OGH 3Ob87/89

OGH3Ob87/8920.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Werner S***, Dachdeckermeister, Industriestraße 4, 7312 Horitschon, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die verpflichtete Partei Wilhelm G***, Baumeister, Schüttaustraße 1- 39/27/5, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen S 92.287,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1989, GZ 46 R 1237/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. September 1988, GZ 12 E 9140/88-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Grund der Bewilligung der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294 a EO mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. September 1988 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 92.287,- sA bewilligte das als Exekutionsgericht berufene Erstgericht am 20. September 1988 die Überweisung der Forderung und ersuchte den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe, ob der Verpflichtete nach den dort gespeicherten Daten in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinne des § 290 EO zustehen können. Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen den Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen an den Rechtsvertreter des Verpflichteten am 24. Feber 1989 zugestellten bestätigenden Beschluß richtet sich der am 21. März 1989 zur Post gegebene Revisionsrekurs. Das Erstgericht bewilligte entgegen § 58 Abs 2 EO die Wiedereinsetzung (EvBl 1982/11; JBl 1983, 493; EvBl 1986/100 ua).

Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Auch im Exekutionsverfahren kommt über § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zur Anwendung, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Eine abweichende besondere Anordnung trifft die Exekutionsordnung nur in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO) und der Meistbotsverteilung (§ 239 Abs 3 EO). Sonst ist auch im Exekutionsverfahren der Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar, soweit der erstgerichtliche Beschluß damit bestätigt wird (SZ 56/165).

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