Normen
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §1
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §17
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §1
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §17
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
Spruch:
Die 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz ist unanwendbar, wenn einer der beiden Ehegatten gestorben ist.
Entscheidung vom 10. November 1948, 2 Ob 341/48.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht gab der Unzuständigkeitseinrede Folge und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und trug dem Erstgericht unter Verwerfung der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzuständigkeit, richtig Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Begründung des Rekursgerichtes:
Die Kläger begehren in der gegenständlichen Klage, als Erben ihres verstorbenen Bruders Johann N. von der Beklagten, die dessen geschiedene Gattin war, aus dem Titel des Eigentums ihres Rechtvorgängers Johann N. die Herausgabe von Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Das Erstgericht hat, u. zw. offenbar über die von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzuständigkeit, mit dem Beschluß vom 23. Juni 1948 seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage kostenpflichtig zurückgewiesen. Es ging hiebei von der Erwägung aus, daß gegenständliche Ansprüche unter die
6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz fallen und daß daher nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter über diese Ansprüche zu entscheiden habe.
Die klagenden Parteien erhoben gegen diesen Beschluß rechtzeitig mit dem Antrage Rekurs, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgerichte die Entscheidung in dieser Rechtssache aufzutragen.
Der Rekurs, in welchem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, ist begrundet.
Aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944, DRGBl. I S. 256 (insbesondere §§ 1, 7, 17 und 18), und dem Zweck dieser Verordnung geht hervor, daß sie nur auf Streitigkeiten zwischen den Ehegatten selbst hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates Anwendung findet, daß sie sich aber nicht auf Streitigkeiten erstreckt, die nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dessen Erben und dem überlebenden geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates entstehen. Es ist daher auch die Ansicht des Erstrichters abzulehnen, daß das Recht der Ehegatten, die Teilung des Hausrates zu verlangen, vererblich sei. Diese Vererblichkeit würde übrigens, wie der Rekurswerber richtig hervorhebt, zu einer ganz unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, da ja hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der Teilung des Hausrates in der bezogenen Verordnung keine Frist vorgesehen ist und § 17 dieser Verordnung bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch eine Änderung der vom Außerstreitrichter getroffenen Entscheidung ermöglicht.
Da also die Anwendbarkeit der eingangs bezogenen Verordnung auf den gegenständlichen Rechtsstreit zwischen den Erben Johann N. und seiner geschiedenen Gattin abzulehnen ist, fehlt es an einer Bestimmung, die die Entscheidung über die klagsgegenständlichen Herausgabeansprüche dem zuständigen Prozeßrichter entziehen und dem Außerstreitrichter zuweisen würde.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes (gemeint ist wohl die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges) ist somit unbegrundet, weswegen dem Rekurse stattzugeben und der angefochtene Beschluß unter Verwerfung der erhobenen Einrede aufzuheben und dem Erstgerichte die Entscheidung über die gegenständlichen Ansprüche aufzutragen war.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Aufhebungsbeschluß.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Kläger, denen der Nachlaß ihres Bruders Johann N. zu gleichen Teilen eingeantwortet wurde, begehren mit Klage von der Beklagten, der geschiedenen Ehegattin ihres Bruders, die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen, die nach ihrer Angabe ihrem Bruder gehörten. Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit (richtig die Unzulässigkeit des Rechtsweges) aus und wies die Klage mit der Begründung ab, daß über den erhobenen Anspruch nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Infolge Rekurses der Kläger hob das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte die Fortsetzung des Verfahrens auf. Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz hat der Außerstreitrichter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach der Scheidung der Ehe infolge Antrages zu regeln, wenn sich die bisherigen Ehegatten nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten solle. Der Richter hat alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, sowie die Ursachen der Eheauflösung zu brücksichtigen und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Verfahren ist daher auf die Auseinandersetzung und Aufteilung und auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den bisherigen Ehegatten abgestellt. Die Bestimmungen der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz finden keine Anwendung mehr, wenn einer der beiden Ehegatten mit Tod abgegangen ist. Die Erben eines Eheteiles gehören nicht dem Kreise der im § 7 der Verordnung aufgezählten beteiligten Personen an. Dem Revisionsrekurse war daher nicht Erfolg zu geben.
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