Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, den Vater zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 29 UVG zu verpflichten, ab. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Gemäß § 29 Abs 1 UVG habe der Unterhaltsschuldner Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zurückzuzahlen, soweit dies nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs aus Gründen der Billigkeit geboten erscheine und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt werde. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilen zu können, sei es erforderlich, entsprechende Erhebungen durchzuführen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners festzustellen. Aus der Aktenlage ergeben sich derzeit keine Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsschuldners. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu erheben haben, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner seit seiner Haftentlassung beziehe, ob er Vermögen besitze und ob bzw. welche Schadensgutmachung er zu leisten und welche weiteren Sorgepflichten er habe.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges des § 15 Abs 3 UVG nur für Beschlüsse gilt, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Sonst richtet sich die Anfechtbarkeit nach den §§ 14 und 16 AußStrG (SZ 55/24; RZ 1981/58; 5 Ob 597/82).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann er einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieser auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, die aufgetragene Verfahrensergänzung also den entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft (MGA AußStrG § 14/B 11).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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