OGH 15Os190/87

OGH15Os190/8720.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut B*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Oktober 1987, GZ 19 Vr 2239/83-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Stolz zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das (sonst unberührt bleibende) angefochtene Urteil im Freispruch (nur) von jenem Anklagevorwurf, der die Antragstellung auf (Rückerstattung von an Arbeiter ausbezahlter) Schlechtwetterentschädigung für Zeiten, in denen die (damit entschädigten) Arbeiter in Wahrheit gar keinen Lohnausfall erlitten hatten, mit einem daraus entstandenen Schaden in der Höhe von 328.618,93 S betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an den Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Helmut B*** von der Anklage, er habe in der Zeit vom Jänner 1982 bis zum September 1983 in Bregenz als geschäftsführender Gesellschafter der Meinrad W*** Baugesellschaft mbH (jeweils) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten "einen Dritten" - wobei nach Anklage und Urteil unklar bleibt, ob damit die genannte Gesellschaft oder deren Arbeiter gemeint sind - unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des dortigen Arbeitsamtes durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch das Beantragen (der Rückerstattung) von (an Arbeiter ausbezahlter) Schlechtwetterentschädigung trotz des im Anklagetenor detaillierten Fehlens von (wahrheitswidrig als gegeben reklamierten) gesetzlichen Voraussetzungen, zur ungerechtfertigten "Auszahlung" derartiger Entschädigungsbeträge (gemeint: zu deren Rückerstattung an die Gesellschaft) in der Höhe von insgesamt 408.751,99 S, also zu Handlungen verleitet, durch welche die Republik Österreich um mehr als 100.000 S am Vermögen geschädigt worden sei, und er habe hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ein Teil der Anklage (ON 12) beruht auf dem Vorwurf, der Angeklagte habe vom Arbeitsamt Schlechtwetterentschädigung (gemeint: deren Rückerstattung an die Gesellschaft) auch für Zeiten beantragt, in denen die Arbeiter gar keinen Lohnausfall erlitten hätten, weil trotz Schlechtwetters ohnehin gearbeitet worden sei, und für die ihnen die betreffenden Entschädigungsbeträge von der Gesellschaft in Wahrheit (zur Abgeltung der schlechtwetterbedingten widrigen Arbeitsbedingungen) zusätzlich ausbezahlt worden seien; dabei habe er die den Anträgen zugrunde gelegenen Monatslisten derart manipuliert, daß er die an den Schlechtwettertagen geleisteten Arbeitsstunden wahrheitswidrig auf Samstage "umgelegt" habe. Das Erstgericht nahm das und einen daraus entstandenen (anteiligen) Schaden im Betrag von 328.618,93 S als erwiesen an, stellte jedoch fest, daß der Angeklagte die manipulierten Unterlagen nicht vorlegte, sondern im Betrieb beließ, und daß sie vom Arbeitsamt, welches sich mit der formellen Prüfung der Anträge (in Ansehung ihrer Rechtzeitigkeit und ihres Inhalts, insbesondere in bezug auf die geltend gemachten Schlechtwettertage) begnügte, auch dort nicht überprüft wurden (US 6,8); davon ausgehend sprach es den Angeklagten in diesem Umfang deswegen mangels einer "geeigneten Täuschungshandlung" frei, weil die Behörde verpflichtet gewesen sei, vor ihrer Entscheidung das Antragsvorbringen zu prüfen, und weil diesfalls nach einhelliger Rechtsprechung unwahre Parteibehauptungen nur dann als Täuschungshandlung iS § 146 StGB anzusehen seien, wenn der Täter zur Unterstützung seines bewußt unrichtigen Vorbringens (anders als im vorliegenden Fall) zusätzliche Täuschungsmittel beibringe (US 8,9/10).

Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe gründete es den Freispruch (teils schon und teils zudem) auf das Fehlen "jedes vorsätzlichen Handelns" (US 7,8/9) oder doch jedenfalls eines Täuschungs- (US 6) und/oder Schädigungsvorsatzes des Angeklagten (US 7/8).

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich zwar formell gegen den gesamten Freispruch, läßt aber in Ansehung der zuletzt relevierten, im Rahmen ihrer Reichweite für sich allein tragfähigen Urteilsbegründung jegliches Vorbringen vermissen; insoweit war sie daher als nicht zielführend zu verwerfen. Nur für den zuerst erörterten Teil des Freispruchs ist demnach die in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vertretene Beschwerdeauffassung der Anklagebehörde aktuell, daß die vom Angeklagten der Behörde vorgelegten Anträge auf Schlechtwetterentschädigung nicht als zur Täuschung der amtlichen Stellen ungeeignete ("bloß unwahre") Parteibehauptungen, sondern - auch in Anbetracht des Umstands, daß er im Betrieb falsche Monatslisten geführt habe - als "eine für den Betrug taugliche Täuschung" zu beurteilen seien. Damit ist die Staatsanwaltschaft im Recht.

Die festgestellte Manipulation von Geschäftsunterlagen freilich ist hier deswegen ohne Bedeutung, weil sie - abgesehen davon, daß im Urteil (entgegen dem Beschwerdevorbringen) keine (an sich naheliegende) Konstatierung über den damit angestrebten Zweck getroffen, sondern lediglich die Möglichkeit ihrer Vornahme zur Stützung der Anträge im Fall einer bloß nachlässigen Überprüfung erwähnt wird (US 9) - nach den Entscheidungsgründen für den schadenskausalen Irrtum der getäuschten Behörde jedenfalls nicht ursächlich geworden ist und sich darnach auch kein Anhaltspunkt dafür findet, die manipulierten Monatslisten könnten etwa in den Erstattungsanträgen als Beweismittel immerhin angeboten worden sein. Nichtsdestoweniger ist der von der Beschwerdeführerin reklamierten Beurteilung der wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen des Angeklagten in den inkriminierten Anträgen als betrugsbegründende Irreführung der Behörde aber doch beizupflichten, weil nach dem Ziel des Gesetzes (§ 146 StGB) kein Anlaß besteht, die öffentliche Hand bei dessen Auslegung im Bereich der Vermögensdelinquenz schlechter zu stellen als private Geschädigte, oder mit anderen Worten: vermögensschädigende Verhaltensweisen gegenüber Personen des öffentlichen Rechts durch eine sachlich nicht indizierte differenzierend einschränkende Interpretation der hier aktuellen strafrechtlichen Sanktion vergleichsweise zu privilegieren.

Hiezu ist vorweg klarzustellen, daß es bei der vom Schöffengericht relevierten Frage, ob das in Rede stehende wissentlich unwahre Tatsachenvorbringen des Angeklagten als "geeignete Täuschungshandlung" iS § 146 StGB anzusehen ist, nicht um dessen faktische Täuschungseignung, also um dessen Täuschungs-Tauglichkeit (§ 15 Abs. 3 StGB) geht, die ja hier im Hinblick auf den in concreto tatsächlich eingetretenen Täuschungserfolg - sohin darauf, daß der schadenskausale Irrtum der Behörde gerade durch eben dieses Vorbringen verursacht wurde - überhaupt nicht zweifelhaft sein kann (vgl. SSt. 46/76 ua; Kienapfel BT II2 § 146 RN 64 f., 251).

Daraus hinwieder erhellt ganz allgemein, daß die Nichtannahme einer betrugsbegründenden Irreführung beim sogenannten "Behörden"- oder "Prozeß"-Betrug durch unwahre Tatsachenbehauptungen einer Partei gegenüber der Behörde oder im Rahmen eines (kontradiktorischen) behördlichen Verfahrens zum Nachteil der Gegenpartei auf einer generell restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Täuschung" (in dessen die Täuschungs-Handlung betreffender Komponente) beruht, die - nunmehr anders als die seinerzeit ergebnisgleiche, jedoch (noch) durch den Wortsinn gedeckte (und deshalb methodisch nicht eingeschränkte) Interpretation des Begriffs "listige Vorstellungen und Handlungen" in § 197 StG - selbst hinter dessen engster Wortbedeutung zurückbleibt, also ausschließlich der teleologischen (Tatbestands-) Reduktion (vgl. Leukauf-Steininger StGB2 § 1 RN 22) zugeordnet werden kann.

Eine - in bezug auf die Reichweite der Verkehrsadäquanz im privaten Bereich gleichermaßen wie in Ansehung der sozialadäquaten Gepflogenheiten im Verkehr zwischen dem Bürger und der Behörde an der aktuellen gesellschaftlichen Wertordnung zu messende (vgl. Kienapfel aaO RN 50) - Zielsetzung dahin, daß bei der Geltendmachung vermögenswerter Ansprüche gegen die öffentliche Hand in einem behördlichen Verfahren dann, wenn deren Organe (nicht anders als solche von privaten Rechtsträgern auf Grund ihrer Obliegenheiten) zur Prüfung des betreffenden Vorbringens verpflichtet sind, an die Redlichkeit des Erklärenden geringere Anforderungen zu stellen wären als im Rechts- und Geschäftsverkehr zwischen Privaten, wie etwa bei Warenbestellungen oder bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, kann aber dem Gesetz nicht unterstellt werden. Gerade in Zeiten einer kontinuierlich steigenden finanziellen Belastung des Gemeinwesens bei fortschreitender Unmöglichkeit, jeden einzelnen Leistungsanspruch gegen eine Person öffentlichen Rechts im Rahmen eines immer dichter werdenden Netzes von Sozialgesetzen in alle Richtungen hin zu überprüfen, ist dem Gesetzgeber eine solcherart differenzierende Regelung, bei der (anders als im privaten Bereich) das - hier wie dort auch ohne weitere Täuschungshandlungen sozialinadäquate - Herauslocken vermögenswerter Leistungen von der öffentlichen Hand durch vorsätzliche Falschbehauptungen über faktische Anspruchsvoraussetzungen strafrechtlich nur erschwert faßbar wäre, schlechterdings nicht zusinnbar.

Demgemäß sind in der jüngeren Rechtsprechung unwahre Parteibehauptungen gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger auch ohne zusätzliche Täuschungsmittel sehr wohl schon dann, wenn in dem betreffenden Verfahren eine Überprüfung de facto nicht stattgefunden hatte und die Entscheidung demzufolge allein auf jenem Vorbringen beruhte, also ohne Rücksicht auf eine allfällige Überprüfungspflicht, als (gemeint: rechtlich) "geeignete Täuschungshandlungen" iS § 146 StGB (oder mit anderen Worten: als betrugsbegründende Irreführung der Behörde) beurteilt worden (vgl. SSt. 54/62, ÖJZ-LSK 1984/177): vorsätzliche Falschangaben über anspruchsbegründende Tatsachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und mit Schädigungsvorsatz gegenüber dem durch die Behörde vertretenen Rechtsträger können selbst dann, wenn erstere zur Überprüfung verpflichtet ist und keine falschen Beweis- oder Bescheinigungsmittel aufgeboten werden, mangels Sozialadäquanz nicht teleologisch aus der Wortbedeutung des Begriffs "Täuschung" iS § 146 StGB ausgeklammert werden.

Hängt aber darnach die Unterstellung vorsätzlicher Täuschungs-Handlungen im Rahmen eines derartigen (auf die Erlangung vermögenswerter Leistungen gerichteten) "Behörden"-Betruges unter den Tatbestand des § 146 StGB (selbst ohne den Einsatz zusätzlicher Täuschungsmittel) nicht vom Bestehen einer behördlichen Überprüfungspflicht ab, dann bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht folgerichtig auch in Ansehung des Täuschungs-Erfolges keines über den allgemeinen Täuschungsvorsatz (§ 5 Abs. 1 bis 3 StGB) hinausgehenden besonderen Wissens (§ 5 Abs. 3 StGB) des Täters davon, daß die Behörde ein allenfalls vorgesehenes Prüfungsverfahren gerade in seinem Fall tatsächlich nicht durchführen werde (so noch 12 Os 135/85); handelt doch der Täter - dessen Vorgehen ja ansonsten kaum verständlich wäre - auch dann, wenn er zwar mit einer behördlichen Überprüfung rechnet, aber nichtsdestoweniger darauf hofft, daß sie nicht stattfinden oder die Unrichtigkeit seiner Behauptungen nicht aufdecken, also der entsprechende Täuschungs-Erfolg eintreten werde, mit (zumindest) bedingtem Täuschungsvorsatz.

Über die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des "Täuschungs"-Begriffs beim "Prozeß"-Betrug hingegen - bei dem die mit dem falschen Vorbringen konfrontierte (Gerichts- oder sonstige) Behörde nicht als Organ des Anspruchsadressaten, sondern in erkennender Funktion über einen gegen eine andere Partei erhobenen Anspruch zu entscheiden hat, wobei diese ihrerseits ihre Rechte (ganz unabhängig von der Verfahrensart) jedenfalls mit gleichrangigen prozessualen Mitteln wahrzunehmen vermag und wobei auch verfahrensimmanenten Zielsetzungen eine durchaus eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Rittler II2 206, Nowakowski 185 f., Bertel in AnwBl. 1976 204 f, Kienapfel aaO RN 61), ist mit den zuvor dargelegten Erwägungen (zum "Behörden-Betrug"), wie zur Vermeidung von Mißverständnissen vermerkt sei, nichts gesagt. Gleiches gilt bei der "Behörden-Täuschung" (§ 108 Abs. 1 StGB), vor allem in bezug auf nicht vermögenswerte Rechte der öffentlichen Hand, deren geschützter Bereich allerdings nunmehr (ohnehin) schon durch die Ausschaltung der Hoheitsrechte (§ 108 Abs. 2 StGB nF) entscheidend reduziert wurde. Besonderen Konstellationen bei allen Varianten unwahrer Parteibehauptungen gegenüber Behörden schließlich, wie sie etwa bei der (hier nicht aktuellen) Geltendmachung von in ihren faktischen Voraussetzungen zweifelhaften Ansprüchen (auch gegen die öffentliche Hand) entstehen mögen, kann auf der Rechtfertigungsebene durchaus zureichend Rechnung getragen werden (vgl. Bertel aaO 205, Leukauf-Steininger aaO § 146 RN 27, Schwaighofer in RdW 1984, 272). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß der Angeklagte durch die festgestellten wahrheitswidrigen Antragsbehauptungen, die Arbeiter hätten an den betreffenden Schlechtwettertagen einen Lohnausfall erlitten, entgegen der Auffassung des Schöffengerichts gegenüber der Behörde sehr wohl vorsätzliche Täuschungs-Handlungen iS § 146 StGB gesetzt hat; eindeutige Konstatierungen darüber hingegen, ob er solcherart auch den dadurch verursachten Täuschungs-Erfolg vorsätzlich herbeigeführt sowie mit dem tatsbestandsmäßigen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt hat, wurden vom Erstgericht - wogegen die Anklagebehörde, der Sache nach insoweit Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) reklamierend, im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) gleichfalls mit Recht

remonstriert - dessen unrichtiger gegenteiliger Rechtsansicht entsprechend nicht getroffen.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf - der Freispruch aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, wobei die Sache im Hinblick auf die mittlerweilige Erhöhung der verbrechensqualifizierenden Wertgrenze (§ 147 Abs. 3 StGB) durch das StrÄG 1987 auf 500.000 S in sinngemäßer Anwendung des § 288 Abs. 2 Z 3 letzter Fall StPO an den Einzelrichter zu verweisen war (vgl. Art. XX Abs. 4 letzter Satz StrÄG 1987).

Mit Bezug auf den der Anklage zugrunde liegenden Vorwurf, der Angeklagte habe durch die täuschungsbedingte Rückerstattung der Entschädigungsbeträge "einen Dritten" unrechtmäßig bereichern und dementsprechend den Staat am Vermögen schädigen wollen, wird dabei zu beachten sein, daß dessen bisherige Verantwortung, er habe geglaubt, den Arbeitern sei zufolge des Schlechtwetters auf die betreffenden Entschädigungsbeträge ein Anspruch zugestanden, obwohl sie keinen Lohnausfall hatten (S 156,211), nicht etwa auf einen (das Unrecht des Betruges betreffenden) Rechtsirrtum (§ 9 StGB), sondern vielmehr auf einen den tatbestandsmäßigen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ausschließenden Tatbildirrtum (§ 5 StGB) abzielt (vgl. Kienapfel aaO RN 229, 234 mwN und Judikatur, E. Steininger in JBl. 1987 21271, 21393, 292); auch dazu werden demgemäß die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.

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