OGH 2Ob545/88

OGH2Ob545/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm J***, geboren am 16. Februar 1930 in Himberg, Zimmermeister, Am alten Markt 32, 2325 Himberg, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff und Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg J***, geboren am 8.April 1942 in Korneuburg, kaufmännische Angestellte, Am alten Markt 32, 2325 Himberg, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1988, GZ 18 R 288/87-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.Juli 1987, GZ 17 Cg 176/87-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 308,85, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 16.2.1930 geborene Kläger und die am 8.4.1942 geborene Beklagte haben am 8.12.1966 vor dem Standesamt Dürnstein an der Donau die Ehe geschlossen. Es handelte sich beim Kläger um die zweite, bei der Beklagten um die erste Ehe. Dieser Ehe entstammt der am 11.10.1971 geborene Sohn Wilhelm. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; sie haben ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Himberg.

Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, sie verhalte sich ihm gegenüber lieb- und interesselos, sei streitsüchtig und provoziere ihn. Sie stelle ihn vor Bekannten als unfähigen Menschen hin. Sie beschimpfe ihn und habe ihm unbegründet vorgeworfen, ihr gehörigen Schmuck gestohlen zu haben. Bei ihrer Geburtstagsfeier im April 1984 habe die Beklagte angekündigt, daß sie sich scheiden lassen werde; dabei habe sie erklärt, der Kläger hure in der Gegend herum und sie müsse sich fürchten, von ihm angesteckt zu werden. Die Beklagte sei seit Monaten ihren ehelichen Pflichten nicht nachgekommen und habe sich im Zusammenhang damit über den Kläger lustig gemacht. Sie sei krankhaft eifersüchtig und durchsuche dem Kläger gehörige Gegenstände. Wegen der Geldgebarung der Beklagten sei es oft zu Streitigkeiten gekommen, weil sie Firmengelder für unnötige Anschaffungen verwendet habe. Sie habe aus dem Unternehmen des Klägers, dessen Angestellte sie gewesen sei, unberechtigt größere Geldbeträge entnommen und sich ohne Zustimmung des Klägers ein Darlehen von S 40.769,23 gewährt. Weiters habe sie zum Unternehmen des Kläges gehörende Sparbücher mit einem Einlagenstand von S 230.000,- entwendet. Im Jahr 1984 habe sie mindestens S 600.000,- veruntreut. Wegen dieser Unregelmäßigkeiten habe der Kläger die Beklagte im Dezember 1984 entlassen. Im Juli 1984 habe sie einem Dritten gegenüber erklärt, sie hätte sich einen Revolver besorgt und werde den Kläger, den Sohn und sich selbst erschießen. Einen vom Kläger für Kundenanrufe angeschafften Telefonanrufbeantworter habe die Beklagte oft ausgeschaltet und aufgezeichnete Anrufe gelöscht. Am 6.6.1986 habe sie den Kühlschrank abgeschaltet, wodurch Lebensmittel verdorben seien. Durch dieses ehewidrige Verhalten der Beklagten sei die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet worden.

Die Beklagte bestritt die ihr vorgeworfenen Eheverfehlungen und wendete ein, daß allenfalls von ihr begangene Eheverfehlungen verfristet seien. Sie beantragte die Abweisung der Klage, stellte aber keinen Mitschuldantrag.

Das Erstgericht schied - im zweiten Rechtsgang - die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Beklagten.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Seit Herbst 1984 verhält sich die Beklagte dem Kläger gegenüber interesselos und streitsüchtig und bezeichnet ihn vor gemeinsamen Bekannten als unfähigen Menschen. Im September 1984 verdächtigte sie ihn Bekannten gegenüber, ihren Schmuck an sich genommen zu haben, obwohl sie ihn tatsächlich nur verlegt hatte. Seit diesem Zeitpunkt war sie ohne Grund auf den Kläger übertrieben eifersüchtig und behauptete, er hure in der Gegend herum und sie fürchte sich, von ihm angesteckt zu werden. Tatsächlich unterhielt der Kläger aber zu keiner anderen Frau intime Beziehungen.

Die Beklagte war Angestellte in der Zimmerei des Klägers, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der sie bis 31.12.1980 als Gesellschafterin angehört hatte. Im Jahr 1984 entnahm sie aus der Kassa Beträge, die sie als Reisespesen des Klägers verbucht hatte. Im Dezember 1984 nahm sie ein gemeinsames Sparbuch der Ersten Österreichischen Spar-Casse mit einem Einlagenstand von S 219.383,-

an sich, saldierte es, legte das Geld auf ein anderes Sparbuch ein und verwendete es seither für sich und den Sohn. Wegen dieser Umstände wurde sie vom Kläger rückwirkend per 13.12.1984 fristlos entlassen. Die Beklagte bestritt ihre Entlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie wurde vom Kläger auf Herausgabe des erwähnten Sparbuches geklagt; das Verfahren ist noch anhängig. Der Kläger brachte auch eine auf Zahlung von S 40.769,23 gerichtete Klage gegen die Beklagte mit der Begründung ein, sie habe, als sie bei ihm noch die Buchhaltung geführt habe, ohne sein Wissen ein Konto "Darlehen Ingeborg J***" in der Höhe des Klagsbetrages in die Bilanz aufgenommen; die Beklagte habe diesen Betrag ohne Zustimmung des Klägers dem Unternehmen entnommen. Dieses Verfahren ist unterbrochen. Es ist nicht erwiesen, daß sich die Beklagte als Buchhalterin des Klägers in Bezug auf Sparbücher Malversationen zuschuldenkommen ließ; es handelte sich nicht um echte Firmensparbücher, sondern um solche, auf die auch andere Einzahlungen privaten Charakters erfolgten. In diesem Zusammenhang kann eine Eheverfehlung der Beklagten nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht erwiesen, daß die Beklagte gedroht hätte, sie werde den Kläger, den gemeinsamen Sohn und auch sich selbst erschießen. Wohl aber hat sich die Beklagte seit Herbst 1984 bis zur Einbringung der vorliegenden Scheidungsklage am 7.11.1984 und auch danach zumindest bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz (26.8.1986) dem Kläger gegenüber lieblos verhalten. Sie war jähzornig und hat den Kläger bis zur Einbringung der Scheidungsklage laufend vor gemeinsamen Bekannten als unfähig hingestellt und lächerlich gemacht. So drohte sie etwa bei ihrer Geburtstagsfeier im April 1984 dem Kläger mit der Scheidung, obwohl sie dazu keine Veranlassung hatte. Sie behauptete, sie fürchte, vom Kläger angesteckt zu werden, weil er in der Gegend herumhure. Auch war sie zum Geschlechtsverkehr mit dem Kläger nicht bereit; sie machte sich über den Kläger, wenn er mit ihr Verkehr haben wollte, lustig, indem sie sagte: "Muß das sein!" Im September 1984 behauptete sie fälschlich, daß ihr der Kläger den Schmuck gestohlen habe, den sie tatsächlich nur verlegt hatte. Sie war auf den Kläger grundlos eifersüchtig und durchsuchte in der Zeit von 1984 bis 1986 seine Sachen, um irgendwelche Anhaltspunkte für ihre unbegründete Eifersucht zu finden. Sie setzte eine Reihe von Bosheitsakten wie das Abstellen des Eisschranks und das Abstellen des Telefonanrufbeantworters des Klägers (alles 1986); seit Mai 1986 wusch sie dem Kläger nicht mehr die Wäsche.

Die Beklagte redet nicht mehr mit dem Kläger, außer wenn es darum geht, daß sie der Meinung ist, er alimentiere den Sohn, den der Kläger tatsächlich in natura ausreichend alimentiert, nur unzureichend. Sie zwang durch ihr Verhalten den Kläger, der wegen ihrer gegen ihn gerichteten Störaktionen und Verbalangriffe in dem Haus, in dem sich das Büro seines Unternehmens befindet, nicht mehr arbeiten konnte, eine Untermietwohnung in Wien 11, Hauffgasse 22, anzumieten, wo er fallweise nächtigt, im wesentlichen aber seit Anfang 1985 seine Büroarbeiten erledigt. Die Beklagte hat keinen sachlich objektivierbaren Grund oder Anhaltspunkt dafür, daß sie der Kläger betrogen hätte. Sie verweigerte ihm aus Desinteresse und um ihn zu kränken, den ehelichen Verkehr, als der Kläger daran noch Interesse hatte, nämlich bis zur Einbringung der Scheidungsklage. Der Kläger setzte kein Verhalten, das als Verwirkung seines Rechtes auf Ehescheidung qualifiziert werden könnte. Durch das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger kam es zu einer derart tiefgreifenden Entfremdung der Streitteile, daß die Behauptung der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, ein bloßes Lippenbekenntnis ist. Tatsächlich ist die Ehe der Streitteile infolge des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten unheilbar zerrüttet. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte schuldhaft schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen habe, die in ihrer Gesamtheit zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Die der Beklagten angelasteten Eheverfehlungen seien nicht verfristet. Die Ehe sei daher aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß nach den getroffenen Feststellungen im einzelnen keine besonders schweren Eheverfehlungen der Beklagten gegeben seien. Daß sie die Wäsche des Klägers nicht mehr gewaschen habe, könne ihr schon deshalb nicht als Verfehlung angelastet werden, weil der Kläger derartiges nicht von ihr verlangt habe. Es könne aber auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen einen Scheidungsgrund darstellen. Die Beklagte habe insgesamt ein Verhalten gesetzt, das mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar sei. Sie habe die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Auch die "Bereitwilligkeit" der Beklagten zur Fortsetzung der Ehe sei für die Beurteilung der Zerrüttung der Ehe unerheblich. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe sei nämlich dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört habe. Die der Beklagten angelasteten Eheverfehlungen seien nicht verfristet und das Scheidungsbegehren des Klägers könne auch nicht nach § 49 zweiter Satz EheG als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. Das Erstgericht habe daher mit Recht die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben "und zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen"; hilfsweise stellt sie den Antrag, "das Urteil aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen wird".

Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Beklagte in ihrer Revision versucht, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen - so etwa, wenn sie ihr von den Vorinstanzen festgestelltes ehewidriges Verhalten bestreitet - , ist ihr Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann darauf nicht eingegangen werden. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann erweist sich die Rechtsrüge der Beklagten als unberechtigt. Entgegen den Revisionsausführungen haben die Vorinstanzen der Beklagten mit Recht angelastet, schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen zu haben. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg 46.149, 51.577 ua). Auch Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, können durch Dauer und Wiederholung in ihrer Gesamtheit schwere Eheverfehlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen (EFSlg 46.152, 51.579 ua). Beurteilt man das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten der Beklagten nach diesen Gesichtspunkten, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß sie schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen hat; wenn sie sich bereits seit längerer Zeit vor der Klagseinbringung gegenüber dem Kläger lieblos verhielt, ihn vor gemeinsamen Bekannten als unfähig hinstellte und lächerlich machte, ihm den ehelichen Verkehr verweigerte, um ihm ihr Desinteresse zu zeigen und ihn zu kränken, ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgte, ihn fälschlich beschuldigte, ihren Schmuck gestohlen zu haben und schließlich ohne jede Grundlage behauptete, sie fürchte, vom Kläger angesteckt zu werden, weil er in der Gegend herumhure. Dieses durch einen längeren Zeitraum von der Beklagten fortgesetzte grob ehewidrige Verhalten, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen in keiner Weise etwa durch Eheverfehlungen des Klägers ausgelöst wurde, war durchaus geeignet, diesem die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen, und hatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch tatsächlich diese Wirkung (vgl EFSlg 48.765, 51.603 ua), was in der Erhebung der vorliegenden Ehescheidungsklage durch den Kläger seinen Ausdruck fand (EFSlg.41.263, 51.605 ua).

Von einer Verfristung der wesentlichen der Beklagten zur Last gelegten Eheverfehlungen im Sinne des § 57 EheG kann keine Rede sein, weil es sich dabei weitgehend um ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten handelte, das als Einheit aufzufassen ist, weshalb der Fristenlauf auf die letzte Handlung abzustellen ist (EFSlg 41.266, 51.639 ua); im übrigen ist auf die Vorschriften des § 59 Abs 1 und Abs 2 EheG zu verweisen.

Daß der Kläger der Beklagten die von ihr gesetzten schweren Eheverfehlungen verziehen hätte (§ 56 EheG), wurde von ihr im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet (vgl EFSlg 34.032 ua); im übrigen findet sich dafür in den Feststellungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt.

Soweit die Beklagte darzutun versucht, daß der Kläger sein Recht auf Ehescheidung im Sinne der Bestimmung des § 49 zweiter Satz EheG verwirkt hätte, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, nach denen der Kläger keine Eheverfehlungen beging, die im Sinne dieser Gesetzesstelle dazu führen könnten, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen.

Mit Recht gelangten unter diesen Umständen die Vorinstanzen zu der Beurteilung, daß die Beklagte schuldhaft durch schwere Eheverfehlungen die Ehe der Streitteile so tief zerrüttete, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. In der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten ist unter diesen Umständen ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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