OGH 6Ob688/88

OGH6Ob688/8810.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gebhard S***, Arbeiter, 2) Lydia L***, Arbeiterin, beide

Brückengasse 14, 6850 Dornbirn, beide vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Erika S***, Arbeiterin, Bachgasse 22, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma, Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Feststellung und Räumung infolge Revisionsrekurses des Erstklägers und Revision der Zweitklägerin gegen den Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1988, GZ 1a R 226,228/88-19, womit der Beschluß und das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 26.Jänner 1988, GZ C 858/87 -15, infolge Rekurses des Erstklägers teilweise abgeändert und infolge Berufung der Zweitklägerin bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Erstkläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2) zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Zweitklägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger und die Beklagte waren verheiratet, ihre Ehe wurde mit Urteil vom 15.6.1976 geschieden. Die Beklagte beantragte sodann gemäß § 1 6.DVzEheG, ihr die in dem dem Mann gehörenden Haus befindliche frühere Ehewohnung zur ausschließlichen Benützung zuzuweisen. Am 5.1.1977 schlossen die vormaligen Ehegatten im Verfahren nach der sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz einen gerichtlichen Vergleich, nach welchem der Mann die Wohnung der Frau zur alleinigen Benützung überläßt. Mit Übergabsvertrag vom 30.8.1985 übereignete der Erstkläger das Wohnhaus Dornbirn, Bachgasse 22, seiner Lebensgefährtin, der Zweitklägerin. Diese ist seit 25.10.1985 Alleineigentümerin der Liegenschaft, dem Erstkläger steht jedoch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht zu. Am 17.4.1986 begehrte der Erstkläger gemäß § 17 Abs 2 6.DVzEheG, wegen geänderter Verhältnisse den gerichtlichen Vergleich aufzuheben, die Beklagte zur Räumung zu verpflichten und ihr vom 1.4.1986 bis zur Räumung ein angemessenes Benützungsentgelt, mindestens jedoch S 3.000 monatlich zur Bezahlung an die Zweitklägerin aufzuerlegen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Erstkläger sei nicht mehr Eigentümer des Hauses und habe daher seine Berechtigung zur Antragstellung auf Abänderung des Vergleiches verloren. Eine allenfalls im Sinne seiner Anträge ergehende Entscheidung würde für ihn keinerlei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation zur Folge haben. Schon daraus lasse sich ersehen, daß eine unbillige Härte auf seiner Seite nicht gegeben sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nunmehr beantragten der Erstkläger und die Zweitklägerin mit ihrer am 24.2.1987 eingebrachten Klage die Feststellung, daß der Vergleich aufgelöst sei, in eventu, daß er aufgehoben werde. Weiters wurde begehrt, die Beklagte zur Räumung der Wohnung binnen 14 Tagen zu verurteilen. Der Erstkläger und die Zweitklägerin brachten vor, maßgebend für die Überlassung der Ehewohnung sei gewesen, daß die nicht berufstätige Beklagte und die drei minderjährigen Kinder bis auf weiteres eine Wohnmöglichkeit hätten haben müssen. Inzwischen hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Kinder seien selbsterhaltungsfähig, die Beklagte habe einen Lebensgefährten bei sich aufgenommen, der berufstätig sei und eine Eigentumswohnung besitze. Daß dem Erstkläger im Außerstreitverfahren die richterliche Aufhebung des Vergleiches rechtskräftig versagt worden sei, bedeute keineswegs, daß er auch im streitigen Verfahren eine Vergleichsauflösung nicht durchsetzen könne und für alle Zukunft an den Vergleich gebunden sei. Die Überlassung der Wohnung sei als Dauerschuldverhältnis anzusehen, das einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden könne. Auch der Zweitklägerin sei nicht mehr zumutbar, die Beklagte, deren Lebensgefährten und die selbsterhaltungsfähigen Kinder weiterhin im Haus wohnen zu lassen, während sie selbst mit dem Erstkläger auf eine Mietwohnung angewiesen sei. Zum selben Ergebnis gelange man auch deshalb, weil der Vergleich als Unterhaltsvergleich anzusehen sei, dem die Umstandsklausel zugrundeliege.

Das Erstgericht wies das Begehren des Erstklägers, der Vergleich sei aufgelöst oder werde aufgehoben, wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sowie entschiedener Rechtssache zurück. Das von der Zweitklägerin gestellte Begehren, der Vergleich sei aufgelöst oder werde aufgehoben, wurde abgewiesen, ebenso das Räumungsbegehren beider Kläger. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, es sei dem Erstkläger verwehrt, im streitigen Verfahren den Vergleich anzufechten und eine Änderung der Rechtsverhältnisse zu erreichen. Überdies sei über dieses Begehren bei gleicher Sachlage bereits entschieden worden. Hinsichtlich des Räumungsbegehrens fehle dem Erstkläger, der nicht mehr Liegenschaftseigentümer sondern nur mehr Wohnungsberechtigter sei, die aktive Klagslegitimation. Die Zweitklägerin habe das Haus in Kenntnis des Vergleiches ins Eigentum übernommen. Im Übergabsvertrag sei festgehalten, daß sie die Liegenschaft "in alten Rechten und Lasten" übernehme. Das der Beklagten im Vergleich eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei als wirksames obligatorisches Recht anzusehen. Eine Änderung oder Aufhebung des Vergleiches sei der Zweitklägerin rechtlich verwehrt. Diese Möglichkeit hätte nur der Erstkläger gehabt, solange er noch Eigentümer gewesen sei. Für die Rechtsansicht, der Vergleich sei aufgelöst, fehle im übrigen jegliche Grundlage. Die Beklagte als ehemalige Ehegattin des Erstklägers lebe nach wie vor seit der Ehescheidung auf der Basis des Vergleiches in der Wohnung, desgleichen einer der drei Söhne, der noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung begründe keine wesentliche Änderung der damaligen zum Vergleichsabschluß vorgelegenen Verhältnisse. Jedenfalls sei auf Grund dieses Umstandes der Vergleich nicht als "aufgelöst" oder unwirksam zu betrachten.

Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß, mit dem das Begehren des Erstklägers wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sowie entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde, auf und trug dem Erstgericht auf, über dieses Begehren das gesetzmäßige außerstreitige Verfahren einzuleiten. Der Berufung der Zweitklägerin wurde nicht Folge gegeben. Weiters sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß sowohl der Wert, über den es als Rekursgericht als auch jener, über den es als Berufungsgericht entschieden hat, S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und der Rekurs sowie die Revision zulässig seien. Das Gericht zweiter Instanz führte zum Rekurs des Erstklägers aus, die hier noch anzuwendende sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz normiere die ausschließliche Zuständigkeit des Außerstreitrichters für Streitigkeiten um die Ehewohnung. Der Außerstreitrichter sei auch für jede Änderung einer einmal getroffenen Regelung bezüglich der Ehewohnung zuständig. Der Auffassung des Erstrichters, daß der streitige Rechtsweg für das vom Erstkläger gestellte Begehren unzulässig sei, sei daher beizupflichten. Dies hätte allerdings nicht zur Zurückweisung der Klage führen dürfen, sondern zu deren Abgabe an das Außerstreitgericht. Auch die Frage, ob eine entschiedene Rechtssache vorliege, wäre daher nicht vom Streitrichter sondern vom Außerstreitrichter zu beurteilen gewesen. In Erledigung der Berufung der Zweitklägerin führte das Berufungsgericht aus, ein gerichtlicher Vergleich habe eine Doppelnatur, nämlich die eines materiellen Rechtsgeschäftes und die einer Prozeßhandlung. Es könne dahingestellt bleiben, ob auf einen materiellrechtlichen Vergleich die Lehre von den Dauerschuldverhältnissen anwendbar und ein solcher Vergleich aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung lösbar sei. Im vorliegenden Fall stehe nämlich einer solchen einseitigen Aufhebung des Vergleiches die prozessuale Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches entgegen. Zum einen könne nämlich die Wirksamkeit eines Exekutionstitels nicht durch einseitigen Widerruf beseitigt werden, zum anderen würde durch einen solchen Widerruf auch die prozeßbeendende Wirkung des Vergleiches beseitigt, was zu einem Wiederaufleben des seinerzeitigen Verfahrens führen würde. Es sei aber auch zu berücksichtigen, daß die Zweitklägerin nach ihrem Vorbringen nur in sachenrechtlicher Hinsicht in bezug auf die Ehewohnung Rechtsnachfolgerin des Erstklägers geworden sei. Sie habe das in dessen Eigentum gestandene Haus in Kenntnis der zwischen dem Erstkläger und der Beklagten vergleichsweise getroffenen Benützungsregelung erworben und könne daher als bloß sachenrechtliche Rechtsnachfolgerin des Erstklägers nicht einen von diesem in Form eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossenen Vertrag widerrufen, so daß die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung der Zweitklägerin auch materiellrechtlich nicht die Wirkung einer Vertragsaufhebung haben könne. Das Begehren der Zweitklägerin, daß der von ihr als Dauerschuldverhältnis qualifizierte Vergleich aufgelöst sei, erweise sich daher schon aus rechtlichen Erwägungen als sachlich nicht begründet. Da aber die vorerwähnten rechtlichen Erwägungen auch für den Erstkläger gälten und dieser daher durch eine einseitige Auflösungserklärung die Wirkungen des gerichtlichen Vergleiches nicht beseitigen könne, sei somit davon auszugehen, daß auch keine, der Zweitklägerin zustatten kommende bereits erfolgte Aufhebung des Vergleiches vorliege, so daß das auf die Feststellung einer erfolgten Vergleichsaufhebung gerichtete Hauptbegehren der Zweitklägerin insgesamt nicht begründet sei und in der Abweisung dieses Begehrens keine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden könne. Damit fehle es aber auch an einer rechtlichen Grundlage für das Räumungsbegehren. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz richten sich der Revisionsrekurs des Erstklägers und die Revision der Zweitklägerin. Der Erstkläger stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß und den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufzuheben und diesem Gericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Die Zweitklägerin macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und begehrt eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

1) Zum Revisionsrekurs:

Dieses Rechtsmittel ist zulässig, weil trotz der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der vorinstanzlichen Entscheidungen wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Überweisung der Rechtssache und dem sie bedingenden Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsweges keine Teilbestätigung vorliegt (EvBl 1986/105, 6 Ob 661,662/88), es ist jedoch nicht berechtigt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ist im vorliegenden Fall noch die sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz anzuwenden. Nach § 17 dieser Verordnung kann der Richter Entscheidungen oder Vergleiche über Ehewohnung und Hausrat bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ändern, gemäß den §§ 1 Abs 2 und 13 der Verordnung ist hiefür aber die ausschließliche Zuständigkeit des Außerstreitrichters gegeben, dies auch dann, wenn ein Vergleich abgeändert werden soll (EFSlg 34.153, 43.821, 49.045, 49.047 ua). Die Rekursausführungen, der streitige Rechtsweg sei nur ausgeschlossen, wenn eine Regelung im außerstreitigen Verfahren möglich sei, was aber - wie rechtskräftig entschieden - nicht der Fall sei, sind verfehlt. Eine Entscheidung im außerstreitigen Verfahren war möglich, ist auch ergangen, der Antrag des Erstklägers wurde allerdings abgewiesen. Dies eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, denselben Anspruch auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgen.

Zutreffend verneinten daher die Vorinstanzen die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges. Die vom Rekursgericht vorgenommene Überweisung in das außerstreitige Verfahren entspricht der Vorschrift des § 18 6.DVzEheG. Auch die Frage, ob die über den Antrag des Erstklägers vom 17.4.1986 ergangene rechtskräftige Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung im Wege steht, ist vom Außerstreitrichter zu beurteilen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

2) Zur Revision:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz im Hinblick auf den Zeitpunkt der Scheidung noch anzuwenden ist und daher der Frage, ob ein Rechtsnachfolger eine Änderung einer nach dieser Durchführungsverordnung erfolgten Regelung erreichen kann, eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 21/157 ausgesprochen hat, ist das Verfahren nach der sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den bisherigen Ehegatten abgestellt. Diese Vorschriften finden keine Anwendung mehr, wenn einer der beiden Ehegatten verstorben ist. Die Erben gehören nicht zu den an diesem Verfahren beteiligten Personen. Gleiches muß für die Einzelrechtsnachfolge gelten. Auch der Erwerber eines Hauses, in welchem sich die frühere Ehewohnung befindet, ist nicht Beteiligter im Verfahren nach der sechsten Druchführungsverordnung zum Ehegesetz. Für sein Begehren ist daher der streitige Rechtsweg zulässig.

Der vom Berufungsgericht offensichtlich vertretenen Ansicht, der Erwerber eines Hauses, in welchem sich eine Wohnung befindet, die einem der früheren Ehegatten in einem Verfahren nach der sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zugewiesen wurde, könne unter keinen Umständen eine Änderung dieses Rechtsverhältnisses erreichen, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, welches nach Rechtsprechung und Lehre aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1118 mwN). Die prozessuale Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches stünde dem nicht entgegen. Ein Wiederaufleben des früheren Verfahrens würde nicht eintreten. Das durch die gerichtliche Entscheidung oder den Vergleich begründete Rechtsverhältnis würde lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst. Damit ist für die Zweitklägerin aber nichts gewonnen. Dadurch, daß der vormalige Ehegatte, der Eigentümer des Hauses ist, in welchem sich die frühere Ehewohnung befindet, sein Eigentum am Haus an einen anderen überträgt, darf die Rechtsstellung desjenigen, dem die frühere Ehewohnung zugewiesen wurde, nicht verschlechtert werden. Die Beurteilung der Frage, welche Gründe so wichtig sind, daß sie eine Beendigung des Rechtsverhältnisses rechtfertigen, kann daher nicht ohne Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 17 Abs 1 6.DVzEheG erfolgen.

Nach der ständigen Judikatur der Gerichte zweiter Instanz zu § 17 6.DVzEheG (ein Revisionsrekurs war gemäß § 14 leg.cit. nicht zulässig), der nicht entgegengetreten wird, stellt diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in den Grundsatz der Wahrung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dar, weshalb eine Änderung einer Regelung nur aus besonders wichtigen Gründen, die zur Zeit der Entscheidung oder des Vergleiches noch nicht vorhersehbar waren, zulässig ist (vgl. EFSlg 2.989, 14.100, 29.753, 31.867, 34.186, 36.519 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1972/146 = EFSlg 16.118). Derartige wichtige Gründe, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar waren, behauptete die Zweitklägerin nicht. Daß die Kinder einmal selbsterhaltungsfähig sein werden, war vorhersehbar. Der Umstand, daß die Beklagte einen Lebensgefährten hat, der eine Eigentumswohnung besitzt (nach der Parteienaussage der Beklagten, AS 46, handelt es sich um eine Wohnung, die dem Lebensgefährten und dessen dort wohnender Frau gehört), beseitigte nicht ein Interesse der Beklagten an der früheren Ehewohnung. Der Umstand, daß die Zweitklägerin auf eine Mietwohnung angewiesen ist, stellt keine unbillige Härte dar, zumal die Zweitklägerin das Eigentumsrecht am Haus in Kenntnis des Benützungsrechtes der Beklagten erworben hat. Wichtige Gründe, die eine Lösung des Dauerrechtsverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen daher nicht vor.

Das der Beklagten durch Vergleich eingeräumte Recht an der früheren Ehewohnung ist daher aufrecht, weshalb weder das Begehren auf Feststellung der Auflösung oder auf Aufhebung dieses Rechtsverhältnisses noch das Räumungsbegehren berechtigt sind. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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