Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 3. März 1988 lehnte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus Anlaß des Todes ihres geschiedenen Ehemannes Günter A*** ab. Günter A*** war als selbständiger Gewerbetreibender gemäß § 8 Abs 1 Z 3 ASVG unfallversichert.
Das Erstgericht gab der Klage auf Zuerkennung einer Witwenrente statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörte.
In der Revision macht die beklagte Partei u.a. den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht nicht gehörig zusammengesetzt gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
In Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen, haben, da es sich auch hier um Streitsachen nach dem GSVG gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG handelt, beide fachkundigen Laienrichter der erkennenden Senate dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören (SSV-NF 1/51 u.a.). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreise der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde auch nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (SSV-NF/1/31 u.a.).
Es mußte daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 51 Abs 2 ZPO.
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