Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erst- und die zweitbeklagte Partei haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin und die Viertbeklagte betreiben den Handel mit von ihnen jeweils aus der Türkei importierten Textil- und Lederbekleidungswaren. Die Erst- und der Zweitbeklagte sind nunmehr Handelsvertreter der Viertbeklagten; zuvor waren sie als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Der Zweitbeklagte arbeitete ab Februar 1987 sowohl für die Klägerin als auch für die Viertbeklagte. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen wurde das Handelsvertretungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten per Ende Mai 1987 aufgelöst.
Die Klägerin beantragt - soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - zur Sicherung ihrer gleichlautenden Unterlassungsansprüche, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung u.a. zu untersagen, unrichtige Angaben über die Lieferfähigkeit der Klägerin zu machen und das Unternehmen der Klägerin durch unrichtige Angaben über deren Lieferfähigkeit und (die) Vertragstreue ihres Zulieferers von Lederbekleidungswaren herabzusetzen. Die Erst- und der Zweitbeklagte hätten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin zwei Kunden gegenüber vorgetäuscht, nach wie vor deren Handelsvertreter zu sein, und behauptet, daß die Klägerin bestimmte Waren nicht liefern könne; hingegen sei die Viertbeklagte zur Lieferung der gleichen Ware imstande, die Kunden mögen daher die Bestellung auf sie umschreiben lassen. Mit diesem Vorgehen hätten die Beklagten gegen § 7 UWG verstoßen. Die Erst- und der Zweitbeklagte sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Nur die Erstbeklagte sei als Handelsvertreterin der Klägerin mit dieser in einem Vertragsverhältnis gestanden, nicht aber der Zweitbeklagte, welcher nur Angestellter der Erstbeklagten sei, dessen sich diese zur Durchführung der Verkaufstätigkeit bei den Kunden bedient habe. Zu dem hier noch in Rede stehenden Vorwurf der Klägerin, sie hätten zwei Kunden gegenüber behauptet, die Klägerin könne bestimmte Waren nicht liefern, nahmen die Erst- und der Zweitbeklagte nicht konkret Stellung; sie behaupteten lediglich, zu einem dieser beiden Kunden überhaupt keinen Kontakt gehabt zu haben. Beim zweiten Kunden sei es hingegen so gewesen, daß dieser plötzlich festgestellt habe, eine von ihm bei der Klägerin bestellte Lederjacke werde auch im großen Welser Verkaufsgeschäft der Firma "K***-B***" zu einem Billigstpreis vertrieben. Ihm gegenüber sei aber immer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Klägerin der Alleinvertrieb dieser Produkte in Österreich zustehe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus konnte es zu dem hier noch in Rede stehenden Vorwurf nicht als bescheinigt annehmen, ob die Beklagten Kunden gegenüber unrichtige Angaben über die Lieferfähigkeit der Klägerin gemacht hätten oder nicht. Das Rekursgericht verbot allen Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Herabsetzung der Klägerin durch unrichtige Angaben über deren Lieferfähigkeit; nur der Viertbeklagten untersagte es die Verleitung von Handelsvertretern der Klägerin zu Verletzungen des Konkurrenzverbotes sowie die Abwerbung von Handelsvertretern der Klägerin mit dem Ziel der Beeinträchtigung ihres Vertriebsapparates oder (der) Übernahme ganzer Kundengruppen; das Mehrbegehren blieb gegenüber sämtlichen Beklagten abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils S 15.000,- und der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-
übersteige. Es nahm - abweichend vom Erstgericht - zu dem hier noch in Rede stehenden Vorwurf folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Klägerin hatte ihren Handelsvertretern als Orientierungshilfe eine Liste übergeben, in der die besonders gut verkäuflichen und daher in größerer Stückzahl produzierten Modelle mit gelbem Leuchtstift bezeichnet waren. Der Zweitbeklagte teilte im Sommer 1987 der Geschäftsführerin des Ledermodenbekleidungsgeschäftes I*** in Wels mit, daß das von ihr bestellte Modell 6235 - eine Lederjacke - von der Klägerin nicht geliefert werden könne; die Firma S*** sei jedoch in der Lage, ein ganz ähnliches Modell zeitgerecht zu liefern. Die Klägerin unterrichtete in der Folge Frau I*** davon, daß diese Mitteilung des Zweitbeklagten nicht der Wahrheit entsprach. Das Rekursgericht folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß dem Zweitbeklagten der beanstandete Wettbewerbsverstoß zur Last zu legen sei, weil seine unrichtigen Angaben über die Lieferfähigkeit der Klägerin geeignet gewesen seien, diese herabzusetzen und das Vertrauen zu ihr zu schmälern; die mangelnde Lieferfähigkeit bedeute für ein Unternehmen in aller Regel einen Prestigeverlust. Die Erstbeklagte sei für dieses Verhalten ihres Ehemannes und - nach ihrem Parteivorbringen - Angestellten verantwortlich, weil sie es, wenn schon nicht als seine Geschäftsherrin bestimmt, so doch zumindest ausdrücklich gebilligt habe.
Gegen den die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten betreffenden abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich deren Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Erst- und des Zweitbeklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber unter den geltend gemachten Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes bekämpfen, liegen diese Anfechtungsgründe nicht vor (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, § 528 a ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionsrekurswerber nicht mehr gegen die zutreffende Qualifizierung des festgestellten Verhaltens des Zweitbeklagten als Verstoß gegen § 7 UWG, den dieser schon nach dem eigenen Sachgegenvorbringen der Erstbeklagten als deren Angestellter begangen hat. Sie vertreten jedoch nunmehr in dritter Instanz erstmalig die Auffassung, es fehle an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil ihre Trennung von der Klägerin mehr als ein Jahr zurückliege; sie könnten daher über die Geschäftsvorgänge im Bereich der Klägerin und deren dauernd wechselnde Kollektionen nichts mehr wissen. Dabei handelt es sich jedoch um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten, und es ist demgemäß Sache des Beklagten, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 52/99; ÖBl 1981, 122; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = JBl 1984, 492 = ÖBl 1984, 18 uva; zuletzt 4 Ob 6/88); dazu haben aber die Rechtsmittelwerber in erster Instanz nichts vorgebracht. Die Vorinstanzen haben auch keine Feststellungen getroffen, aus denen der Schluß zu ziehen wäre, daß die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt vielmehr die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (SZ 48/45; SZ 52/99; SZ 56/124 ua). Die Tatsache allein, daß seit dem Wettbewerbsverstoß des Zweitbeklagten bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nahezu ein Jahr verstrichen ist, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, wurde doch das beanstandete Verhalten bereits zu einem Zeitpunkt gesetzt, als die Erst- und der Zweitbeklagte nicht mehr für die Klägerin, sondern als Handelsvertreter für die Viertbeklagte im selben Geschäftszweig tätig waren. Dieser Zustand ist aber nach wie vor aufrecht. Unverständlich ist auch, wieso der Klägerin nach Meinung der Revisionsrekurswerber ein Rechtsschutzinteresse an der erlassenen einstweiligen Verfügung fehlen sollte, hat sie doch ihre Klage und den Sicherungsantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG eingebracht. Daß aber ihr Vorgehen mit dem von der Erstbeklagten gegen sie angestrengten Provisionsprozeß überhaupt in einem Zusammenhang stünde oder gar ausschließlich darauf zurückzuführen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Erst- und des Zweitbeklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.
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