Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.029,80 S (darin 1.338,30 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berücksichtigung der bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeiten des Klägers für die Bemessung der Abfertigung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, nach denen der Kläger vom Verkäufer des Unternehmens im März 1976 eine freiwillige Abfertigung erhielt und es dem Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarungen klar war, daß der Übernehmer des Unternehmens die Vordienstzeit nur hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und der Dauer der Kündigungsfrist anrechne, nicht aber für die Abfertigung. Werden aber die Ansprüche, für welche die Vordienstzeitanrechnung gelten soll, in der betreffenden Vereinbarung einzeln angeführt, kommt eine allgemeine, uneingeschränkte Anrechnung dieser Zeiten nicht in Betracht (14 Ob 195/86; 9 Ob A 2/87 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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