Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Urteilsspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO dahin zu ergänzen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als ihrem geschiedenen Ehemann unter Berufung auf § 68 EheG nach Klagseinschränkung die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- ab 17.4.1987. Zur Begründung brachte sie vor, aus Gesundheits- und Altersgründen keinem Erwerb nachgehen zu können. Sie bezieht seit 1.1.1987 eine Sozialhilfeunterstützung von monatlich S 3.770,--. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.500,-- zu leisten. Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat gleich dem Erstgericht die Rechtsansicht, der Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die von der Klägerin bezogene Sozialhilfeunterstützung seiner Unterhaltspflicht entziehen. Es hielt einen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision gegen sein Urteil gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unter Bedachtnahme auf § 58 Abs 1 JN nicht für erforderlich, weil für die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG zu erbringen sei, ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend erschienen und daher eine Unterhaltsbemessung vorliege, sodaß der Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
In seiner gegen das berufungsgerichtliche Urteil fristgerecht erhobenen ao. Revision verweist der Beklagte zu Recht auf die in EFSlg.39.220 und 37.620 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 766/81, wonach die Frage, inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches entgegenstehen, keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft. Diese Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in den Entscheidungen SZ 55/129 und 3 Ob 603/86 vertreten.
Davon ausgehend ist vorliegendenfalls im Hinblick auf den vor dem Berufungsgericht strittigen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 2.500,-- und den solcherart gemäß § 58 Abs 1 JN gegebenen Streitwert von S 90.000,-- nach der Anordnung des § 500 Abs 3 ZPO ein berufungsgerichtlicher Ausspruch im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erforderlich. Demgemäß war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteilsspruches aufzutragen.
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