Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 6. Mai 1988 wurde der betreibenden Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 zur Erwirkung der Unterlassung im geschäftlichen Verkehr im Bundesland Oberösterreich den Einzelhandel mit Waren aller Art außerhalb einer im Flächenwidmungsplan als Gebiet für Geschäftsbauten vorgesehenen Fläche auf einer - einschließlich der Kassenräumlichkeiten - größeren Gesamtverkaufsfläche als konkret abgegrenzten 600 m2 anzukündigen und zu betreiben, insbesondere zur Ermöglichung des Einkaufs in ihrem Cash & Carry Großhandelsgeschäft mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.200 m2 in Wels, Ginzkeystraße 27, die Exekution gegen die verpflichtete Partei durch Verhängung einer Geldstrafe nach § 355 EO bewilligt. Das Bezirksgericht Dornbirn hat als Exekutionsgericht auf Grund dieser Exekutionsbewilligung mehrfach Geldstrafen gegen die verpflichtete Partei verhängt.
Am 26. Mai 1988 brachte die verpflichtete Partei beim Kreisgericht Wels eine Klage gemäß § 35 EO ein. Sie verband damit den Antrag auf Aufschiebung der gegenständlichen Exekution. Die betreibende Partei hat die Abweisung des Aufschiebungsantrages beantragt.
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit von S 1 Mio. und sprach aus, daß die bereits vollzogenen Exekutionsakte ungeachtet dieser Aufschiebung einstweilen bestehen bleiben (ON 15). Zwar könne das Erfordernis eines für den Fall der Fortführung der Exekution drohenden unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Aufschiebungswerber (§ 44 Abs 1 EO) bei Verhängung von Geldstrafen als Beugestrafen nur bejaht werden, wenn diese im Fall des Obsiegens von der betreibenden Partei nicht mehr zurückzubekommen wären. Anträge auf Verhängung von Haft als Beugemittel erschienen jedoch unausbleiblich. Im Fall des Haftvollzuges gegenüber dem Geschäftsführer der verpflichteten Partei aber sei die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles unabweisbar.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Die verpflichtete Partei begründe den Nachteil, der ihr ohne Aufschiebung der Exekution drohe, damit, daß ihr durch eine Einschränkung der Verkaufsfläche um 90 % Umsatzeinbußen entstünden. Sie übersehe dabei, daß der Vollzug der einstweiligen Verfügung nur zur Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen führen könne. Daß diese Geldstrafen nicht mehr zurückverlangt werden könnten, sei nicht behauptet worden. Ein drohender Haftvollzug sei nicht als Aufschiebungsgrund geltend gemacht worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
In ihren weitwendigen Ausführungen befaßt sich die verpflichtete Partei fast ausschließlich damit, daß ihre Oppositionsklage aus von ihr näher erwogenen Umständen Erfolg haben müsse, daß die über sie verhängten Beugestrafen ein Unwerturteil darstellten und zu einem Verlust ihres kaufmännischen Ansehens führten, und daß eine der "Z***-Gruppe" angehörige "familia"-Handelsgesellschaft AG nach einem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Bescheid des Magistrats der Stadt Wels die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte zur Ausübung der Gewerbeberechtigung: Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel, im Standort Wels, Ginzkeystraße 27 (der Betriebsstätte der verpflichteten Partei) angezeigt habe. Alle diese Umstände aber sind, worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat, für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei nicht erheblich, zumal die verpflichtete Partei gar nicht behauptet, daß der angebliche Verlust ihres kaufmännischen Ansehens für sie mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei.
Gegen die der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 548) und Rechtsprechung (SZ 49/161; EvBl 1975/190 ua) bis zur UWG-Novelle 1980 entsprechende Rechtsansicht der Vorinstanzen, durch die Zahlung von Beugestrafen nach § 355 EO drohe dem Verpflichteten nur dann ein unersetzlicher Vermögensnachteil, wenn er bei Obsiegen im Oppositionsprozeß diese Beträge nicht mehr vom betreibenden Gläubiger zurückbekomme, bringt die verpflichtete Partei nichts vor. Jetzt sind zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO ohnedies vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zurückzuzahlen (Art. II Z 5 der UWG-Nov. BGBl. 1980/120 - ÖBl. 1986, 82). Beizupflichten ist der verpflichteten Partei darin, daß ihr ein Vermögensnachteil iS des § 44 EO durch den Vollzug einer Beugehaft entstehen könnte (3 Ob 1/72). Ein Antrag auf Verhängung einer derartigen Strafe aber wurde bisher nicht gestellt; er entspräche auch nicht der vorliegenden Exekutionsbewilligung vom 6. Mai 1988. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
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