten in Österreich, Deutschland und Holland und es werde ein Katalog über die mit dem Verein in Verbindung stehenden Beherbergungsbetriebe an sämtliche Urlaubsinteressenten bzw. an die Mitglieder des Vereines versandt, weshalb durch die Aufnahme in den Katalog die begründete Aussicht bestehe, den Beherbergungsbetrieb mit Urlaubern des Vereines zu belegen, zum Beitritt als Mitgliedsbetrieb und zur Zahlung einer Einschaltgebühr für die Aufnahme in den Clubkatalog, sohin zu Handlungen, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei der (eingetretene und gewollte) Schaden insgesamt 500.000 S überstieg, und zwar

I. zwischen 15.März 1982 und Mitte Jänner 1983 in

159 Fällen verleitet, Schaden ...............439.165,30 S II. zwischen 16.März 1982 und 13.Jänner 1983 in 36 Fällen zu verleiten versucht, gewollter Schaden.. 77.399 S; B. Johann K*** als Obmann und Franz K*** als Kassier von Anfang März 1982 bis 14.Feber 1983 in Innsbruck fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des mehreren Gläubigern verpflichteten Vereines "T***-U***R***C*** T***" (T***) insbesondere dadurch herbeigeführt, daß sie die Geschäftsgebarung, vor allem die Verwendung der vom Verein eingenommenen Gelder sorglos vornahmen. Die dagegen von den Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit. a, vom Angeklagten K*** zudem aus jenen der Z 1 und 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten K***:

Inwiefern die Urteilsfeststellungen (US 27, 29) zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie zur gewerbsmäßigen Absicht der Angeklagten und damit auch des Beschwerdeführers K*** bloß zum Scheine begründet (Z 5) worden seien, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Dieser sohin unsubstantiierte, an die Spitze der Rechtsmittelausführungen gestellte allgemeine Einwand gegen die davon betroffenen Erwägungen des Schöffengerichts (US 39 bis 49), das die bemängelten Feststellungen zur subjektiven Tatseite speziell mit Beziehung auf den Beschwerdeführer aus dessen Mitwirkung an der Abfassung der irreführenden Inserate (US 46), aus der engen Zusammenarbeit mit den beiden anderen Angeklagten und der daraus resultierenden Kenntnis aller sonst relevanten Tatumstände (US 47), aus dem - auch vom Angeklagten K*** gar nicht bestrittenen - Streben nach fortgesetzter Erzielung von Einkünften (US 47/48), sowie aus der tatsächlichen Unfähigkeit zur Erbringung der versprochenen Gegenleistungen (US 47) erschlossen hat, ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Eine Feststellung, daß auch der Angeklagte K***

unmittelbar selbst eine auf Täuschung abzielende Vertretertätigkeit entfaltet hätte, ist im Urteil nicht enthalten. Der insoweit erhobene Vorwurf mangelhafter Begründung geht daher ins Leere. Das Gericht ging vielmehr davon aus, daß die Beherbergungsbetriebe in ganz Österreich und Südtirol - allerdings im Einvernehmen mit den Angeklagten K*** und K*** - vom Drittangeklagten Z*** sowie von durch ihn eingeschulten Vertretern besucht und dabei deren Inhaber in dem schon durch die Zeitungsinserate bewirkten Irrtum über die Werbekapazität des von den Angeklagten repräsentierten Vereines T*** bestärkt wurden (US 31).

Der irreführende Gehalt der im Urteil wörtlich zitierten (US 30/31), von den Angeklagten gemeinsam verfaßten (US 29) Annoncen wird vom Erstgericht - wie insbesondere aus den durch Unterstreichung hervorgehobenen Textstellen ersichtlich ist - damit begründet, daß T*** als internationaler Club oder Verein mit zahlreichen urlaubsinteressierten Mitgliedern vorgestellt wurde, während er in Wahrheit außer den drei Angeklagten über keine Mitglieder und in seinen eigenen Reihen daher auch über keine Urlaubsinteressenten verfügte (US 31). Dem festgestellten Täuschungseffekt der Inseratentexte steht der Umstand, daß ungeachtet dieser minimalen Mitgliederanzahl ein Verein rechtsgültig zustandegekommen war, nicht entgegen und bedurfte daher auch keiner Erörtertung im Urteil. Daß auch die anzuwerbenden Beherbergungsbetriebe als Vereinsmitglieder anzusehen gewesen wären, ist im Zusammenhang mit der vorgetäuschten Mitgliederstärke des T*** erst recht ohne Bedeutung, weil diese Betriebe selbst als durch den Werbekatalog anzusprechende Zielgruppe ja nicht in Betracht kamen. Zutreffend hat das Erstgericht auch dargelegt (US 41), daß es einen entscheidenden Unterschied macht, ob ein Werbekatalog zielgerichtet an eine in die Hunderttausende gehende Anzahl von individuell bestimmten Vereinsmitgliedern (die schon durch ihre Mitgliedschaft bei einem Reiseclub ihr spezielles Interesse an den angebotenen Leistungen dokumentiert haben) verschickt, oder bloß im Bereich großer Organisationen oder Unternehmen zur beliebigen Bedienung aufgelegt werden soll (US 34). Diese Überlegung bedarf - einem an anderer Stelle der Beschwerde erhobenen Einwand zuwider - zufolge Notorietät weder eines (Sachverständigen-)Beweises noch einer besonderen Begründung.

Der festgestellten Irreführung widerstreitet auch keineswegs die Aussage der Zeugin Helga S***. Darnach hätte der T***-Vertreter zwar behauptet, daß die Organisation erst im Aufbau sei, doch habe sie (eben) schon 350.000 Mitglieder und werde sich noch ausweiten (S 136/V). Von einer offenbar unzureichenden, unvollständigen oder einer bloßen Scheinbegründung der Feststellungen über die vom Angeklagten K*** im Zusammenwirken mit seinen Komplizen bei den Geschädigten auf der Grundlage der Zeitungsannoncen bewirkten Täuschung über Tatsachen kann daher keine Rede sein. Daß bei den als Inserenten angeworbenen Inhabern von Beherbergungsbetrieben der falsche Eindruck erweckt werden sollte und weitgehend auch tatsächlich erweckt worden ist, der herzustellende Werbekatalog würde gezielt an eine Vielzahl von urlaubsinteressierten Einzelpersonen versendet werden, hat das Erstgericht zudem aus der Einleitung des als Musterkatalog verwendeten "blauen Katalogs", den der Drittangeklagte Z*** noch von seiner früheren Tätigkeit in Deutschland zur Verfügung hatte (US 31/32), aus den Aussagen der Geschädigten bei Polizei und Gendarmerie (US 41), sowie den Angaben der im Auftrag der Angeklagten agierenden Vertreter, insbesondere des Zeugen Kurt R*** (US 44) abgeleitet. Die Frage, wie urlaubsinteressierte Personen zu definieren und zu erfassen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil das Erstgericht auf Grund der von ihm angestellten Erwägungen zutreffend festgestellt hat, daß die Angeklagten den Inhabern der Beherbergungsbetriebe suggeriert haben, daß T*** eben über bereits bestehende individuelle Adressenlisten von zahlreichen (schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem derartigen Verein) urlaubsinteressierten Mitgliedern verfüge (US 32, 40). Auch die Feststellung, daß die Geschädigten sich in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht zur Bezahlung von Einschaltgebühren verstanden hätten (US 34), ist weder bloß zum Scheine noch unvollständig begründet. Dem entsprechenden Argument der Tatrichter (US 41) stehen die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen der Zeugen Marianne H*** (S 59 in ON 66/III; 98/IV), Wilhelm F*** (S 121/I; 134/V) und Kurt S*** (S 497 in ON 66/III; 33/V) nicht nur nicht entgegen, sie bestätigen vielmehr, daß von den Genannten nur wegen der vorgespiegelten Mitgliederstärke des T*** eine effektive Werbewirksamkeit der in Aussicht gestellten Aktion erwartet wurde. Daß auch eine bestimmte Bettenauslastung zugesagt worden wäre, wurde indes im Urteil ohnehin nicht angenommen. Mit dem Beschwerdehinweis auf den vom Zeugen Norbert N*** (S 146/V) bekundeten Umstand, daß die "Zeugen während der Wartezeit vor dem Verhandlungssaal darüber gesprochen haben, warum sie hier sind und was ihnen passiert sei", wird ersichtlich nur der Versuch unternommen, die Verläßlichkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Derartige unsubstantiierte Spekulationen können aber im Nichtigkeitsverfahren unter keinem Gesichtspunkt Beachtung finden. Daß der Beschwerdeführer K*** zum Zeitpunkt (Juni 1982) der Auftragserteilung an die Druckerei B*** zur Herstellung eines Clubkatalogs ("brauner Katalog") wegen seiner schon Ende März 1982 stattgefundenen Übersiedlung nach Wien nicht mehr bei T*** mitarbeitete und daher selbst keinen Druckauftrag erteilt haben konnte, hat das Erstgericht keineswegs unberücksichtigt gelassen (US 36), ging jedoch davon aus, daß dieser Auftrag im Sinne der auch mit K*** ursprünglich verabredeten betrügerischen

Vorgangsweise erfolgte (US 34) - an deren erster Phase der Beschwerdeführer durch eine Ausführungshandlung, nämlich durch Verfassung der irreführenden Zeitungsinserate als unmittelbarer (Mit-)Täter mitgewirkt hatte (US 29, 49/50) - und er genau wußte, daß K*** und Z*** tatplangemäß "weiterarbeiten" würden (US 36, 49/50), worin übrigens in Verbindung mit den Ausführungen an anderen Stellen des Urteils (US 3, 47, 49) deutlich genug die Annahme der Tatrichter zum Ausdruck kommt, daß vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auch der Eintritt eines 500.000 S übersteigenden Schadens mitumfaßt war.

In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, daß das Erstgericht dem faktischen Ausscheiden des Angeklagten K*** aus dem Verein ab April 1982 in rechtlicher Hinsicht zutreffend keine Bedeutung beigemessen hat, weil aus den von diesem Angeklagten in Kenntnis des gesamten Tatplanes bisher geleisteten, auf die Verwirklichung des Gesamterfolges abzielenden Ausführungshandlungen schon unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB keine andere rechtliche Konsequenz abzuleiten ist, als aus einem sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB), der die Tat fördert und bis zu ihrer tatplangemäßen Vollendung wirksam bleibt (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 39).

In Ansehung der Qualität dieses Clubkatalogs, von dem das Erstgericht annahm, daß er nach dem - auch vom Angeklagten K*** mitgetragenen - Tatplan nur deshalb in Auftrag gegeben wurde, um nicht die ganze Unternehmung von vornherein als unseriös und kriminell erscheinen zu lassen (US 34), hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, daß das Druckwerk tatsächlich minderwertig war (US 35). Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Gutachten des Sachverständigen Ing. Josef U*** (S 73 ff/V) über die drucktechnische Mangelhaftigkeit und werbliche Unbrauchbarkeit des "braunen Katalogs" übergangen und ohne Rücksicht darauf der Aussage des Druckers Wilfried B*** über die dem Auftrag und dem vereinbarten Preis entsprechende Qualität des Katalogs gefolgt worden wäre. Allerdings hat das Erstgericht - mit mängelfreier Begründung - die Verantwortung der Angeklagten als unglaubwürdig abgelehnt, die einen Betrugsvorsatz in Abrede gestellt und für das Scheitern des Projekts nur "das braune Mißwerk B***" verantwortlich machen wollten. Mit Recht haben die Tatrichter darauf hingewiesen (US 45), daß eine Auflage von bloß 500 Stück niemals ausreichend gewesen wäre, die versprochene Werbetätigkeit, die ja vorgeblich in der unmittelbaren Versendung der Kataloge an eine in die Hunderttausende gehende Anzahl von urlaubsinteressierten Clubmitgliedern bestehen sollte, zu effektuieren. Zutreffend hat daher der Senat nur der Quantität, nicht aber der Qualität des produzierten Katalogs entscheidende Bedeutung beigemessen. Spekulationen des Beschwerdeführers darüber, was geschehen wäre, wenn der vom Angeklagten K*** im Frühjahr 1983 (S 76/IV) in Auftrag gegebene und ordentlich ausgeführte "schwarze Katalog" in einer Auflage von 10.000 Stück sogleich vorhanden gewesen wäre, sind unter diesen tatsächlichen Prämissen schon deshalb unbeachtlich, weil auch 10.000 Exemplare für die behauptete gezielte Versendung an eine diese Zahl angeblich um ein Vielfaches übersteigende Mitgliederanzahl nicht ausgereicht hätten.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt auch in Ansehung der Urteilsfeststellung (US 35), daß im Herbst 1982 in einem Rundschreiben an die bisher als Kataloginserenten geworbenen Inhaber von Beherbergungsbetrieben wahrheitswidrig behauptet wurde, wegen des mißlungenen "braunen Katalogs" habe T*** die Druckerei gewechselt und es würden alle Kataloge neu gedruckt werden, kein entgegenstehendes und darum erörterungsbedürftiges Beweisergebnis vor, denn der sogenannte "schwarze Katalog" wurde vom Angeklagten K*** nach dessen Aussage erst im Frühjahr 1983 bestellt und lag erst im Frühsommer 1983 vor (S 21/IV).

Es trifft daher auch die Feststellung (US 45) zu, daß während des gesamten Jahres 1982 kein neuer Katalog in Auftrag gegeben worden ist. Mit der Tatsache der Herstellung dieses erst nach der im Laufe der Monate Jänner und Feber 1983 erfolgten sicherheitsbehördlichen Erhebungen und Anzeigeerstattung (vgl. ON 66/III) und erst nach Auflösung des Vereines T*** am 14.Feber 1983 (ON 8 im Beiakt AZ 14 C 3.381/82 des Bezirksgerichtes Innsbruck) vom Angeklagten K*** auf eigene Rechnung angeschafften "schwarzen Katalogs", wobei ihm angeblich "die Verteidiger zur Verfügung standen" (S 76/IV), mußte sich das Erstgericht aber auch deswegen nicht auseinandersetzen, weil in dieser verspäteten Aktion nur der Versuch einer nachträglichen Schadensminderung erblickt werden kann. Den Vorwurf sorgloser Geschäftsgebarung (Schuldspruch B; US 36), die schließlich spätestens bei Beendigung der Vereinstätigkeit zur Zahlungsunfähigkeit des T*** geführt hat (US 37), begründete das Erstgericht damit, daß die eingenommenen Gelder für eigene Spesenersätze und Provisionen der Angeklagten, auch des Beschwerdeführers, verwendet wurden, während Rechnungen für Inseratenaufträge und Büromaschinenmieten unberichtigt blieben und letztlich überhaupt kein Geld mehr vorhanden war (US 36/37). Selbst die angestellte Sekretärin Renate K*** wußte über die Gebarung nicht Bescheid, obwohl die Rechnungen zu ihr ins Büro kamen, sie aber über deren Bezahlung nichts sagen konnte, zumal ihr kein Bargeld zur Verfügung stand und nicht einmal eine Handkasse vorhanden war (US 44/45), was vom Erstgericht trotz des betriebsorganisatorisch auffälligen Umstandes, daß es nicht Aufgabe der einzigen Büroangestellten des Vereines gewesen sei, sich mit der Bezahlung von Rechnungen zu befassen (US 45), mit Recht als weiteres Indiz für den sorglosen Umgang mit Vereinsmitteln angesehen worden ist. Damit steht übrigens die Aussage des Drittangeklagten Z*** im Einklang, wonach über die ihm aus Vereinsmitteln geleisteten Zahlungen "nie eine Buchhaltung gemacht wurde" (S 26/IV). Der Angeklagte K*** übersieht aber vor allem, daß ihm das Erstgericht zum Vorwurf macht, seine im Vereinsstatut niedergelegten Pflichten als Obmann (vgl. US 28 und §§ 12 lit. a und d, 13 Abs. 1 und Abs. 4 der Statuten des T*** - S 32/I) ab April 1982 infolge seiner Übersiedlung nach Wien nicht mehr wahrgenommen zu haben (US 51). Von einer Scheinbegründung des Urteils in diesem Punkt kann daher nicht gesprochen werden.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Fiasko des mißlungenen B***-Katalogs sei Ursache der finanziellen Misere gewesen, vermag schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil der größte Teil der Einschaltgebühren ja im voraus kassiert worden war, sodaß - wovon das Erstgericht zutreffend ausgeht - bei entsprechender kaufmännischer Sorgfalt der Verlust von bloß 10.000 S für Druckkosten nicht zur Zahlungsunfähigkeit hätte führen müssen (vgl. US 46).

Auch mit der Behauptung, erst die polizeilichen Ermittlungen hätten das durchaus seriöse und erfolgversprechende Werbeprojekt zum Scheitern gebracht, versucht der Beschwerdeführer, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können, seiner Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, verwechselt aber dabei Ursache mit Wirkung, denn die Erhebungen wurden ja erst auf Grund der Anzeige eines durch das Verhalten der Angeklagten mißtrauisch gewordenen Privatzimmervermieters ins Rollen gebracht (S 19/I).

Die Überlegungen des Erstgerichtes, die zur Schlußfolgerung auf ein bewußtes und gewolltes, auf Täuschung, Vermögensschädigung und fortlaufende Bereicherung gerichtetes Zusammenwirken aller drei Angeklagten geführt haben (US 46, 47), sind - mögen sie auch nicht, was aber keineswegs erforderlich ist, in allen Punkten "zwingend" sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 145 ff zu § 281 Abs. 1 Z 5) - durchaus denkrichtig und widersprechen auch nicht den Erfahrung des täglichen Lebens. Der behauptete Makel einer Scheinbegründung haftet dem Urteil auch insoweit nicht an. Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten K*** zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen ergeben sich aus dem an Hand der Akten überprüften Beschwerdevorbringen für den Obersten Gerichtshof nicht, und zwar insbesondere auch nicht aus der Tatsache, daß dieser Angeklagte ab April 1982 im Rahmen des T***-Projektes selbst nicht mehr tätig geworden ist und daraus nach diesem Zeitpunkt ersichtlich auch keine finanziellen Vorteile mehr gezogen hat, vielmehr die zur Schädigung weiterer Personen führenden Aktivitäten von den Angeklagten K*** und Z*** fortgeführt worden sind.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht die Feststellungen des angefochtenen Urteils mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern unter Wiederholung eines Teiles der im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Argumente den konstatierten Betrugsvorsatz bestreitet. Indem der Beschwerdeführer den von ihm selbst unternommenen oder im tatplangemäßen Einvernehmen mit ihm von den übrigen Angeklagten fortgesetzten Täuschungshandlungen den Charakter bloß reklamehafter Übertreibungen unterstellt, übersieht er, daß es sich bei den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Angeklagten nach den tatsächlichen Annahmen des Erstgerichtes gar nicht um Reklame gehandelt hat, von deren Aussagen nach der Verkehrsauffassung nicht erwartet wird, daß sie den Tatsachen entsprechen, sondern um wahrheitswidrige Behauptungen im Rahmen von vorgeblich ernst zu nehmenden Vertragsverhandlungen, die erst ihrerseits in eine Werbeaktion münden sollten. Die Behauptung, dabei voll guten Glaubens gewesen zu sein und nie im entferntesten an ein unredliches Unterfangen (einen "kriminellen Deal mit Bereicherungsappeal") gedacht zu haben, ist urteilsfremd.

Mit dem Einwand schließlich, daß er als Obmann für die Geschäftsgebarung des Vereines T*** nicht zuständig gewesen sei und er daher für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne, verläßt der Beschwerdeführer gleichfalls in unzulässiger Weise den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen, indem er die im Urteil durch Bezugnahme auf die Vereinsstatuten (US 28, 29, 46, 48) festgestellte Verpflichtung des Obmannes als Vorstandsmitglied und höchstes Vereinsorgan übergeht, letztverantwortlich auch für die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung des Vereines Sorge zu tragen (vgl. §§ 12 lit. a und c; 13 Abs. 1 und Abs. 4 der Statuten). Dieser Verpflichtung hat sich aber der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen ab April 1982 entzogen ohne seine Funktion auch formell zurückzulegen, womit sichergestellt worden wäre, daß er in der auch ihn treffenden Verantwortung für eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Vereinsführung von anderen Personen abgelöst wird.

Zur Beschwerde des Angeklagten K***:

Der Einwand, daß ein gemäß § 67 StPO ausgeschlossener Richter, nämlich der selbst durch die den Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen an seinem Vermögen angeblich verletzte Schöffe Hubert M***, sich an der Entscheidung beteiligt hätte (Z 1), ist schon deshalb verfehlt, weil der Genannte zwar in der Hauptverhandlung vom 23.Juni 1988 (ON 98/IV) als Laienrichter mitwirkte, in der Folge aber an der - eben auch wegen Richterwechsels - gemäß § 276 a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 20.Oktober 1988 (ON 112/V) und insbesondere an der wegen Zeitablaufs abermals wiederholten und zum Urteil führenden Hauptverhandlung vom 27.April 1989 (ON 122/V) nicht mehr als Schöffe fungierte, somit an der Entscheidung gar nicht beteiligt war. Mit dem sich auf Art. 6 MRK berufenden Vorwurf, seit Einbringung der Anklageschrift am 7.Juni 1984 (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 u) bis zur Urteilsfällung am 27.April 1989 sei ein unangemessen langer Zeitraum verstrichen, der bewirkt habe, daß unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des Rechtes des Angeklagten auf ein die Verteidigung sicherndes Verfahren das erkennende Gericht sich nicht auf die - infolge der verblaßten Erinnerung der Zeugen unzureichenden - Ergebnisse der Hauptverhandlung stützen konnte, sondern auf die zum Teil sechs Jahre zurückliegenden Niederschriften über die Vernehmungen bei der Polizei und Gendarmerie zurückgreifen mußte, wird ein Nichtigkeit bewirkender Verfahrensmangel (Z 4) nicht dargetan. Formelle Voraussetzung dafür wäre vielmehr, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, was hier aber nicht zutrifft. Art. 6 MRK hinwieder normiert keinen eigenständigen Nichtigkeitsgrund (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 3 zu § 281; Nebenstrafrecht2 E 5, 13, 15 a zu Art. 6 und E 4 zu Art. 13 MRK), sondern ist nur als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung prozeßordnungsgemäß behaupteter Verfahrensmängel heranzuziehen (vgl. RZ 1987/62; idS auch 15 Os 160/87 und 15 Os 14/88 sowie E 7 zu Art. 6 MRK aaO = EvBl. 1970/307).

In Ansehung des Urteilsfaktums A/I/123, in dem die betrügerische Schädigung von 37 Zimmervermietern in Südtirol zwischen Mitte März 1982 und Mitte Jänner 1983 um einen Betrag von insgesamt 96.200,30 S zusammengefaßt ist, macht der Beschwerdeführer K*** Mangelhaftigkeit der Begründung (Z 5) deshalb geltend, weil nicht zu erkennen sei, auf welche Aussagen sich diese Feststellungen gründen und welcher Schadensbetrag auf die einzelnen Geschädigten entfällt. Dementgegen bezieht sich das Erstgericht dabei ersichtlich auf die Nachtragsanzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21. Feber 1983 (US 42 iVm S 5 ff der ON 10 in ON 66/III), aus der sich auch ergibt, daß von den dort genannten Personen die "vollen Mitgliedsgebühren" bereits bezahlt worden waren. Ausgehend von der im sogenannten "Jahresabschluß 1982" des T*** (S 761 in ON 66/III) ausgewiesenen Gesamtsumme an einkassierten "Mitgliedsbeiträgen" von 439.165,30 S (wobei übrigens durchaus fraglich ist, ob in dieser Summe auch schon die erst im Jahre 1983 zugeflossenen Beträge enthalten sind) ergibt sich daher unter Abzug der Summe der ziffernmäßig feststehenden Schadensbeträge aus den Fakten A/I/1 bis 122 rein rechnerisch der dem Faktum A/I/123 zugeordnete Schadensbetrag von 96.200,30 S (vgl. die Berechnung in der Anklageschrift vom 29.Mai 1984, S 285/II). Eine Aufteilung dieser Summe auf die einzelnen Geschädigten konnte mangels Relevanz für die Beurteilung der Schadensqualifikation (§§ 29, 147 Abs. 3 StGB) unterbleiben, sodaß auch die der Sache nach geltend gemachte Undeutlichkeit (Z 5) des Ausspruchs über die Schadenshöhe den Entscheidungsgründen nicht anhaftet.

Die Verantwortlichkeit des Angeklagten K*** für die wirtschaftliche Gebarung des T*** im Sinne des § 161 Abs. 1 StGB hat das Erstgericht mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kassier unter Bezugnahme auf die Statuten des Vereins, nach deren § 13 Abs. 3 der Kassier für die ordnungsgemäße Geldgebarung (primär) verantwortlich ist, ausreichend begründet (US 28, 29, 46, 48, 50). Inwiefern in Ansehung der tatbestandsmäßigen Subjektqualität des Vereines als Schuldner mehrerer Gläubiger ein Begründungsmangel unterlaufen sein soll, ist angesichts der im Urteil aufgezählten (US 37) unberichtigten Verbindlichkeiten nicht ersichtlich. Mit der Behauptung, der Ausspruch des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer K*** zum Vorwurf gemachten Straftaten sei in sich widersprüchlich, weil ihm hinsichtlich der Verwendung der vom Verein eingenommenen Gelder einmal in der Schuldform des Vorsatzes das Verbrechen des Betruges (A) und gleichzeitig für denselben Zeitraum und hinsichtlich derselben Gelder Fahrlässigkeit im Sinne des Kridatatbestandes (B) vorgeworfen würde, unterliegt der Beschwerdeführer einem Denkfehler. Die ihm zur Last liegenden beiden Straftaten beziehen sich zwar auf dieselben Geldbeträge (nämlich die Einnahmen des T*** aus den "Mitgliedsbeiträgen"), betreffen aber keineswegs beide deren "Verwendung", sondern einerseits die Beschaffung der Gelder (Betrug) und andererseits das Wirtschaften mit ihnen (fahrlässige Krida). Eine vorsätzliche, gleichsam auf der Einnahmenseite zu verbuchende Bereicherung zum Nachteil der Betrogenen schließt keineswegs aus, daß der Bereicherte mit den betrügerisch erlangten Mitteln auf der Ausgabenseite sodann derart fahrlässig verfährt, daß daraus zum Nachteil seiner Gläubiger letztlich seine Zahlungsunfähigkeit resultiert. Der geltend gemachte Widerspruch liegt daher nicht vor. Hinsichtlich der aus der Minderqualität des von der Druckerei B*** gelieferten "braunen Katalogs" und der aus der Bestellung eines "schwarzen Katalogs" bei einer anderen Druckerei abgeleiteten Einwände des Beschwerdeführers wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erledigung der gleichlautenden Beschwerdepunkte des Erstangeklagten K*** verwiesen, wo auch dargetan wurde, daß der nachträgliche Druck des "schwarzen Katalogs" in einer Auflage von 10.000 Stück für die Schadensberechnung ohne Bedeutung ist.

Auch der Angeklagte K*** vermochte mit seinem Beschwerdevorbringen (Z 5 a) beim Obersten Gerichtshof ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des vom Schöffensenat als erwiesen angenommenen Sachverhalts nicht zu wecken.

Indem der Beschwerdeführer schließlich einwendet, es sei erwiesen, daß er selbst keine Vertretertätigkeit entfaltet habe - was im Urteil ohnedies nicht angenommen worden ist, weil dieses davon ausgeht, daß der Angeklagte Z*** und von ihm eingeschulte Agenten diese Tätigkeit, freilich im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und dem Erstangeklagten, übernommen haben (US 31) - und er ferner behauptet, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien mangels jeglicher Beweisergebnisse bloß zum Scheine begründet worden, führt er die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) - ebenso wie der Erstangeklagte - nicht gesetzmäßig aus, weil der Nachweis eines materiellen Rechtsirrtums nur auf der Grundlage der im Urteil festgestellten Tatsachen erbracht werden kann.

Zur Beschwerde des Angeklagten Z***:

Abgesehen davon, daß es für die Entscheidung in der Schuldfrage an sich irrelevant ist, woher der Drittangeklagte Z*** die Ideen für sein nach den Urteilsannahmen betrügerisches Werbekonzept bezogen hat, ist die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß dies auf seine frühere Tätigkeit für den im objektiven Bereich ganz ähnlich strukturierten "T*** D***" zurückzuführen ist,

durchaus naheliegend und daher keineswegs mangelhaft begründet. Mit der Behauptung, die Feststellungen der Tatrichter zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in gewerbsmäßiger Absicht entbehrten jeglicher Begründung und seien "aktenwidrig", weil sie die "durch nichts widerlegten" Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten unerwähnt ließen, übergeht die Beschwerde die ausführlichen Erwägungen im Urteil (US 39 bis 49) völlig, ohne darzutun, worin im einzelnen ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gelegen sein soll. Diesbezüglich entzieht sich daher das Beschwerdevorbringen einer sachlichen Erörterung.

Auf die Aussage des Zeugen Hubert P*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 35/II), in der er bekundet hatte, daß er während seiner kurzfristigen Vertretertätigkeit für T*** vom Angeklagten Z*** und dessen Plänen einen durchaus seriösen Eindruck gewonnen hätte, mußte das Erstgericht im Urteil nicht gesondert eingehen, weil dieser Zeuge in der Hauptverhandlung demgegenüber Angaben gemacht hat (S 86 ff/IV), die die Tatrichter mit Recht als keineswegs entlastend beurteilt haben (US 43).

Die vom Angeklagten Z*** und den beiden anderen Angeklagten unternommenen Aktivitäten blieben im Urteil keineswegs unerwähnt, wie sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß das Gericht sie zu Unrecht als bloße Alibihandlungen gewertet hätte. Insbesondere hat sich der Senat mit den Kontakten des Angeklagten zu einigen deutschen Großunternehmen und einer Tiroler Parteiorganisation auseinandergesetzt (US 33/34) und treffend auf den entscheidenden Unterschied zwischen der vom Beschwerdeführer den Inhabern der Beherbergungsbetriebe vorgetäuschten gezielten Werbekampagne und dem tatsächlich ins Auge gefaßten Vorhaben hingewiesen (US 41).

Auch der Drittangeklagte rügt, daß sich das Erstgericht mit der Unbrauchbarkeit des von der Firma B*** gedruckten Katalogs und dem vom Angeklagten K*** in Auftrag gegebenen "schwarzen Katalog" nicht ausreichend befaßt habe. Da diese Einwände schon vom Erstangeklagten K*** in gleicher Weise erhoben worden sind, kann es auch bei diesem Beschwerdeführer mit einer Verweisung auf die betreffende Erledigung sein Bewenden haben.

Aber auch die noch übrigen Beschwerdepunkte gestatten eine summarische Bezugnahme auf das bisher Gesagte, weil die im wesentlichen schon von den beiden anderen Angeklagten im Rahmen ihrer Beschwerden vorgebrachten Argumente gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen auch in Ansehung des Drittangeklagten Z*** nicht geeignet sind, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Lösung der Schuldfrage wachzurufen und die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit. a) sich gleichfalls prozeßordnungswidrig darauf beschränken, die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite als bloße Hypothesen hinzustellen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, einen materiellrechtlichen Mangel des Urteils aufzuzeigen.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

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