Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Verpflichtete hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verteilte das Meistbot in der Höhe 9,900.000 S, das bei der Zwangsversteigerung einer dem Verpflichteten gehörende Liegenschaft erzielt wurde, in der Weise, daß es aus der Verteilungsmasse die Forderung eines gemäß § 216 Abs. 1 Z 2 EO bevorrechteten Gläubigers und sodann die Forderungen mehrerer Hypothekargläubiger, die letzter nur teilweise, berichtigte. Ein Bestandrecht, das auf der Liegenschaft im Rang nach dem Pfandrecht des letzten zum Zug kommenden Hypothekargläubigers einverleibt ist, wurde nicht berücksichtigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, daß der angefochtene Beschluß ausreichend begründet und daß das Bestandrecht zu Recht nicht berücksichtigt worden sei, weil es in der Verteilungsmasse nicht Deckung finde. Eine andere Unrichtigkeit des Verteilungsbeschlusses habe der Verpflichtete nicht geltend gemacht und sei auch nicht zu erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Vorwurf, (auch) der angefochtene Beschluß sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Das Rekursgericht wies mit Recht darauf hin, daß gemäß § 234 Abs. 1 EO auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Verteilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für den Verpflichteten. Ist der Verpflichtete zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen oder hat er dort nicht Widerspruch erhoben, so kann er den Rekurs mit Erfolg nur darauf stützen, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder - ohne eine abweichende Einigung der betreffenden berechtigten Personen gemäß § 214 Abs. 2 EO - gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216 und 217 EO verstößt (JBl. 1956, 102).
Die Anmeldungen der Forderungen, die im Verteilungsbeschluß berücksichtigt wurden, waren in formeller Hinsicht ausreichend. Ihre inhaltliche Richtigkeit hätte nur auf Grund eines Widerspruches geprüft werden dürfen, weshalb das Rekursgericht bei Erledigung des Rekurses mit Recht darauf nicht einging.
Im übrigen begnügt sich der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs mit der Behauptung, daß das Rekursgericht seine Rekursausführungen nicht widerlegt habe, ohne im einzelnen anzuführen, in welchen Punkten die Rechtsansicht des Rekursgerichtes unrichtig sei. Ein Fehler des Rekursgerichtes ist auch nicht erkennbar.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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