Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 8.303,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.384,79, keine Barauslagen) und der zweitklagenden Partei die mit S 6.528,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.088,05, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 25. Februar 1987 gegen 1,50 Uhr lenkte Friedrich K*** seinen PKW mit dem Kennzeichen O-16.196 auf der Westautobahn bei Linz in Richtung Salzburg. Er war alkoholisiert; sein Blutalkoholgehalt betrug im Unfallszeitpunkt 2,27 %o. In seinem PKW fuhr Waltraud D***, die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers, mit. Als K*** in der Nähe des Straßenkilometers 166 von einer Gendarmeriestreife zum Anhalten aufgefordert wurde, hielt er seinen PKW auf dem mittleren Fahrstreifen der dort dreispurigen Richtungsfahrbahn der Autobahn an. Der mit dem Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen B 43.755 (der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs) in gleicher Fahrtrichtung nachkommende Erstbeklagte fuhr auf den angehaltenen PKW des K*** auf. Dabei wurden Friedrich K*** und Waltraud D*** getötet. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juli 1987, 31 E Vr 844/87-16, unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Der Erstkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 173/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 100.952,36 sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 6.000,-- ab 1. Oktober 1987 bis 1. November 2025; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Zweitkläger begehrte in seiner zu 10 Cg 233/87 des Erstgerichts eingebrachten Klage gleichfalls aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.100,-- sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 4.300,-- ab 1. Oktober 1987 bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit; auch er stellte ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 9. Mai 1988 (ON 9) wurde dem Erstkläger ein Betrag von S 33.968,24 (Begräbniskosten) zugesprochen. Das Kapitalbegehren des Zweitklägers und ein Teil des Kapitalbegehrens des Erstklägers in der Höhe von S 42.000,-- wurde ebenso wie das von beiden Klägern gestellte Rentenbegehren darauf gestützt, daß die getötete Waltraud D*** für die beiden Kläger im Durchschnitt wenigstens 5 bis 6 Stunden täglich Haushaltsleistungen erbracht habe, wofür ein Stundensatz von wenigstens S 80,-- und somit ein monatlicher Betrag von S 12.000,-- zu veranschlagen sei. Davon sei ein Anteil von 60 % auf den Erstkläger und ein solcher von 40 % auf den Zweitkläger entfallen. Dies würde einen monatlichen Betrag von S 7.200,-- für den Erstkläger und von S 4.800,-- für den Zweitkläger ausmachen. Es werde vom Erstkläger Ersatz von monatlich S 6.000,-- und vom Zweitkläger Ersatz von monatlich S 4.300,-- verlangt, und zwar für die Zeit von März bis September 1987 in Form von Kapitalbeträgen, ab Oktober 1987 in Form von Renten. Die am 13. November 1950 geborene Verunglückte hätte eine Lebenserwartung von wenigstens 75 Jahren gehabt und es sei anzunehmen, daß sie bis zu diesem Alter dem Erstkläger die bisherigen Leistungen erbracht hätte. Die Rente werde daher vom Erstkläger für den Zeitraum bis 1. November 2025 begehrt. Die Rente des Zweitklägers werde mit dem Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit begrenzt. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, die Kläger müßten sich ein Mitverschulden der Getöteten von einem Drittel anrechnen lassen, weil sich diese einem Fahrzeuglenker anvertraut habe, der zum Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 %o aufgewiesen habe. Die schwere Alkoholisierung des Friedrich K*** habe die Getötete bei ihrem Zusteigen in den von ihm gelenkten PKW erkennen müssen. Die Beklagten bestritten auch die Höhe der aus dem Titel des Entgangs von Leistungen der Getöteten im Haushalt begehrten Ersatzleistung. Sie bestritten die behauptete Anzahl der von der Verunglückten für die Haushaltsleistung aufgewendeten Stunden, die Angemessenheit der von den Klägern in Anspruch genommenen Anteile und die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Stundensatzes. Beide Kläger müßten sich die von ihnen bezogene Witwer- bzw Waisenversorgung anrechnen lassen, für welche mit Rücksicht auf das Mitverschulden dem Sozialversicherungsträger das Quotenvorrecht zustehe. Auch die mit 75 Jahren veranschlagte Lebenserwartung der Getöteten werde bestritten.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren des Erstklägers im Umfang von S 46.194,12 sA sowie einer monatlichen Rente von S 3.030,-- vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023 und dem des Zweitklägers im Umfang von S 18.130,-- sA sowie einer monatlichen Rente von S 2.590,-- statt. Auch den Feststellungsbegehren beider Kläger gab es statt. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Seit dem Tod der am 13. November 1950 geborenen Ehefrau und Mutter bewohnen der am 7. März 1946 geborene Ehegatte, der Erstkläger und der am 7. Februar 1979 geborene Sohn, der Zweitkläger, weiterhin die vormals gemeinsame 70 m2 große Eigentumswohnung in Wels. Der Erstkläger bezieht aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau seit 25. Februar 1987 von der PVA der Arbeiter eine Witwerpension in der Höhe von monatlich S 411,80, der Zweitkläger aus Anlaß des Todes seiner Mutter seit 25. Februar 1987 eine monatliche Waisenpension in der Höhe von S 849,--. Die verstorbene Waltraud D*** hätte eine Lebenserwartung von 73 Jahren gehabt. Sie arbeitete seit Oktober 1986 als Halbtagskraft und hätte diesen Beruf nach Möglichkeit bis zu ihrer Pensionierung ausgeübt. Sie erbrachte täglich mindestens 5 bis 6 Stunden an Haushaltsleistungen für Ehemann und Kind. Sie bereitete das Frühstück zu, kochte zu Mittag für den Sohn bzw zwei- bis dreimal wöchentlich und am Wochenende auch für den Ehemann, versorgte die Wäsche, besorgte Einkäufe, hielt die Wohnung sauber und lernte mit dem Sohn bzw betreute ihn. Der Erstkläger leistete außer fallweisen Reparaturarbeiten keine Beiträge zur Haushaltsführung. Seit dem Tod seiner Mutter wird der Zweitkläger zwei bis drei Tage pro Woche von einer Bekannten des Erstklägers betreut. Um mit der gleichen Intensität, mit der die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers früher einen Dreipersonenhaushalt betreute, nunmehr einen Zweipersonenhaushalt zu besorgen, müßte eine Hilfskraft eingesetzt werden, die dafür täglich rund 5 Stunden benötigt. Laut Mindestlohntarif betragen die Kosten für eine Person, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fällt und nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird, pro Stunde S 48,-- brutto. Der Kinderzuschlag beträgt S 2,50,-- pro Stunde, der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100 %. Es kann nicht festgestellt werden, wann sich Friedrich K*** und Waltraud D*** am Unfallstag getroffen haben und ob Waltraud D*** auf Grund des Alkoholkonsums des Friedrich K*** dessen bestehende Fahruntauglichkeit erkannte oder erkennen hätte können. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß in Anwendung des § 273 ZPO bei sinngemäßer Heranziehung des Mindestlohntarifs für Hausgehilfinnen beim festgestellten Erfordernis von 150 Stunden monatlicher Arbeitsleistung für die haushaltsmäßige Betreuung der Kläger, wie sie von der Getöteten durchgeführt worden sei, ein Bruttobetrag von rund S 8.600,-- zu veranschlagen sei. Daraus errechne sich für den Erstkläger nach Abzug der Witwerpension eine monatliche Rente von S 3.030,-- und für den Zweitkläger nach Abzug seiner Waisenrente eine monatliche Rente von S 2.590,--. Eine Kürzung dieser Rentenbeträge um eine Mitverschuldensquote komme nicht in Betracht, weil den Beklagten der ihnen obliegende Beweis, daß sich die Verunglückte schuldhaft dem Friedrich K*** als alkoholisiertem Fahrzeuglenker anvertraut habe, nicht gelungen sei. Da die Lebenserwartung der Verunglückten mit 73 Jahren ermittelt worden sei, sei die Rente des Erstklägers zeitlich mit 1. November 2023 zu begrenzen. Eine Beschränkung auf das Pensionsalter der Getöteten habe nicht zu erfolgen, weil nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, daß die Verunglückte ihre Betreuungsleistungen auch über ihre Pensionierung hinaus erbracht hätte. Da künftige Schäden der Kläger nicht auszuschließen seien, seien auch ihre Feststellungsbegehren berechtigt.
Dieses Urteil des Erstgerichts wurde sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Zweitklägers zur Gänze und der des Erstklägers teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang des Abspruchs über die von beiden Klägern gestellten Feststellungsbegehren bestätigte, im Umfang des Abspruchs über die von den beiden Klägern gestellten Leistungsbegehren dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 53.614,12 sA und einer monatlichen Rente von S 4.090,-- vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023 an den Erstkläger und von S 30.100,-- sA und einer monatlichen Rente von S 4.300,-- vom 1. Oktober 1987 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an den Zweitkläger verurteilte und das Leistungsmehrbegehren des Erstklägers abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es im Rechtsstreit zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten entschieden hat, hinsichtlich der Bestätigung S 60.000,-- und insgesamt S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß den Beklagten der ihnen obliegende Beweis der Kenntnis der Alkoholisierung des Friedrich K*** oder des Kennenmüssens dieses Zustands seitens der Waltraud D*** nicht gelungen sei. Es sei ungeklärt geblieben, wie lange vor dem Unfall Waltraud D*** bereits Beifahrerin bei Friedrich K*** gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß Waltraud D*** erst wenige Kilometer vor dem Unfall in den PKW des Friedrich K*** zugestiegen sei. Wenn K*** unmittelbar nach dem Zusteigen weggefahren sei, sei es durchaus möglich, daß Waltraud D*** erst auf der Autobahn dessen Alkoholisierung bemerkt und daher theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, beim nächsten Autobahnparkplatz wieder auszusteigen. Diese Möglichkeit wäre ihr aber auch nur unter der Voraussetzung offengestanden, daß Friedrich K*** einem Ersuchen, dort anzuhalten, entsprochen hätte. Schließlich sei es auch nicht zwingend, daß Waltraud D*** den Alkoholgeruch sofort hätte wahrnehmen können. Dies sei erfahrungsgemäß dann erschwert, wenn vorher mit zumindest teilweise offenem Fenster gefahren worden sei oder der Alkoholisierte stark aromatisierte Bonbons gelutscht habe. Wenn sich Waltraud D*** unverschuldetermaßen dem alkoholisierten Fahrzeuglenker Friedrich K*** kurz vor dem Auffahren auf die Autobahn anvertraut und in der Folge im Zuge des Befahrens der Autobahn die Alkoholisierung bemerkt habe, könnte ihr die Aufrechterhaltung des Zustands des Anvertrautseins auch nur dann als Verschulden angerechnet werden, wenn sie es verabsäumt hätte, alle zumutbaren Maßnahmen zur Beendigung dieses Zustands zu ergreifen. Auch diesbezüglich hätten die Beklagten keinen Verschuldensbeweis erbringen können. Die beiden Kläger brauchten sich daher bei ihren Schadenersatzansprüchen kein Mitverschulden der Getöteten anrechnen lassen.
Bezüglich der Rentenansprüche der beiden Kläger sei von der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung auszugehen, daß den beiden Klägern zusammen durch den Tod der Waltraud D*** im Durchschnitt täglich rund 5 Stunden Haushalts- und Betreuungsleistung entgingen. Dies ergebe im Durchschnitt pro Monat 150 Stunden. Unbekämpft sei geblieben, daß die häuslichen Arbeiten der Verunglückten zu 40 % für den Zweitkläger erbracht worden seien. Der Anteil des Erstklägers an der Gesamtheit der Haushalts- und Betreuungsleistungen der Getöteten sei im Sinne des § 273 ZPO gleich hoch wie deren eigener Anteil festzusetzen. Damit ergebe sich eine Aufteilung von 40 % für das Kind und je 30 % für den Erstkläger und die Verstorbene. Daraus folge, daß die unbekämpft festgestellten 5 Stunden pro Tag zwischen den beiden Klägern im Verhältnis von 4 : 3 aufzuteilen seien. Der Aufwand, der durch den Ausfall der Ehefrau bzw Mutter für eine an deren Stelle bezüglich der Verrichtung dieser Arbeiten tretende Hilfskraft aufgewendet werden müsse, könne nach § 273 ZPO bestimmt werden. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei von einem durchschnittlichen Stundenlohn von brutto S 70,-- auszugehen. Dabei diene der auch vom Erstgericht herangezogene Mindestlohntarif als Anhaltspunkt. Das Erstgericht habe aber die anteiligen Sonderzahlungen, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und auch den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, daß während des Urlaubs zusätzlich eine Urlaubsvertretung bezahlt werden müsse.
Gehe man von einer monatlich erforderlichen Stundenanzahl von 150 und von einem durchschnittlichen Stundenlohn von S 70,-- aus, so ergebe dies einen monatlichen Aufwand von S 10.500,--. Bei einer Aufteilung dieses Betrags zwischen dem Erst- und dem Zweitkläger im Verhältnis von 3 : 4 ergebe sich für den Erstkläger ein Anteil von S 4.500,-- und für den Zweitkläger ein solcher von S 6.000,--. Vermindere man den auf den Erstkläger entfallenden Betrag von S 4.500,-- um die Witwerrente des Erstklägers von rund S 410,--, ergebe dies eine monatliche Rente von S 4.090,--. Vermindere man den Anteil des Zweitklägers um die von ihm bezogene Waisenrente von gerundet S 850,--, so ergebe dies S 5.150,--; der Zweitkläger begehre monatlich aber nur S 4.300,---.
Für die Zeit von März bis September 1987 ergebe sich somit ein "Rentenrückstand" zu Gunsten des Erstklägers von S 28.630,-- (7 x 4.090,--). Für den Zweitkläger errechne sich für den Zeitraum von März bis September 1987 ein "Rentenguthaben" von S 30.100,-- (7 x 4.300,--).
Darüber hinaus stehe dem Erstkläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis 1. November 2023 eine monatliche Rente von S 4.090,-- und dem Zweitkläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von S 4.300,-- zu.
Einer Begrenzung des Rentenanspruchs des hinterbliebenen Ehepartners mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Wiederverehelichung im Urteilsspruch bedürfe es nicht, weil es sich hiebei um eine völlig ungewisse Möglichkeit handle. Um so weniger sei eine Beschränkung für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft im Urteilsspruch geboten.
Für die Rentenbemessung sei es auch unerheblich, ob der Erstkläger seiner Beistandspflicht im Sinne einer Mitarbeit im Haushalt mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Ehefrau entsprechend nachgekommen sei. Die Ermittlung des Entgangs nach § 1327 ABGB sei regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil des Hinterbliebenen abzustellen. Maßgebend sei das von der Verunglückten zur Zeit des Todes tatsächlich Geleistete. Eine andere Regelung wäre mit der Bestimmung des § 91 ABGB nicht in Einklang zu bringen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß "a) im Leistungsteil dem Erstkläger ein Betrag von S 6.020,-- und dem Zweitkläger ein Betrag von S 10.115,-- je s.A. sowie b) im Rententeil dem Erstkläger eine monatliche Rente, beginnend mit dem 1. Oktober 1987 bis einschließlich 1. November 2023, soferne sich der Erstkläger nicht wiederverehelicht oder eine Lebensgemeinschaft eingeht (für die Dauer derselben), von S 860,-- und dem Zweitkläger eine monatliche Rente beginnend ab 1. Oktober 1987 bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit von S 1.445,-- zugesprochen, c) die Haftung der beklagten Parteien im Sinne der gestellten Feststellungsbegehren nur im Umfang von 2/3, bei der drittbeklagten Partei zusätzlich beschränkt auf den Umfang des bestehenden Haftpflichtverhältnisses festgestellt und d) das Mehrbegehren der klagenden Parteien zu a) bis c) abgewiesen wird"; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten versuchen in ihrer Rechtsrüge zunächst darzutun, daß der verunglückten Waltraud D*** ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten sei, weil sie sich dem alkoholisierten Fahrzeuglenker Friedrich K*** anvertraut habe und ihr seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auffallen hätte müssen. Dem ist nicht zu folgen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die bloße Kenntnis des Fahrgasts, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeugs überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, zur Annahme eines Mitverschuldens nicht ausreicht. Den Fahrgast der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten Unfall Schaden erleidet, trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn er von einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war. Zweifel darüber, ob der Fahrgast damit rechnen muß, daß sich der Lenker durch Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befindet, gehen zu Lasten des Haftpflichtigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgastes trifft (ZVR 1985/8; ZVR 1989/24 mwN uva). Entgegen den Revisionsausführungen trifft es durchaus nicht zu, daß ein Blutalkoholgehalt von 2,27 %o, wie ihn K*** zur Unfallszeit aufwies, zwingend zu für jeden Dritten erkennbaren Symptomen führen muß, aus denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit abzuleiten ist (siehe dazu die Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr. K*** in ON 9). Konkrete Feststellungen darüber, daß K*** derartige Symptome aufgewiesen hätte, konnten nicht getroffen werden. Daß Waltraud D*** etwa Kenntnis von der von K*** konsumierten Alkoholmenge gehabt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Da die näheren Umstände, unter denen sich Waltraud D*** zum Mitfahren im PKW des K*** entschloß, nicht festgestellt werden konnten, die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme gestatten, daß Waltraud D*** eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des PKW-Lenkers K*** auffallen mußte und verbliebene Zweifel in dieser Richtung, wie oben ausgeführt, zu Lasten der Beklagten gehen, haben die Vorinstanzen mit Recht eine Kürzung der Schadenersatzansprüche der Kläger wegen eines der Getöteten anzulastenden Mitverschuldens, das im Mitfahren mit einem durch den Genuß von Alkohol in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Fahrzeuglenker zu erblicken wäre, abgelehnt. Die Rechtsrüge der Beklagten ist auch insoweit unberechtigt, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht im Sinne des § 273 ZPO davon ausging, daß der Stundenlohn einer Ersatzkraft, die die früher von der Getöteten geleisteten Haushaltsarbeiten zu verrichten hätte, durchschnittlich S 70,-- brutto betragen würde. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen ist und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Ersatz gebührt. Dabei kann ein Anspruch des Witwers wegen Wegfalls der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung allerdings nur insoweit in Betracht kommen, als diese Leistungen im selbst zugute kamen. Bestehen neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemißt sich der Schaden des einzelnen Ersatzberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit einer klaren Scheidung der dem Witwer und den Kindern nach § 1327 ABGB zustehenden Ansprüche aus der Überlegung, daß derartige Ansprüche den Deckungsfonds für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bilden (SZ 46/87; ZVR 1975/64; ZVR 1981/121 uva). Die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit der Hilfe anderer behelfen. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (ZVR 1981/121 mwN ua).
Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt, daß entgegen den Revisionsausführungen bei der Beurteilung der Höhe des den Klägern durch den Entfall der Leistungen der Getöteten im Haushalt zugefügten Schadens nicht davon auszugehen ist, was eine entsprechende Ersatzkraft verdient hätte, sondern davon, welchen Betrag die Hinterbliebenen für eine entsprechende Ersatzkraft aufzuwenden hätten. Wenn das Berufungsgericht im Sinne des § 273 ZPO annahm, daß diese Aufwendungen S 70,-- pro Stunde betragen hätten, ist darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Lasten der Beklagten nicht zu erkennen (vgl ZVR 1988/14).
Daß es entgegen den Revisionsausführungen bei Beurteilung des Entgangs der beiden Kläger nicht darauf ankommt, ob der Erstkläger im Haushalt größere Beistandsleistungen erbringen hätte müssen, als er tatsächlich erbracht hat, sondern darauf, welche Leistungen die Getötete tatsächlich erbrachte, hat bereits das Berufungsgericht durchaus zutreffend ausgeführt. Maßgeblich für die Ermittlung des Entgangs nach § 1327 ABGB ist grundsätzlich, was der Getötete tatsächlich geleistet hat (vgl SZ 53/155; EFSlg 48.677; EFSlg 51.523 ua); anders könnte der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil des Hinterbliebenen nicht abgegolten werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Vorschrift des § 91 ABGB verwiesen, wonach die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten sollen. Eine Verminderung des Umfangs in diesem Sinne vereinbarter Beistandsleistungen braucht der Hinterbliebene bei Beurteilung seines Ersatzanspruchs nach § 1327 ABGB nach dem Tod dessen, der derartige Beistandsleistungen erbrachte, nicht hinzunehmen.
Letztlich bestand entgegen den Revisionsausführungen auch kein Anlaß für eine zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs des Erstklägers mit einer allfälligen Wiederverehelichung oder dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auf die ungewisse Möglichkeit des Eintritts künftiger für die Rentenverpflichtung bedeutsamer Umstände bei der Festsetzung der Rente nicht Bedacht zu nehmen ist (ZVR 1985/11 mwN; 8 Ob 50/84; 8 Ob 57/87 ua). Unter diesem Gesichtspunkt hatte eine ausdrückliche Begrenzung des Rentenanspruchs des Erstklägers mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Wiederverehelichung oder des allfälligen Eingehens einer Lebensgemeinschaft im Urteilsspruch nicht zu erfolgen, weil es sich hier um eine völlig ungewisse Möglichkeit handelt (2 Ob 4/78; ZVR 1981/122 ua).
Die Beklagten vermögen somit mit ihren Revisionsausführungen einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Ihrem Rechtsmittel muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO.
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