Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 14.8.1986 vor dem Standesamt in Sofia die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Graz. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte ist bulgarische Staatsbürgerin. Das Erstgericht schied die Ehe auf Begehren des Klägers aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Nach seinen Feststellungen kehrte der Kläger nach der Eheschließung nach Österreich zurück. Anfang November 1986 folgte ihm die Beklagte nach. Seit Jänner 1987 lebte die Beklagte mit einem ehemaligen Freund des Klägers zusammen. Sie hat sich in der Folge nicht mehr um den Kläger gekümmert und ihn nur einmal bei seinem Dienstgeber aufgesucht.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe die Klägerin durch ihr Verhalten eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG begangen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Nichtigkeit und von Verfahrensmängeln. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Zur kollisionsrechtlichen Frage führte das Berufungsgericht aus, daß die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgeblichen Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen seien. Die Anknüpfung an das gemeinsame bzw. letzte gemeinsame Personalstatut komme aber wegen der verschiedenen Staatsangehörigkeit der Streitteile hier nicht in Betracht, sodaß das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes, den ein Ehegatte beibehalten habe, maßgeblich sei. Unter dem Zeitpunkt der Eheschließung sei der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu verstehen. Im vorliegenden Fall sei der gemeinsame Aufenthalt der Streitteile in Österreich gelegen gewesen und liege auch nunmehr wieder in Österrreich, weshalb österreichisches Sachrecht anzuwenden gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin wurden die für die Beurteilung des anzuwendenden Rechtes maßgeblichen Tatumstände erhoben und diese Frage vom Berufungsgericht auch richtig gelöst. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht (vgl. EFSlg. 52.019; JBl. 1981, 36) hatten die Streitteile einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (ON 26). Unerheblich ist, daß es kein gemeinsamer Aufenthalt war (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 18 IPRG). Nach den Feststellungen hatten die Streitteile überdies einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich bereits im November 1986 und auch noch Anfang 1987, also zu Beginn der Verwirklichung des für die Ehescheidung maßgeblichen Sachverhaltes. Der Kläger hat diesen Aufenthalt auch beibehalten. Lediglich die Beklagte hat vorübergehend ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Italien verlegt, was aber mit Rücksicht auf die Beibehaltung der ursprünglich gemeinsamen Beziehung zum österreichischen Recht durch den Kläger bedeutungslos ist. Die Beurteilung des Sachverhaltes ausschließlich nach österreichischem Recht durch das Berufungsgericht ist daher zutreffend.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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