Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Oktober 1984 abgewiesen, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Dritteloder Zweidritteldeckung oder ab 1.Jänner 1985 Erfüllung der Wartezeit) nicht gegeben seien und § 235 Abs. 3 lit. a ASVG auf einen jugoslawischen Staatsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten habe, nicht anwendbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nur ein bereits in der Berufung geltend gemachter Verfahrensmangel erster Instanz gerügt, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist zutreffend. Die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit könnte gemäß § 235 Abs. 3 lit. a ASVG nur entfallen, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wäre, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19 a ASVG Selbstversicherten eingetreten wäre. Diese Ausnahme trifft hier schon deshalb nicht zu, weil der Kläger am Tag seines Arbeitsunfalles (14.Februar 1979) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach einem anderen österreichischen Bundesgesetz pflichtversichert und auch nicht nach § 19 a ASVG selbstversichert war. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.Juni 1987 10 Ob S 9/87 ausgeführt, daß ein während des Bestehens einer Versicherung in der Bundesrepublik Deutschland erlittener Arbeitsunfall eines jugoslawischen Staatsbürgers auch auf Grund der zwischenstaatlichen Abkommen den Entfall der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 235 Abs. 3 lit. a ASVG nicht bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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