Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig,
a) der klagenden Partei Erna L*** einen Betrag von 21.679,92 S samt 4 % Zinsen vom 7. Februar 1987 bis 25. Juni 1987,
b) der klagenden Partei Regina F*** einen Betrag von 31.113,08 S samt 4 % Zinsen vom 7. Februar 1987 bis 25. Juni 1987 und
c) der klagenden Partei Elfriede H*** einen Betrag von 9.290,06 S samt 4 % Zinsen vom 7. Februar 1987 bis 25. Juni 1987 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Hingegen wird das weitere Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, a) der klagenden Partei Erna L*** 4 % Zinsen aus 21.679,92 S ab 26. Juni 1987, b) der klagenden Partei Regina F*** 4 % Zinsen aus 31.113,08 S seit 26. Juni 1987 und c) der klagenden Partei Elfriede H*** 4 % Zinsen aus 9.290,06 S seit 26. Juni 1987 zu zahlen, abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt, daß der Anspruch der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Kündigungsentschädigung ab 29. Jänner 1988 bis 29. Mai 1989 in monatlichen Beträgen in der Höhe des Unterschiedsbetrages des erworbenen oder absichtlich zu erwerben versäumten Einkommens
- a) hinsichtlich Erna L*** auf den Betrag von 8.197,34 S,
- b) hinsichtlich Elisabeth L*** auf den Betrag von 7.838,73 S,
- c) hinsichtlich Regina F*** auf den Betrag von 8.148,24 S und
- d) hinsichtlich Elfriede H*** auf den Betrag von
7.456,17 S mit Eintritt der Fälligkeit jeweils am Monatsende zu Recht besteht."
Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteils wird der Endentscheidung vorbehalten.
3.) Im übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits fälligen Teilbeträge vom Gesamtbetrag von 223.391,53 S (Erna L***), 213.619,14 S (Elisabeth L***), 222.053,98 S (Regina F***), 203.193,31 S (Elfriede H***) unter Anrechnung des ab 21. Februar 1987 erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie des ab 7. Mai 1987 erworbenen oder absichtlich zu erwerben versäumten Einkommens zuzüglich 4 % Zinsen) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieser Ansprüche sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die vier Klägerinnen wurden am 15. Februar 1985 in den am 18. März 1985 konstituierten Betriebsrat des Unternehmens Karl P*** & Co., Schafwollwarenfabrik in Lockenhaus, gewählt. Sie erklärten am 6. Februar 1987 wegen Vorenthaltens ihres Entgelts gemäß § 82 a lit d GewO ihren vorzeitigen Austritt. Am 14. Jänner 1987 war über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Ausgleichsverfahren eröffnet worden; am 25. Februar 1987 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Funktion des Betriebsrates, dessen Mitglieder die Klägerinnen waren, hätte bis 15. Februar 1989 gedauert; unter Einhaltung der 14tägigen Kündigungsfrist, auf deren Einhaltung alle 4 Klägerinnen Anspruch hatten, hätten diese frühestens zum 29. Mai 1989 (§ 120 Abs 3 ArbVG) gekündigt werden können. Mit Bescheiden des Arbeitsamtes Eisenstadt vom 3. September 1987 wurden die Anträge der Klägerinnen auf Gewährung von Insolvenzausfallgeld bezüglich der geltend gemachten Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 21. Februar 1987 bis 29. Mai 1989 sowie hinsichtlich der Klägerinnen L***, F*** und H*** bezüglich eines auf der Basis einer bis 29. Mai 1989 zurückgelegten Dienstzeit gegenüber Februar 1987 erhöhten Abfertigungsanspruches abgewiesen.
Die Klägerinnen stellten das aus dem Spruch ersichtliche, der Höhe nach nicht bestrittene Begehren. Mit Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft zum Betriebsrat hätte das Arbeitsverhältnis erst mit 29. Mai 1989 beendet werden können. Es stehe daher die Kündigungsentschädigung bis zu diesem Zeitpunkt zu; der Ermittlung der Abfertigung sei eine fiktive Dauer des Arbeitsverhältnisses bis 29. Mai 1989 zugrundezulegen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kündigungsschutz, der den Klägerinnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum Betriebsrat zugestanden sei, habe bei Ermittlung ihrer Ansprüche aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht zu bleiben. Kündigungsentschädigung gebühre daher nur für den Zeitraum, der bei Nichtbestehen des besonderen Kündigungsschutzes für eine Kündigung in Betracht käme, das sei bis 20. Februar 1987; auch bei Berechnung der Abfertigung sei von einer Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Zeitpunkt auszugehen. Die erhobenen Ansprüche bestünden daher nicht zu Recht.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerinnen ab. Unter Berufung auf Tomandl (ZAS 1986, 109 ff) und Spielbüchler (ZAS 1986/18, 127 ff) sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 84/11/0238-9 und 83/11/0238-6 führte es aus, daß im Fall eines berechtigten vorzeitigen Austrittes infolge eines Insolvenzverfahrens eine "Entknüpfung des Kündigungsschutzes und der Kündigungsentschädigung" einzutreten habe. Die Ansprüche der Klägerinnen seien daher auf Grund einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 20. Februar 1987 zu ermitteln. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen nicht Folge. Dem Argument, daß die unterschiedliche Behandlung von Betriebsratsmitgliedern in Form einer Besserstellung gegenüber anderen Gruppen von Arbeitnehmern keine Planwidrigkeit begründe, weil sich auch außerhalb der Sonderregelungen für Betriebsratsmitglieder im österreichischen Arbeitsrecht ganz verschiedene Kündigungsfristen fänden, könne nicht gefolgt werden. Wenn von der unterschiedlichen Position von Arbeitern und Angestellten abgesehen werde, betrage die längste gesetzliche Frist für die Kündigung eines Angestellten 5 Monate. Demgegenüber betrage die "Kündigungsfrist" eines Betriebsratsmitgliedes unter Berücksichtigung einer vierjährigen Funktionsperiode (vor dem 1. Jänner 1987 3 Jahre) und einer dreimonatigen Frist nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 120 Abs 3 ArbVG) 51 Monate (bzw. 39 Monate vor der ArbVG-Novelle 1986), wobei sich diese "Kündigungsfrist" unter Hinzurechnung der Vorbereitungszeit (§ 55 ArbVG) für die Wahlwerber (§ 122 Abs 4 Z 2 ArbVG) noch etwas verlängern könne. Die Verschiedenbehandlung in einem Verhältnis von 1 : 10 (beim Vergleich der längsten Angestelltenkündigungsfrist mit der "Kündigungsfrist" - dem Zeitraum der Unkündbarkeit eines Betriebsratsmitgliedes - könne nicht bloß mit einem Hinweis auf die ganz "unterschiedlichen Kündigungsfristen" abgetan werden; es liege hier geradezu ein "Qualitätssprung in eine völlig andere Größenordnung" vor. Nicht nur die materielle Gerechtigkeitsidee sträube sich gegen eine solche unverhältnismäßige Besserstellung von Mitgliedern des Betriebsrates, sondern auch der dadurch entstehende Wertungswiderpsruch zu § 115 Abs 1 ArbVG, wonach das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ein Ehrenamt sei. Gegen die außergewöhnliche Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern spreche auch, daß gemäß § 121 Z 1 ArbVG die dort näher umschriebenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten den Kündigungsschutz zumindest in der Weise relativierten, daß einer Kündigung seitens des Gerichtes zuzustimmen wäre, abgesehen von der noch weitergehenden Regelung der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates bei dauernder Einstellung des Betriebes (§ 62 Z 1 ArbVG). Diese Überlegungen ließen im vorliegenden Fall eine teleologische Reduktion geboten erscheinen. Das "Postulat des Privilegienabbaus" sowie das Gebot der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bildeten ein weiteres Argument, nicht eine "rechtspolitische Lücke" anzunehmen, da ein Weg gangbar erscheine, diese rechtspolitische Lücke als rechtsdogmatische zu behandeln und ein durch kein legitimes Interesse gerechtfertigtes Ergebnis zu vermeiden. Die Bestimmungen der §§ 61, 115 und 120 ArbVG enthielten eine Schutzfunktion für den Betriebsrat, um ihm die Ausübung seiner Rechte und Pflichten unbeschränkt zu ermöglichen. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei seine "Besserstellung" zu sehen. Mit Konkurseröffnung fielen aber diese Grundlagen weg. Eine weitere "Privilegierung" vor allem im Bereich des IESG sei somit nicht gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das von ihnen gewonnene Ergebnis vor allem darauf gestützt, daß im Fall eines Insolvenzverfahrens die Sonderstellung eines Betriebsratsmitgliedes bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Prüfung von Ansprüchen aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht zu bleiben habe. Die Kritik Spielbüchlers (ZAS 1986, 128 ff) an der dort besprochenen Entscheidung kann im vorliegenden Fall die Begründung der Vorinstanzen schon deshalb nicht stützen, weil die Klägerinnen nicht gemäß § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind. Der Arbeitgeber hat den Klägerinnen vielmehr mehrere Wochen vor Eröffnung des Konkursverfahrens die Lohnzahlung ungebührlich vorenthalten, worauf die Klägerinnen ihren (gerechtfertigten) vorzeitigen Austritt erklärt haben. Damit liegt kein Fall des § 25 Abs 1 KO vor (idS auch 9 Ob A 43, 72/88).
Für den Fall des vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austrittes vertritt jedoch im übrigen auch Spielbüchler (aaO 132) die Ansicht, daß dem Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes sehr wohl Bedeutung zukomme. Solle das Betriebsratsmitglied vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber geschützt werden - und das sei das erklärte Ziel des ArbVG (§ 115 Abs 3) - müsse nicht nur die unbegründete Entlassung unwirksam sein, sondern auch die Provokation des Austrittes dermaßen erschwert werden, daß dem Arbeitgeber "die Lust dazu vergehe". Solchermaßen spreche auch der Zweck dieses Kündigungs- und Entlassungsschutzes für die Zuerkennung der Entgeltansprüche unter Einrechnung der gesamten vom Kündigungsschutz nach § 120 ArbVG erfaßten Zeit. Das Verschulden des Arbeitgebers - dieses liegt hier im Vorenthalten des Entgeltes - am Austritt erlaube es, die Abfertigung unter Einrechnung des gesamten Zeitraumes zu berechnen, während dessen eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes unzulässig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes vermögen im übrigen das Vorliegen einer Regelungslücke, die die von ihm vorgenommene teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, nicht offenzulegen. Bereits in der Entscheidung WBl 1988, 123, wurde ausgesprochen, daß die Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern den Vorwurf einer Planwidrigkeit nicht zu begründen vermöge, zumal sich auch außerhalb der Sonderregelungen für Betriebsratsmitglieder im bestehenden österreichischen Arbeitsrecht ganz unterschiedliche Kündigungsfristen und damit für verschiedene Berufszweige ungleich hohe Ansprüche ergeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht geeignet, diese Argumentation zu entkräften. Geht man von der 14tägigen Kündigungsfrist des § 1159 c ABGB aus, so ergibt sich bei Gegenüberstellung mit der längsten Kündigungsfrist des § 20 Abs 1 AngG (nach Vollendung des 25. Dienstjahres) von 5 Monaten ein Verhältnis, das über die Relation von 1 : 10 liegt. Dies entspricht aber der vom Berufungsgericht dargestellten Relation bei Gegenüberstellung der Kündigungsfristen für Betriebsratsmitglieder und Angestellten im dargestellten Fall. Ein noch krasseres Verhältnis ergibt sich unter Berücksichtigung von besonderen kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, die, worauf die Revision zutreffend verweist, zum Teil erheblich unter 14 Tagen liegen. Im übrigen sind nicht allein Betriebsratsmitglieder von zeitlichen Sonderregelungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche betroffen. Die gleiche Problematik ergibt sich bei allen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes der vereinbarten Unkündbarkeit oder eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die von den Vorinstanzen angenommenen Voraussetzungen für die Vornahme einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
Daraus ergibt sich, daß den Klägerinnen grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche aus ihren Arbeitsverhältnissen bis 29. Mai 1989 zustehen und der Ermittlung der Abfertigung eine Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt zugrundezulegen ist. Die geltend gemachten Beträge sind der Höhe nach nicht bestritten. Die von der Erst-, Dritt- und Viertklägerin jeweils zu Punkt a) ihres Begehrens erhobenen Zahlungsbegehren sind daher spruchreif.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche - hiezu zählen die hier von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche - ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG. Grundsätzlich gebührt daher Insolvenzausfallgeld auch für Verzugszinsen, die für Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird (gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung), gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG erweitert ist. Er ist von der jeweiligen Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld zu bemessen. Diese Frist beträgt 4 Monate ab Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 6 Abs 1 IESG). Im vorliegenden Fall wurde das Konkursverfahren am 25. Februar 1987 eröffnet. Die Frist für die Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld endete dementsprechend am 25. Juni 1987. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Anspruch der Klägerinnen auf Zinsen aus den geltend gemachten Forderungen begrenzt. Das darüber hinausgehende Zinsenbegehren war sohin abzuweisen.
Auch das Begehren auf Feststellung der Ansprüche der Klägerinnen für den nach Schluß der Verhandlung erster Instanz liegenden Zeitraum ist spruchreif.
Den von den Erst-, Dritt- und Viertklägerinnen zu Punkt b) und von der Zweitklägerin zu Punkt a) des Begehrens erhobenen Zahlungsbegehren fehlt jedoch die Bestimmtheit. Bei Leistungsurteilen muß das Urteil zweifelsfrei und nach objektiv allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wie viel geleistet werden soll; bei Geldbeträgen ist dies die genaue Geldsumme (Fasching, ZPR Rz 1044).
Diesen Voraussetzungen werden die oben angeführten Leistungsbegehren nicht gerecht. Die genaue Höhe des zu leistenden Geldbetrages ergibt sich aus dem Klagebegehren nicht, da die Verpflichtung zur Leistung eines ziffernmäßig nicht benannten Teilbetrages eines der Höhe nach angeführten Gesamtbetrages begehrt wird, von dem nach der Fassung des Begehrens noch Abzüge vorzunehmen sind, deren Höhe sich aus dem Klagebegehren nicht ergibt. Dies wird mit den klagenden Parteien zu erörtern und auf die Fassung eines der Prozeßordnung entsprechenden bestimmten Begehrens zu dringen sein (Fasching aaO Rz 1049). Bei der Entscheidung über das verbesserte Zahlungsbegehren wird bezüglich der erhobenen Zinsenforderung § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beachten und darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Entscheidung über das noch offene Zahlungsbegehren den Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Begehren wurde demgegenüber der Zeitpunkt der Urteilsfällung genannt - zu umfassen hat.
Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint, das Gericht dürfte das Insolvenzausfallgeld nur "zuerkennen", verkennt sie den Begriff der sukzessiven Kompetenz (vgl. Kuderna, ASGG § 65 Erl. 2 und 11, § 97 Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156). Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (§ 66 ASGG; § 10 IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu (vgl. Fasching, ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß § 13 Abs 1 IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Über gegen das Arbeitsamt gerichtete Begehren auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld hat daher ein verurteilender Leistungsbefehl (vgl. etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix I 223) zu ergehen (9 Ob S 7/88).
Der Kostenvorbehalt stützt sich bezüglich des Teilurteils auf § 92 Abs 2, im übrigen auf § 52 ZPO.
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