Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In der Sachwalterschaftssache des Dr. Bernhard E*** wies der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Hietzing den vom Betroffenen gestellten Antrag auf Ablehnung der Richterin Dr. Christine Z*** mangels Vorliegens der behaupteten Befangenheitsgründe zurück. Das Rekursgericht hielt die vom Betroffenen geltend gemachten Rekursgründe der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht für gegeben und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Betroffene einen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung seines Ablehnungsantrages.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach dieser Gesetzesstelle ist gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig (SZ 18/6; RZ 1967, 71 uva, zuletzt 8 Ob 536/88, 8 Ob 594/88). Eine Ausnahme hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, in welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; 7 Ob 820/82, 3 Ob 511/84, 8 Ob 594/88 uva). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß einer sachlichen Überprüfung unterzog.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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