OGH 8Ob536/88

OGH8Ob536/8824.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Hofrat Dr. Bernhard E***, Beamter i.R. Testarellogasse 6/9, 1130 Wien, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.Jänner 1988, GZ 11 R 298/87-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.November 1987, GZ 43 Nc 21/87-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 7 wies das Landesgericht für ZRS Wien den gegen die beim dortigen Gerichtshof tätigen Richter Dr. H***, DDr. H*** und Dr. L*** gerichteten Ablehnungsantrag des Dr. Bernhard E*** als Betroffenen des Sachwalterschaftsverfahrens 2 SW 25/87 des Bezirksgerichtes Hietzing mangels Vorliegens eines zureichenden Grundes, die Unbefangenheit der genannten Richter in Zweifel zu ziehen, ab. Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht hielt einen tauglichen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht für gegeben und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß (ON 11). Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhob der Betroffene einen außerordentlichen Revisionsrekurs, welchen das Landesgericht für ZRS Wien mit der Begründung zurückwies, daß im Verfahren über die Ablehnung eines Richters gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel stattfinde und somit auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ausgeschlossen sei (ON 14). Auch dieser Zurückweisungsbeschluß wurde vom Betroffenen angefochten und vom Rekursgericht unter Hinweis auf die zutreffende erstgerichtliche Begründung bestätigt (ON 17). Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Betroffene Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig:

Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden auch im Außerstreitverfahren die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (JBl 1951, 488; NZ 1976, 28; EvBl 1975/221; SZ 54/96; 8 Ob 575/76, 6 Ob 601/81, 7 Ob 820/82, 6 Ob 708/87 ua). Gemäß § 24 Abs 2 JN ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat die Rechtsprechung nur für Beschlüsse anerkannt, in welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; 7 Ob 820/82, 3 Ob 511/84, 8 Ob 575/76, 1 Ob 167/73). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das Erstgericht einen gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung gerichteten und daher gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässigen Rekurs zurückweist und diese Zurückweisung vom Rekursgericht im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN bestätigt wird. Die Gewährung einer Anfechtungsmöglichkeit in dritter Instanz auch in diesem Falle, also trotz ergangener Sachentscheidung des Rekursgerichtes, würde der genannten, eine Sonderregelung darstellenden Bestimmung, nach welcher in Ablehnungssachen eben nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statthaft ist, offenkundig widersprechen. Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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