Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt 2.) aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Manfred P*** aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung
Am 31. Jänner 1987 ereignete sich um ca. 14,50 Uhr im Gemeindegebiet von Kremsmünster auf der Rosenpoint-Gemeindestraße vor der Zufahrt zum Haus Pochendorf Nr. 32 ein Verkehrsunfall, an dem der von Alfred H*** gelenkte, bei der E*** A*** V***-AG haftpflichtversicherte PKW der Marke Nissan Bluebird mit dem behördlichen Kennzeichen O-345.723 sowie der von Manfred P*** gelenkte und bei der W*** A***, Allgemeine Versicherungs-AG, haftpflichtversicherte PKW der Marke VW 33B-Diesel mit dem behördlichen Kennzeichen O-725.680 beteiligt waren. Am 28. April 1987 langte beim Kreisgericht Steyr die mit 8. April 1987 datierte Klage des Alfred H***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K***, wider die Beklagten Manfred P*** und W*** A*** Versicherungs-AG, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H*** und Dr. L***, auf Zahlung des unfallsbedingten Schadens des Alfred H*** von 55.708,70 S sA, später eingeschränkt auf 55.578,60 S sA ein (Akt 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr). Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung den unfallskausalen Schaden des Manfred P*** von 53.399,20 S ein.
Am 7.Oktober 1987 langte beim Kreisgericht Steyr die mit 16. September 1987 datierte Klage des Manfred P***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K*** und Dr. A***, gegen die Beklagten Alfred H*** und E*** A*** V***-AG wegen
53.399 S sA ein (Akt 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr). Die hier Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ihrerseits aufrechnungsweise die zu 3 Cg 136/87 erhobene Klagsforderung von 55.708,70 S ein.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 4. November 1987, 2 b Cg 138/87-3, wurden beide Rechtssachen verbunden, da beide Verfahren denselben Unfall betrafen (§ 31 a Abs 2 JN). Zum führenden Akt wurde der Akt 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr bestimmt. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. Dezember 1987 erschienen drei Parteienvertreter, darunter "Dr. A*** für Manfred P*** als Klagevertreter zu
2 b Cg 138/87".
Mit dem in den verbundenen Rechtssachen ergangenen Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.2.1988, 3 Cg 136/87-11, wurde ausgesprochen, daß
I.) im Verfahren zu 3 Cg 136/87 die Klagsforderung mit 55.578,70 S sA zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 53.399 S sA nicht zu Recht bestehe und daher die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger den Betrag von 55.578,70 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen;
und daß
II.) im Verfahren zu 2 b Cg 138/87 das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 53.399 S sA zu bezahlen, abgewiesen werde.
Dieses Urteil wurde den drei Rechtsanwaltskanzleien am 22. Februar 1988 zugestellt.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde lediglich hinsichtlich der Rechtssache 2 b Cg 138/87 von Manfred P***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K*** und Dr. A***, mit Berufung angefochten.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung als unzulässig
zurück und führte aus, daß die Berufung nur in der Rechtssache
2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr und nur gegen den Punkt II.)
des vorgenannten Urteiles erhoben wurde, ergebe sich nicht nur aus
der Bezeichnung der Rechtssache und aus der Angabe der Vertreter des
Berufungswerbers, sondern auch aus der Anfechtungserklärung ("ich
fechte dieses Urteil (Punkt II. Verfahren 2 b Cg 138/87) seinem
gesamten Inhalt nach an.") und aus dem Berufungsantrag (".... das
Urteil ..... dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren
vollinhaltlich stattgegeben ......"). Die Beklagten Alfred H***
und E*** A*** V***-AG, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. K***, hätten eine fristgerechte
Berufungsbeantwortung erstattet und darin auf den Umstand verwiesen,
daß das Verfahren des Klägers Alfred H*** gegen die Beklagten
Manfred P*** und W*** A*** V***-AG, 3 Cg 136/87
des Kreisgerichtes Steyr, rechtskräftig beendet worden sei und die
Ansprüche der (dort) klagenden Partei zur Gänze befriedigt worden
seien. Auf Grund der Rechtskraft dieses Verfahrens bestehe auch eine
Bindungswirkung für das Verfahren 2 b Cg 138/87. Die prozessuale
Aufrechnung begründe keine Streitanhängigkeit. Daher könne mit einer
bereits selbständig eingeklagten Forderung in einem anderen
Verfahren aufgerechnet und eine aufrechnungsweise eingewendete
Gegenforderung selbständig eingeklagt werden. Allerdings erwachse
die Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete
Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung in Rechtskraft.
Der Berufungswerber habe nun deutlich erkennbar sein Rechtsmittel nur gegen die Abweisung seiner zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr erhobenen Klage erhoben, während das ihn und seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung der gegnerischen Forderung verurteilende Erkenntnis im Verfahren 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr unbekämpft geblieben sei. Wenn auch die Behauptung der Bezahlung dieser Forderung eine an sich unzulässige Neuerung sei, ergebe sich daraus doch wiederum nur deutlich die unterschiedliche Vorgangsweise der Vertreter des Manfred P*** in den beiden Rechtssachen. Die Berufung sei zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch zulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt auch für die anderen Parteienvertreter die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war. In der Zwischenzeit, jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsbeantwortung, sei jedoch das Urteil über die Klage zu 3 Cg 136/87 des Kreisgerichtes Steyr in Rechtskraft erwachsen und damit auch der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der dortigen Gegenforderung. Diese Rechtskraft wirke sich auch auf das Verfahren zu 2 b Cg 138/87 des Kreisgerichtes Steyr aus; demnach sei mit Rechtskraft des Urteiles bezüglich des ersten Rechtsstreites auch die Rechtskraft der Abweisung des Begehrens in der zweiten Rechtssache eingetreten. Damit sei aber die Berufung nachträglich unzulässig geworden und deshalb in nichtöffentlicher Sitzung (§ 471 ZPO) zurückzuweisen gewesen. Hinzuweisen sei darauf, daß jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraussetze; es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer müsse auch noch zur Zeit der Erledigung des Rechtsmittels gegeben sein. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes - inhaltlich nur gegen Punkt 2.) - wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, aus der Anfechtungserklärung seiner Berufung "Ich fechte dieses Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.2.1988, 3 Cg 136/87 (führender Akt) 2 b Cg 138/87 seinem gesamten Inhalte nach an", sei zwingend abzuleiten, daß mit dem Begehren des Klägers dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben auch der Urteilsspruch angefochten werde, in welchem festgestellt wurde, daß die eingewendete Gegenforderung des Klägers (dort des Beklagten) im Betrag von 53.399 S nicht zu Recht bestünde. Die Berufung sei auch gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15. Februar 1988, 3 Cg 136/87 (führender Akt, 2 b Cg 138/87-11) erhoben und die Entscheidung ihrem gesamten Inhalte nach angefochten worden, wobei der Berufungsantrag gestellt worden sei, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben und in eventu das angefochtene Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15. Februar 1988, 3 Cg 138/87 (führender Akt) 2 b Cg 138/87-11, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Sowohl die Anfechtungserklärung in der Berufung vom 17. März 1988 als auch die gestellten Berufungsanträge beinhalteten die Anfechtung des Urteilsspruches im Verfahren 3 Cg 136/87, in welchem festgestellt worden sei, daß die eingewendete Gegenforderung in der Höhe von 53.399 S nicht zu Recht bestünde. Es habe daher nicht der ausdrücklichen Anfechtung in diesem Punkt bedurft, weil die Anfechtungserklärung und die Berufungsanträge dies ipso iure beinhalteten. Der Kläger sei dadurch beschwert, daß das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15. Februar 1988 das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen und gleichzeitig festgestellt habe, daß die kompensando eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Die Beschwer sei für den Beklagten und im führenden Akt als Kläger auftretenden Alfred H*** weggefallen, zumal die Haftpflichtversicherung des Klägers, wie auch das Berufungsgericht feststellte und in der Berufungsbeantwortung eingeräumt wurde, das Klagebegehren des Alfred H*** zur Gänze befriedigt habe. Das Anfechtungsinteresse des Klägers sei ja darin gelegen, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde, und es habe sich daran nichts geändert, zumal dessen Ansprüche von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht befriedigt worden seien. Die Beschwer des Klägers sei daher auch zur Zeit der Erledigung des Rechtsmittels gegeben gewesen und die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei verfehlt.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 467 Z 3 ZPO muß die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes u.a. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Berufungsantrag), enthalten. Bei völligem Mangel eines bestimmten Berufungsantrages ist die Berufung nach den Bestimmungen der §§ 471 Z 3 ZPO und 474 Abs 2 ZPO zu verwerfen. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof mehrfach zum Ausdruck brachte, daß bei der Anwendung des § 471 Z 3 ZPO kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (EvBl 1955, Nr. 188 uva). Es muß der Berufungsantrag nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, sondern es genügt, wenn der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt (SZ 39/156 ua). Es kommt grundsätzlich darauf an, daß sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnunterstellungen erkennen läßt (vgl. JBl 1981, 656 ua).
Im vorliegenden Fall lautete die Anfechtungserklärung der vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 15. Februar 1988, GZ 3 Cg 136/87 (führender Akt), 2 b Cg 138/87-11, erhobenen Berufung wie folgt: "Ich fechte dieses Urteil (Punkt II., Verfahren 2 b Cg 138/87) seinem gesamten Inhalt nach an." In den Berufungsgründen wird die Auffassung des Erstgerichtes bekämpft, daß den Kläger das Alleinverschulden an dem Unfall treffe und ein mindestens 50 %-iges Verschulden des Erstbeklagten für gerechtfertigt erachtet. Im Berufungsantrag wird angestrebt, "das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.Februar 1988, 3 Cg 136/87 (führender Akt), 2 b Cg 138/87-11, dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet werden, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters die Prozeßkosten beider Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen". In eventu wird beantragt, "das angefochtene Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.Februar 1988, 3 Cg 136/87 (führender Akt), 2 b Cg 138/87-11, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen."
Aus dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift ergibt sich somit eindeutig, daß nur Punkt II. des Urteiles des Erstgerichtes, betreffend das Verfahren 2 b Cg 138/87, von der Anfechtung betroffen war, nicht hingegen Punkt I., betreffend das Verfahren 3 Cg 136/87. Punkt I. der Entscheidung des Erstgerichtes ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und damit auch der Ausspruch und das Nichtzurechtbestehen der in diesem Verfahren von den Beklagten eingewendeten Gegenforderung.
Nach § 411 Abs 1, zweiter Satz, ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung wird daher nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching III 581, EvBl 1971/195 ua). Im vorliegenden Fall wurde der Schaden des Manfred P*** in der Höhe von 53.399 S sA im Verfahren 3 Cg 136/87 des Erstgerichtes gegenüber der Klagsforderung des Alfred H*** von 55.708,70 S sA als Gegenforderung geltend gemacht. Im Verfahren 2 b Cg 138/87 forderte Manfred P*** als Kläger von Alfred H*** und dessen Haftpflichtversicherer den Betrag von 53.399 S sA. Auch ohne Identität der Begehren kann ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil infolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts vor allem dann führen, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen gleichen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (JBl 1980, 541 mwH). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig bereits entschiedenen Anspruchs aus. Der Richter hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (SZ 55/74 mwH; Fasching, Lehrbuch, Rz 1501). Die Voraussetzungen einer Bindungswirkung an das das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung aussprechende rechtskräftige Urteil im Verfahren 3 Cg 136/87 des Erstgerichtes liegen daher hinsichtlich der Klagsforderung im Verfahren 2 b Cg 138/87, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, vor.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bewirkt aber die dargelegte Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Verfahren 3 Cg 136/87 des Erstgerichtes nicht auch die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung im Verfahren 2 b Cg 138/87, noch nimmt sie dem Kläger Manfred P*** die Beschwer zur Bekämpfung des seinen Klagsanspruch abweisenden Urteils im genannten Verfahren. Die Bindungswirkung betrifft nämlich nicht die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (negative Prozeßvoraussetzung, vgl. Fasching ZPR Rz 1500), sondern dessen sachliche Berechtigung (vgl. Fasching a. a.O. Rz 1501). Im vorliegenden Fall steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Verfahren 3 Cg 136/87 hinsichtlich des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung der Beklagten zwar nicht der Zulässigkeit der vorliegenden Berufung entgegen, wohl aber ihrer sachlichen Berechtigung.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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