Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im verbundenen Verfahren über zwei beim Bezirksgericht Mauerkirchen eingebrachten Feststellungsklagen erhob die beklagte Partei in der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und legte Kostennote. Die Klägerin beantragte für den Fall, daß das Gericht die Unzuständigkeit ausspricht, die Überweisung der Klagen an das Kreisgericht Ried im Innkreis als Handelsgericht.
Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus, überwies die Rechtssache dem Kreisgericht Ried im Innkreis als Handelsgericht und verurteilte die Klägerin, der beklagten Partei die mit S 12.884,85 bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Über Rekurs der Klägerin änderte das Kreisgericht Ried im Innkreis den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückwies und der beklagten Partei die Zahlung von S 16.125,45 (Rekurskosten) an die Klägerin auferlegte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde den Parteien zugleich mit dem Beschluß über die Zurkenntnisnahme der am 18. November 1988 erfolgten Zurücknahme der Klagen unter Verzicht auf den Anspruch zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist unzulässig.
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22 und 53/86 uva; Heller-Berger-Stix, 648; Fasching IV 13 f und LB Rz 1709 ff) Die Beschwer, also das rechtliche Interesse an der Anfechtung der Zuständigkeitsentscheidung, fehlte der beklagten Partei infolge der endgültigen Verfahrensbeendigung durch die Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schon ab Einbringung des Revisionsrekurses. Der meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses käme daher in der Hauptsache des Zwischenstreites, eben in der Zuständigkeitsfrage, nur noch abstrakt theoretische Bedeutung zu.
Zwar hängt von der Entscheidung in der Hauptsache das Schicksal der Prozeßkosten ab, doch kann das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der von der zweiten Instanz getroffenen Kostenentscheidung ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), weil die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitergehende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, um über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinwegzukommen (SZ 37/84 uva, jüngst 4 Ob 404/87). Unter einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist aber nicht nur dessen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu verstehen. Dies ergibt sich aus der in dieser Hinsicht nicht differenzierenden Formulierung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO. Einigen Entscheidungen, die unter Berufung auf JBl 1977, 650 die Beschwer eines Rechtsmittelwerbers in dritter Instanz mit der Auswirkung der Entscheidung auf das Schicksal der Kosten erster Instanz begründeten (zB 7 Ob 732-738/83), folgte der Oberste Gerichtshof später nicht, und zwar aus den dargelegten Gründen und unter Aufzeigung des sich ergebenden Wertungwiderspruches zur Absicht des Gesetzgebers, der in § 54 Abs 2 JN anordnet, daß Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, und der ferner die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen eines Beschwerdegegenstandes bis S 15.000,-- (§ 502 Abs 2 Z 2, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) und zur Gänze im Kostenpunkt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO) für unzulässig erklärt (4 Ob 404/87).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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