OGH 10ObS234/89

OGH10ObS234/8929.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Foglar-Deinhardstein (Arbeitgeber) und Dr. Theodor Zeh (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mathilde S***, Gastwirtin, Neuhaus 2, 9473 Lavamünd, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei S*** D*** G*** W***, 1051 Wien,

Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 1989, GZ 8 Rs 46/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Feber 1989, GZ 32 Cgs 185/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin bekämpft ausschließlich die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und es komme nicht darauf an, ob sie einen Arbeitsplatz tatsächlich finde.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Gemäß § 133 Abs.1 GSVG gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (Teschner in Tomandl, System 370, Tomandl Grundriß4 Rz 69; 10 Ob S 129/88), eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Abs.1 leg cit zu beurteilen ist, nicht.

Ob ein Versicherter in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist auch bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung !Teschner in Tomandl, System 370 , weil es sich dabei nicht um die Frage der nur nach dem körperlichen und geistigen Zustand zu beurteilenden Erwerbsfähigkeit sondern um jene der konjunkturabhängigen Vermittelbarkeit handelt. Jede andere Auslegung müßte dazu führen, daß beim gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu beurteilen wäre.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

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