OGH 9ObA117/89

OGH9ObA117/8910.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno K***, Pensionist, Wels, Traunaustraße 23, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G*** Julius H***

Gesellschaft mbH, Wels, Dieselstraße 13, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und Dr. Dominikus Schwaiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 186.956 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 1989, GZ 13 Ra 127/88-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 1988, GZ 24 Cga 1070/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.029,80 S (darin 1.338,30 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berücksichtigung der bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeiten des Klägers für die Bemessung der Abfertigung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, nach denen der Kläger vom Verkäufer des Unternehmens im März 1976 eine freiwillige Abfertigung erhielt und es dem Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarungen klar war, daß der Übernehmer des Unternehmens die Vordienstzeit nur hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und der Dauer der Kündigungsfrist anrechne, nicht aber für die Abfertigung. Werden aber die Ansprüche, für welche die Vordienstzeitanrechnung gelten soll, in der betreffenden Vereinbarung einzeln angeführt, kommt eine allgemeine, uneingeschränkte Anrechnung dieser Zeiten nicht in Betracht (14 Ob 195/86; 9 Ob A 2/87 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte