OGH 14Os157/88 (14Os158/88)

OGH14Os157/88 (14Os158/88)9.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus W*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29.Juli 1988, GZ 27 Vr 629/88-23, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (ON 24) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus W*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu 1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, (zu 3) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und (zu 4) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19.März 1988 in Linz

1. mit Gewalt gegen eine Person, und zwar durch Versetzen von Schlägen gegen die noch unter dem Eindruck der zu Punkt 2 beschriebenen Körperverletzung stehende Sonja S***, dieser eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca 180 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. Sonja S*** durch Versetzen zahlreicher Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper an sich schwer verletzt (Trommelfellriß, Prellungen und Blutunterlaufungen);

3. Sonja S*** durch die Äußerungen: "Ich brech' dir das Kreuz, wenn du mich bei der Polizei anzeigst; zum Schmiere-Anrufen kommst du nicht mehr; ruf' ja keine Schmiere an, ich warne dich !", wobei er teilweise ein Spiegelglasbruchstück gegen sie richtete, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigenerstattung genötigt;

4. fremde bewegliche Sachen der Sonja S*** zerstört, indem er einen Spiegel und ca zehn Blumentöpfe zerschlug. Der ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen Raubes (1) und schwerer Nötigung (3) gerichteten, allein aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, daß der Sachverständige Dr. J*** in seinem in der Hauptverhandlung wegen des von der Zeugin Sonja S*** gebotenen äußeren Erscheinungsbildes ad hoc

erstatteten Gutachten über ihre Vernehmungstauglichkeit keineswegs deren Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit schlechthin ausgeschlossen sondern nur erklärt hat, daß ihre Aussage auf Grund ihrer psychischen Beschaffenheit infolge Suchtgiftabhängigkeit nur bedingt verwertbar ist und "immer mit dem objektiven Bild in Einklang gebracht werden muß" (S 150 ff). Dem hat das Schöffengericht durch eine eingehende, alle wesentlichen aktenkundigen Umstände des Falles und mögliche Fehlerquellen berücksichtigende Beweiswürdigung Rechnung getragen und ist nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (§ 258 Abs 2 StPO) des zur Verfügung stehenden Beweismaterials zur Überzeugung gelangt, daß kein Grund besteht, der Zeugin nicht zu folgen (US 12 bis 17).

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die für den Obersten Gerichtshof Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bieten könnten. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende - im Urteil einleuchtend dargestellte - kritisch-psychologische Vorgang als solcher, den der Beschwerdeführer schon nach seinen den eigentlichen Beschwerdeausführungen vorangestellten Eingangsworten ersichtlich in erster Linie einer Kritik zu unterziehen sucht, ist aber einer Anfechtung aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund entzogen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Berufungs- und Beschwerdeentscheidung folgt (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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