Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin wird nicht Folge gegeben, weil die Voraussetzungen für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN, nämlich eine vom Gericht angezeigte Behinderung desselben an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe, nicht gegeben ist - die Gemeinschuldnerin behauptet auch selbst nur hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten des Kreisgerichtes Wels und des zuständigen Konkursrichters das Vorliegen von Ausschließungsgründen - und Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des § 31 JN nicht geltend gemacht wurden.
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