OGH 13Os131/88

OGH13Os131/886.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Bernhard G*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 29. Juli 1988, GZ 22 a Vr 541/88-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 12.Dezember 1954 geborene Bernhard G*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1988 in Feldkirch dem Ewald T*** ein Autoradio im Wert von ca. 4.000 S nach Eindringen in dessen versperrten Personenkraftwagen mittels eines nachgemachten Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs gestohlen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der (nicht geständige) Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Auf Grund der als vollkommen unbedenklich beurteilten Aussagen der beiden Tatzeugen Karl T*** und Ewald T*** konstatierten die Tatrichter, daß sich der Angeklagte gegen Mitternacht mit seiner Schwester Gerlinde G*** zum Parkplatz vor dem Haus Rheinstraße 27 begab, wo er den Personenkraftwagen des ihm persönlich bekannten Ewald T*** abgestellt wußte, um aus diesem das Autoradiogerät mit dem Willen an sich zu bringen, sich oder einen Dritten hiedurch unrechtmäßig zu bereichern. Mit einem nachgemachten Schlüssel oder einem anderen Werkzeug öffnete er, ohne Spuren zu hinterlassen, das Fahrzeug und baute das Gerät aus, wurde jedoch hiebei von T*** und über dessen Verständigung zum Schluß auch noch von T*** beobachtet.

Die Beschwerde vermißt eine Begründung für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte wußte, wo das Fahrzeug abgestellt war, und vermeint, daß die Feststellungen zur Art der Öffnung des Autos und zum Vorsatz mangels entsprechender Beweisergebnisse nur unzureichend, teilweise mit "willkürlichen Annahmen" begründet seien. Dem ist grundsätzlich zu erwidern, daß das Strafgericht bei seiner Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) keiner Beschränkung durch Beweisregeln unterliegt. Es ist daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht erforderlich, daß für jede Urteilsannahme ein konkretes Beweisergebnis vorhanden sein muß. Wo eine mathematisch-exakte Beweisführung nicht in Betracht kommt, binden die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens die gerichtliche Wahrheitsfindung lediglich an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze. Dem Gericht muß vielfach - vor allem bei leugnenden Tätern - ein empirisch-historischer Beweis genügen, wobei auch eine hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Schuld zu begründen vermag (SSt. 45/23, 13 Os 211/83 u.v.a.). So gesehen war es dem Schöffengericht nicht verwehrt, den - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Umstand, daß der Angeklagte den Abstellungsort des Fahrzeugs kannte, aus der (festgestellten) persönlichen Bekanntschaft und der früheren Reparatur des Autos ebenso denkrichtig und der Lebenserfahrung entsprechend abzuleiten wie die Art der Öffnung des vorher versperrt gewesenen Fahrzeugs. Daß beim festgestellten Tatablauf die Sachwegnahme ohne Bereicherungsvorsatz geschehen sein sollte, ist durch kein einziges Beweisergebnis indiziert; es bedurfte daher diesbezüglich keiner weiteren Erörterungen. Die Mängelrüge erweist sich sohin im Ergebnis als unbegründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung nach sich zieht (§ 285 i StPO).

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