Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagesachverhalt und demnach nur maßgebend ist, daß nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dies gilt auch, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (RZ 1984/18; SZ 58/156 mwH). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.Oktober 1987 zu 7 Ob 691/87 betrifft den nicht vergleichbaren Fall des Klagebegehrens auf Unterlassung der Behinderung der Ausübung eines mit Bescheid der Agrarbehörde eingeräumten Bringungsrechtes (§ 13 Z 1 GSGG BGBl. 1967/198 und § 19 Abs. 1 Z 1 Kärntner GSLG 1969).
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